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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Pfand- oder Rentenbriefe, — ein Recht, welches beide Vereine beansprucht haben — welche in rechtlicher Be ziehung den königlich sächsischen Staatspapieren gleich gestelltsind, eine nothwendige Folge des Zwecks beider Anstalten, mithin, wenn denselben übrigens die Bestäti gung ertheilt wird, unbedenklich und nothwendig sei. 5. hält sie ferner dafür: daß dem Ereditvereine oder der Bank das Recht zuzu gestehen sei, Pfand- oder Nentenbriefe auf Verlangen des Inhabers außer Cours und wieder in Cours zu setzen, daß aber ein bloßer Privatvormerk auf dem Pfand- oder Nentenbriefe in Beziehung auf die Bank ohne Wirkung sei, wogegen es sich von selbst verstehen'dürfte, daß'die Außer- und Wiederincourssetzung auch auf Antrag einer inländischen öffentlichen Behörde mit rechtlichem Erfolge zu bewirken sei und von dieser selbst vorgenommen wer den könne. Da aber außer Cours gesetzte Pfand- oder Rentenbriefe einem bestimmten Eigenthümer angehören, so wird es als eine nothwendige Folge davon angesehen: daß solche Pfand- und Nentenbriefe, ft lange sie außer Cours gesetzt sind, für vindicabel erklärt werden mögen. 6. ist sie der Meinung und hat auszusprechen beschlossen: daß das in §. 31, 33 und 34 des leipziger Statutes zur Bedingung gemachte Edictalverfahren nicht zuzugestehen sein, überhaupt aber nach der neuen Gesetzgebung eine Aenderung in diesen §§. vorgenommen werden möchte. 7. Ueber die von dem Vereine beanspruchte Befreiung von der Stempelentrichtung hat sie sich in Rücksicht auf die gemeinnützi gen Zwecke der Creditanstalten zwar beifällig erklärt, jedoch un ter Anerkennung der in der Decretsbeilage 0. (Seite 527) enthal tenen bezüglichen Grundsätze eine- Ausdehnung der Stempelbe freiung auf die Seite 310 des jenseitigen Berichts bezeichneten drei Fälle, nämlich: . 1) bei der Quittung bisheriger Hypothekengläubiger, welche ihre Forderung dem Ereditvereine abtreten, die Zahlung dafür jedoch nicht in baarem Gelde, sondern in Pfand briefen annehmen, 2) bei der Cassation der beim Eintritt in den Creditverein vorerst zu tilgenden älteren Hypotheken und 3) bei den Schuldverschreibungen der Pfandgrundstücksbe sitzer an den Creditverein und den diesfallfigen Hypothe kenbestellungen , für unzulässig erachtet. Ihre Ansicht geht demnach dahin, daß die fragliche Befrei ung nicht nur für die Ausgabe von Pfand- und Rentenbriefen, sondern auch für die von den Anstalten ausgehenden Schriften zuzugestehen sei, daher sie denn auch dafür hält, daß die des halb in den Statuten aufzunehmende Bestimmung dahin sich generalisiren lassen würde: daß die Bank in allen Angelegenheiten, bei welchen der vorschriftmäßige Stempelimpost von. ihr selbst zu tragen sein würde, damit gänzlich zu verschonen sei. Dem allen gemäß hat sie endlich beschlossen: für obige in der Beilage des Decrets v. erwähnte Ver günstigung zu Gunsten der Ereditvereine bei der hohen Staatsregierung sich verwenden zu wollen. 8. hält sie die in der §. 38 des.leipziger Statuts enthaltenen beiden Bestimmungen, wonach s) die Schuldner des dortigen Creditvereins der Wiederklage und b) nicht nur allen suspensiven, sondern auch allen devolu tiven Rechtsmitteln gegen die Bank entsagen und alle Einwendungen und Einreden gegen dieselbe mittelst be sonderer Klage ausführen sollen, für solche, die, wenn auch allenfalls, betrachtet aus dem Ge sichtspunkte des freien Vertrags und Rechte Dritter nicht berüh rend und beeinträchtigend, als zulässig angesehen werden könn ten, dennoch zuviel und wenigstens mehr enthielten, als die Bank zu ihrer Sicherheit bedürfe und rechtlich verlangen könne. Sie erachtet daher eine Beschränkung derselben dahin für rathsam, daß all a) der Beklagte wohl dem koro reconventiom8, nicht aber der Wiederklage selbst entsagen und daher nur die Anbringung der letztem bei dem ioro der Bank zugestehen könne, sowie a<I b) daß derselbe nur der suspensiven Wirkung des Rechts mittels der Appellation, nicht aber auch deren devolutiver, so daß das Erkenntniß oder die Entscheidung eines höhern Richters ganz ausgeschlossen werden würde, zu entsagen gehalten sein dürfe. Demgemäß hat sie gutachtlich sich geäußert: daß die beiden, die Wiederklage und die Devolutivkraft der Appellationen betreffenden Bestimmungen in §. 38 des leipziger Statuts in der oben angedeuteten Maße mo- dificirt werden möchten. Sie ist aberhiernächst auch mitderSchlußbestimmung dieser §. 38, welche festsetzt, daß mehre Mitbesitzer eines verpfändeten Grundstücks der Bank solidarisch ohne Vorausklage Theilung und Klaqabtretung zu haften haben, nicht einverstanden, indem sie der Meinung ist, daß einestheils 'der-Fall der persönlichen Einklagung, nicht häufig vorkommen und ein solches Klagodject gewöhnlich nicht von großer Bedeutung sein werde, andrerseits aber diese Bestimmung auch eine große und zugleich unnöthige Härte zu sein scheine. Aus diesen Gründen hat sie daher die Schlußbestimmung der Z. 38 von den Worten an: „Mehre Mitbesitzer rc." zu widerrathen beschlossen. ... 9. Die beiden Bestimmungen in §. 47 des leipziger Statuts, daß die Bank berechtigt sein solle, alle ihre belegten Ansprüche (einschließlich der Verzugszinsen von Rentenrückständen §.46) gegen die Nentenpflichtigen im Executionswege beizutreiben, und daß es ihr in Ermangelung anderer Hülfsobjecte freistehe, auf Sequestration anzutragen, den Sequester zu wählen und ihn der betreffenden Behörde vorzustellen, baden zwar im Allgemeinen Beifall gefunden, jedoch insofern Bedenken erregt, als solche ohne alle Beschränkung geltend gemacht werden wollen; sie wer den nämlich nur insoweit für gestaltbar erachtet, als nicht mit dem Erheben anderer rechtlicher Forderungen von Seiten Dritter Concurs zu dem Vermögen des Bankschuldnrrs eintritt, oder als nicht auch außerhalb des Concurses ein dritter Berechtigter bei dem Gepicht Sequestration ausgebracht bat, indem man in bei den Fällen die Bestellung eines Sequesters nur dem ordentlichen Richter nach gesetzlichen Vorschriften vorbebalten zu müssen und der Bank die Forderung von Zinsen vom Rückstände nicht gestat ten zu dürfen meint- -Es soll daher, befchlußgemäß, gutachtlich erklärt werden: daß dem Ereditvereine zwar außerhalb des Concurses au-
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