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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Abgeordnete annehmen zu wollen scheint, habe ich der Kammer zu überlassen. < Abg.Oberländer: Ich habe damit nicht sagen wollen, daß die Kammer von ihrem ersten Beschlüsse, daß die Begrün dung eines Creditsystems für den ländlichen Grundbesitz in un- serm Vaterlande für wünschenswerth zu erachten sei, wieder ab gehen solle. Allein die Kammer hat in ihrem spätem Beschlüsse erklärt, was sie unter dem laudwirthschaftlichen Credit- vereine verstehe, sie hat sehr rationeller und konsequenter Weise die Landwirthschaft nicht auf die Rittergüter beschränkt, weil diese doch auch noch von andern Leuten als den Rittern be trieben wird, sie hat erklärt, daß sie die Creditanstalt noch auf andere Grundstücke, als die im Sinne der Regierungsvorlage darunter zu verstehen sind, erstreckt haben wolle; in diesem Punkte hat die Kammer allerdings nicht ihre Zustimmung gegeben, in dieser Beziehung ist ihr Gutachten nicht bejahend, sondern ver neinendausgefallen. Durch die bei Abschnitt v. des Berichts gegebene Erklärung der Kammer ist auch bei Punkt die An sicht der Kammer und der Regierung so divergirend, daß sich auf die letztere kaum Mit Erfolg wird bezogen werden können. Staatsminister v. Könneritz: Mindestens ist bei dem frü hem Kammerbeschlusse durchaus kein-Grund angegeben, warum ein Creditvercin ohne Zutritt des bäuerlichen Grund'eigenthums unzulässig oder den bäuerlichen Grundbesitzern von Nachtheil sein sollte. Vielmehr ist, wie aus den Protokollen und aus den Landtagsmittheilungen hervorgehen wird, olos das Wünschens- werthe für die bäuerlichen Grundstücksbesitzer hervorgehoben wor den. Dies sind keine Gründe, die Institute an sich für unzulässig zu erklären. Aba. Braun: Was den letzten Grund betrifft, so glaube ich, daß die Bedenken der Kammer in der Vorlage selbst vorhan den sind, und zwar in der Auseinandersetzung dxr Regierung, welche dieselbe über das Bedenkliche der Errichtung einer Credit anstalt selbst gegeben hat. Doch nicht sowohl deswegen ergreife ich das Wort, um diese Bemerkung zu machen, sondern um meine Meinung in Beziehung auf frühere Erklärungen einiger Ab geordneten zu äußern. Ich glaube, es liege gerade im Interesse der Kammer, ihr Gutachten wenigstens über mehre der vorgeleg ten Punkte snk 6. zu verweigern, da diese Punkte nicht durch ein Gutachten, sondern erst nach vorgängiger Gesetzes vorlage durch wirkliche Zustimmung der Kammer genehmigt werden können. Staatsminister v. Könneritz: Inwiefern dasauf irgend eine Vergünstigung gehen soll, die durch das Justizministerium zu gewähren sein würde, so brauche ich darüber Nichts zu sagen. In der letzten Sitzung vor den Feiertagen hat das Justizministe rium sich gegen einen Vorwurf der dritten Deputation zu ver antworten gehabt, daß es Ausnahmen von Rechten nicht gewährt hatte. Es wird daher jetzt nicht erst zu rechtfertigen brauchen, daß es Sonderrechte zu ertheilen befugt sei. Dies ist übrigens gewiß der beste Beitrag zu richtiger Würdigung des, gegenwärtigen Widerspruchs. Abg. Braun: Nur die einzige Bemerkung wollte ich da gegen machen, daß ich nicht glauben kann, daß das Ministerium ermächtigt fei, Ausnahmebestimmungen von Gesetzen zu treffen, und zwar zu treffen für alle, und nicht blos für einzelne Fälle, wo es sich um Dispensationsgesuche handelt. Staatsminister v. Könnerrtz: Diese Frage zu discutiren, wird nicht nöthig sein; wie das Ministerium bisher verfahren hat, so wird es auch ferner verfahren. Uebrigens ist schon auf dem Landtage 18AA in der Kammer die Frage zwar vorgekom men, ob nicht das Ministerium ein Gesetz vorlegen möchte, wel ches alle Rechtsvergünstigungen, die irgend einem Institute dieser oder jener Art zuzutheilen seien, gesetzlich bestimme. Allein das Recht der Regierung, dergleichen krivilogi» und Sonderrechte zu ertheilen, insoweit nicht wohlerworbene Privatrechte Anderer dadurch verletzt werden, hat auch die zweite Kammer damals nicht bezweifelt, und das Ministerium wird sich an diese Grenze streng halten. Was sie aber dem einen Verein zu gewähren be rechtigt gewesen ist, ist sie, sobald sie sich von seiner allgemeinen Nützlichkeit überzeugt, auch dem andern zu gewähren ebenso be rechtigt, als verpflichtet. Es stehen die Rechte aller Staatsbürger unter dem gleichen Schutze der Gesetze, und das Ministerium würde gegen seine Pflicht und sein Gewissen handeln, wollte es einer Classe von Staatsbürgern versagen, was es einer andern gewährt hat, oder gewähren würde. Abg. 0. Platzmann: Ich habeden Antrag des Abg. Häntz- schel auch nicht unterstützt. Ich halte es bedenklich, die Bera tung so Plötzlich abzuschneiden, und zwar umsomehr, als zwei Ent würfe zur Begutachtung vorliegen, von denen namentlich einer die Grundzüge enthält, welche dem letzten Beschlüsse der Kammer sehr verwandt sind, und welche wahrscheinlich auch den Antrag zum Lheil hervorgerufen haben. Steht der Beschluß, das Gut achten der Kammer noch fest, daß überhaupt ein Creditverein für das ländliche Grundeigentum errichtet werden soll, so wird die Kammer wenigstens darüber sich aussprechen müssen, welchem von beiden vorliegenden Entwürfen sie den Vorzug gibt. Abg. Stockmann: Zur Widerlegung des Abg. Braun erbitte ich mir das Wort. Der Abg. Braun hat sich darauf be zogen, daß in dem vorliegenden Falle eine Gesetzesvorlage not wendig zu sein scheine. Mir scheint aber die geforderte Rechts exemtion auf keine Weise eine solche zu verlangen. Es wird weiter nichts gefordert, als die Ausdehnung eines bereits bestehen den Gesetzes für den gleichen Fall, nämlich den der Rente z daß nämlich die Hypothek nicht erlösche, welches Recht die Landren tenbank schon hat. Für die anderen Begünstigungen bedarf es in keiner Weise einer Gesetzvorlage, da die hohe Staatsregierung diese allen Vereinen gewähren kann und auch gewährt hat. In- deß ist dies der Ansicht der geehrten Kammer zu überlassen. Bemerken muß ich nur, daß der Antrag des Abg. Häntzschel zu etwas Weiterem nicht führen kann und wird, als die Sache auf zuhalten. Man hat sich dahin ausgesprochen, daß diese Insti tute wünschenswerth seien; man hat zugestanden und angenom men, daß zwei dergleichen Institute bestehen sollen, man hat demnächst den Antrag angenommen, und er ist sonach Eigenthum
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