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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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die Deputation sich dazu verstünde, daß über meinen Antrag vielleicht zuerst abgestimmt würde, ehe das Deputationsgutach ten zur Abstimmung kommt. Dadurch würde sich gleich zeigen, ob es noch nothwendig sei, über die Amendements zu berathcn; denn wenn es nicht der Fall ist, so muß ich mir erlauben , über den Antrag der Deputation selbst zu sprechen und den Antrag, den ich zu §.36 alsdann zu stellen habe, auszuführen; denn ich bin mit dem Anträge der Deputation nicht einverstanden. Abg. Tzschucke: Das Amendement des Abg. y. Lhielau fällt im ersten Aheile mit dem Gutachten der Deputation ziem lich zusammen, dagegen unterscheidet es sich in dem zweiten Lheile dadurch, daß die Deputation eine Bestimmung, nach welcher der Mehraufwand für die Localsteuereinnehmer zu decken ist, in das Gesetz ausgenommen,wissen will, dagegen der Herr Abg. v.Lhie-. lau die Procentabzüge für, diesen Zweck genügend hält. Kann ich mich nicht überzeugen, daß dieser Procentabzug überall hin reichen wird, so ist auch eine gesetzliche Bestimmung, nach welcher dieser Aufwand zu decken ist, unumgänglich nothwendig. Die Deputation will auch npr Bestimmung Darüber, wie es, wenn die Procentsätze zu dem Aufwande nicht hinreichen, gehalten wer den soll. Außerdem müssen aber, vorzüglich in den Städten, eine Menge Differenzen zwischen Angesessenen und Unangesessenen entstehen. Der Abg. v. Thielau Hat Recht, wenn er sagt, daß in der Städteordnung nicht genau bestimmt worden sei, wie das Verhältniß zwischen Unangesessenen und Angesessenen bei Auf bringung der Communlasten festzustellm sei und wie diese von ihnen aufgebracht werden sollen. Es ist dies nach der Städte ordnung der Autonomie der Gemeinden anheimgegeben, diese ha ben festzusetzen, wie,dies Verhältniß festzufetzen sei. Bei dem Mangel eines gesetzlichen Anhalts sind Reibungen zwischen An gesessenen und Unangesessenen nicht zu vermeiden. — Soviel ge traue ich mir aber aus der Stadteordnung beweisen zu können, daß, wo es klar und deutlich vorliegt, daß nur für Angesessene in einer Stadt Etwas geschieht, dann auch ganz gewiß der Aufwand nur von den Angesessenen aufzubringen ist. In der Städteord nung ist deswegen eine besondere Stelle ausgenommen, ich erin nere nur an die Bestimmung wegen der früheren Servispflichtig- keit; dieseist von den Angesessenen allein zu tragen und beziehend lich zu controliren. Hier findet dasselbe Verhältniß statt und es könnte analog nach jener Gesctzesstelle beurtheilt werden. Die Grundsteuern werden nur von den Grundstücksbesitzern aufge bracht, also ist der Aufwand, welcher durch die Erhebung in den Gemeinden entsteht, auch nur von den Grundbesitzern zu tragen, ganz wie' es bei der Servislast der Fall war. Wollen wir eine solche Bestimmung nicht in das Gesetz aufnehmen, so wird wegen Mangel der Bestimmung eine Differenz zwischen Angesessenen und Unangesessenen entstehen, sie werden sich darüber streiten, wie es mit der Last des Mehraufwandes, der eintreten muß, gehalten werden soll. Ja es werden Differenzen unter den Gemeinde vertretern stattsinden, die ich gern vermieden wissen wollte. Uebri- gens muß ich bemerken, daß ich persönlich hierbei gar nicht bethei- ligt bin, da diese Angelegenheit in meinem Orte langst regulirt ist, und auch die künftige Steuerverwaltung auf die jetzigen Ver hältnisse ohneAnfluß bleiben,wird. Es,ist zwar vMMrrn W- nister angeführt worden, daß man wünsche, es möge die Grund steuer soviel als möglich rein erhalten werden, indem außerdem zu befürchten sei, daß durch diese Zuschläge eine neue Belastung ge sucht werde. Darauf habe ich zu exwiedern, daß bereits im Ge setze, die Aufbringung der Parochiallasten betreffend, eine Bestim mung enthalten ist, wornach die Kirchen-und Schulanlagen durch einen Zuschlag auf die Grundsteuer aufgebracht werden sollen, welche Bestimmung allgemeinen Anklang gefunden hat. Ist dies bereits erfolgt, so fürchte ich überhaupt nicht, daß durch einen neuen Zuschlag die Grundsteuer noch mehr belästigt werde. Denn es bleibt sich doch ganz gleich, ob es auf diese oder auf jene Art aufgebracht wird; aufgebracht weiden muß es allemal, und da die Grundsteuer die beste Gleichheit Herstellen soll, so ist es am besten, man bringt es nach der Grundsteuer auf. Es ist die Selbstständigkeit der Gemeinden erwähnt worden und man hat erinnert,, daß von Selbstständigkeit nicht die Rede sein könne, da man ja die Genehmigung des Finanzministerii zu diesem Zuschläge einholen solle. Ich habe mich bereits schon früher gegen diese Genehmigung erklärt, wenigstens in den Fäl len, wo der Zuschlag ganz gering sein soll, und es ist Seiten des Finanzministerii allerdings auf meine Frage eine Erklärung nicht gegeben worden, da die Regierung überhaupt die Ansicht hat, diesen Zuschlag nicht eintreten zu lassen; aber soviel liegt doch vor, daß durch Einholung einer solchen Genehmigung nicht die Selbstständigkeit der Gemeinden untergraben wird, denn ein Oberaufsichtsrecht kann man nur einräumen, nicht wegdispu- tiren, so sehr ich auch die Selbstständigkeit der Gemeinden be wahrt wissen möchte. Es hat zwar ein Abgeordneter-gesagt, es werde durch die Genehmigung des Finanzministerii diesem Zu schläge ein größeres Vertrauen gezollt werden und derselbe dadurch weniger lästig werden. Ich kann das dahingestellt sein lassen, denn wenn ich auch gern zugebe, daß das Finanzministerium in allen Theilen des Landes ein hohes Vertrauen genießt , so ist doch auch gewiß, dasses in Sachsen genug städtische Behörden gibt, die ohne Genehmigung des Finanzministerii das Vertrauen für die Maßregel der Zuschläge erringen werden. Allg. v.Lhie lau: Der Abgeordnete hat gemeint, daß er aus der Städteordnung herleiten wolle, daß die Beiträge der Angesessenen nur für diese, und der Unangesessenen auch nurfür Unangesessene zu verwenden seien. Hier fragt es sich, ob die Grundsteuer nicht auch eben sowohl für die Angesessenen^ als für die Unangesessenen aufgebracht werde. Die Staatsabgabew werden für alle Staatsbürger aufgebracht. Ebenso ist es mit der Gewerbsteucr, als mit den Zöllen, als mit den Grundsteuern. Ich glaube, die Staatsabgaben werden für Alle verwendet, und es mag dazu beizutragen haben, wer da will. Abg. Tzschucke: i^s kommt hier nicht darauf an, für wen, sondern vo n wem die Steuer aufgebracht werden soll, und dabei muß das Verhältniß derAngeseffenen zu den Unangesessenen in Frage kommen. Abg. Scholze: Zur Entgegnung eine Bemerkung. Es ist mir bekannt, in hundert Landgemeinden werden schon die Ge-
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