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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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ßer dem Falle gerichtlichen Einschreitens gegen den Schuldner zugestanden werden möge, sich Zinsen wegen rückständiger Renten zu stipuliren und Sequestration an zulegen, nicht aber in den letzgedachten beiden Fällen. 10. Findet sie unbedenklich und nothwendig, dem Creditvereine, wie §. 48 des leipziger Statutes festsetzt, zuzugestehen: daß die Hypotheken der Bank und die derselben schuldi gen jährlichen Renten durch nothwendige Subhastation der verpfändeten Grundstücke nicht erlöschen, und daß die letztem auch während eines Concurses oder einer ge richtlichen Sequestration, jedoch dann ohne Verzugszin sen und unbeschadet der Rechte der Staatsabgaben und anderer vorgehender dringlicher Lasten, sowie der Con- curs- und Sequestrationskosten, aus den Einkünften des Pfandgrundstücks fortzuentrichten seien. 11. Was dem vorbemerkten gutachtlichen Vorschläge entgegen in §. 50 des leipziger Statutes bestimmt ist, wird zur Genehmi gung nicht geeignet gefunden, indem man angenommen hat, daß, sobald zu dem Vermögen eines Vereinsschuldners Concurs eröff net wird, die gesetzlichen Vorschriften des Concurses einzutreten haben, und es ist demgemäß beschlossen worden: den weitern Inhalt der H. 50 von den Worten an: „auch die bei Eröffnung rc." nicht beifällig zu begutachten. 12. Hat man endlich gefunden, daß die Fassung der §. 58 des leipziger Statuts zu einem Zweifel über die in ihm liegende wahre Absicht Anlaß geben und die Bestimmung über das Gleichgewicht der Summe der in Cours befindlichen Pfandbriefe mit den Activ- hypotheken der Bank so verstanden werden könne, als sei es ver- stattet, den Betrag der in Cours befindlichen Pfandbriefe fort während auf gleicher Höhe mit den Nominalbeträgen der einge tragenen Activhypotheken zu erhalten, während doch der eigent liche, dem Amortisationsplane einzig nur entsprechende Sinn der sei, daß die Schuld des Creditvereins und das wirkliche Gut haben desselben bei seinen Lheilnehmern sich immerfort die Waage zu halten haben, und es ist demzufolge der Beschluß ge faßt worden: auf eine veränderte Fassung der §. 58. des leipziger Sta tutes anzutragen. Ihre Deputation hat allen diesen gutachtlichen Bemerkun gen und Anträgen aus den ihnen unterliegenden, in dem jenseiti gen Berichte entwickelten Motiven den Beifall nicht versagen können, da hierdurch nicht allein, wie sie dafür hält, sehrzweck fördernde, nach innen und außen sicherstellende und den Erfah rungen abstrahirte Maßregeln, sondern auch die zum Bestehen einer derartigen Anstaltwesentlich nothwendigenBedingungen be troffenwerden, endlich auch damit im Wesentlichen das erreicht zu werden scheint, was die Anstalt nach Billigkeit fordern kann. Was nun insbesondere noch den Punkt 7 anlangt, so findet sie sich zu der Bemerkung veranlaßt, daß dem Creditvereine die beanspruchte Befreiung von der Stempelentrichtung in mehren Beziehungen rechtlich gar nicht einmal zu versagen sein dürfte, 'da es sich hierbei nicht überall um Schmälerung bisheriger Be züge der Staatscaffe, sondern nur um Verzichtleistung auf muth- maßliche Mehrertragniffe handelt. Wird nämlich ein Creditverein auch von der Staatsregie rung öffentlich anerkannt, so wird er doch dadurch noch keines wegs zu einer öffentlichen Behörde im Sinne des Stempelge setzes erhoben. Der Schriftenwechsel desselben mit seinen Be theiligten hat daher nur die Natur einer bloßen Privatcorrespon- denz, und kann sonach der Stempelabgabe weder in Betreff der von ihm ausgehenden, noch der an ihn gelangenden Schriften unterliegen, wie man dies auch von anderen bestätigten Verei nen , namentlich von Actienvereinen nicht erfordert. Die Erhe bung einer Stempelabgabe von zu emittirenden Pfand- oder Rentenbriefen aber würde sich noch weniger rechtfertigen lassen, da der Staat von einem und demselben Rechtsgeschäft die Stem pelimpostentrichtung nicht doppelt fordern kann, dies aber gleich wohl geschehen würde, insofern der Vcreinsschuldner, wenn er dem Vereine eine Hypothek bestellt, die vorschriftsmäßige Stem- pelabgabe bereits hat erlegen müssen, und es dem Staate gleich gültig sein muß, ob dem Vereinsschuldner das Darlehn in baa- rem Gelde oder in einem Pfandbriefe ausgezahlt wird. Die Verbindlichkeit des Vereins zur Stempelentrichtung ist daher eigentlich nur in den beiden Fällen anzunehmen, wenn der Verein an öffentliche Behörden Schriften erläßt, oder wenn er seine Schuldner über Heimzahlung von Darlehnen quittirt. Das Zugeständniß diesfaüsiger Befreiungen aber kann für be langreich nicht erachtet werden, und dürfte wohl auch, selbst wenn dies wäre, aus der Rücksicht auf die Nützlichkeit der Sache kaum verweigert werden können. Die Deputation nimmt daher keinen Anstand, der geehrten Kammer den Beitritt zu den Beschlüssen der hohen ersten Kam mer in Betreff der vorbesindlichen zwölf Punkte anzurathen. Staatsminister v. Könneritz: In den Punkten sub 1 bis 12 sind mit Ausnahme des 7. Punktes solche Anträge enthalten, welche das Justizministerium berühren. In dieser Beziehung habe ich nur in Allgemeinheit eine Bemerkung zu wiederholen, die ich schon in der ersten Kammer get.han und vorhin hier an gedeutet habe. Die Regierung hat die verschiedenen Statuten noch nicht speciell geprüft, und es wird von deren künftiger Prü fung erst abhängen, welche Rechte zu gewähren sind. Vielleicht werden nicht alle hier erwähnten Vergünstigungen nothwendig sein, andere einer Modification bedürfen. Die Regierung kann in der Allgemeinheit nur erklären, daß dies weiterer Erwägung Vorbehalten bleiben muß. Mit den Beschränkungen, die man in der ersten Kammer vorgeschlagen hat, ist das Ministerium voll kommen einverstanden, und es wird mit der größten Gewissen- haftigkeit diese Sonderrechte durchgehen, damit sie nicht Anderen nachtheilig werden können. Wenn man sie übrigens prüft, so lassen sie sich eigentlich auf drei Kategorien zurückfüh- ren. Die erste ist das Verhaltniß der beitretenden Mitglieder als Verein. Hier kommt es nun darauf an, corporative Rechte zu ertheilen, und zu bestimmet, wie die Corporation nach innen und nach außen vertreten werden soll, Bestimmungen, die bei der Bestätigung jeder Corporation, selbst bei Bestätigung von Actienvereinen' erfolgen müssen. Die zweite Kategorie be-
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