Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Heu derbrannt sein, und es könnte ein Jahr Steuererlaß gefor dert werden. Das Amendement müßte eine andere Fassung be- . kommen, es' müßte der Theil angegeben werden. Weil aber die Ermittelung dieses Theils mit großer Schwierigkeit verknüpft und in vielen Fallen nicht möglich sein wird, so kann ich dem Amendement meinen Beifall nicht geben, auch wenn es so ver ändert wird. Ich halte dafür, es möge sich jeder Besitzer wegen zu befürchtenden Feuerschadens in einer Brandversicherungsan stalt versichern. Es würde ihm mehr geholfen sein, als mit einem geringen Steuererlasse, der mit dem Verluste der ganzen oder hal ben Ernte nicht zu vergleichen ist. Referent Äbg. Klinger: Der Abgeordnete, welcher zuletzt sprach, hat schon auf die Mißverhältnisse aufmerksam gemacht, welche durch die Annahme des Antrags entstehen würden. Es ist in dem Anträge gesagt, wenn die Ernte, oder Vorräthe oder das Vieh „ganz oder theilweise" verloren gehe, solle Erlaß auf den ganzen Complex der Besitzung gegeben werden. Ich will nicht wiederholen, daß auch nur ein Lamm verbrennen und Steuer erlaß auf die ganze Besitzung gefordert werden könnte. Es ist ferner in dem Anträge nicht nur von dem, was durch Brand, sondern auch von dem, was durch andere Unglücksfalle ver loren geht, die Rede. Nehmen wir dieses an, so haben wir alle und jede Kategorien, von denen wir. in der letzten Sitzung ge sprochen und die wir erst abgeworfen haben, wieder ausgenommen. Es ist darin weiter gesagt, „auf dem ganzen Complex hastend." > Wenn nun Jemand 3 Scheunen hat, und es brennt nur eine ab, in welcher nur-z^- der Ernte enthalten ist, so würde wegen dieses Zehntheils der Erlaß auf das Ganze gegeben werden müssen. Ich könnte dem Antrag also nicht bcitreten, da er dem Grund sätze widerspricht, welchen wir in einerderletzten Sitzungen an genommen haben. Sollten außerordentliche Ereignisse ein treten, und Einzelne die Unterstützung des Staats bedürfen, so dürfte §. 38 völlig ausreichend sein, indem dadurch die Staats regierung ermächtigt wird, solche außerordentliche Unglücksfalle zu berücksichtigen, und nach Befinden Steuererlaß zu bewilligen. Abg. v. Gablenz: Einige Worte zur Entgegnung. Wenn der Herr v. Platzmann und der Referent darauf aufmerksam ge macht haben, daß der Antrag des Abg. Oehmichen dem Grund sätze widerspreche, welchen die Kammer bereits angenommen hat, so gebe ich das zu. — Den Grundsatz hat die Kammer ange nommen, aber mit Annahme des Grundsatzes hat sie nicht auch ausgesprochen, daß keine Ausnahme von der Regel stattfinden dürft, die Deputation sogar hat bereits eine Ausnahme beantragt, und so unbedeutend diese ist, so ist es doch eine Ausnahme, und so gut eine Ausnahme vorgeschlagen worden ist, so gut, glaube ich, kann auch noch eine und mehre andere Ausnahmen vorgeschlagen werden. Wenn dann weiter geäußert worden ist, daß nachdem Oehmichen'schen Antrag, wenn ein unschuldiges Lamm ver brenne, dem Verunglückten die Steuer auf das ganze Jahr zu er- lafs'N sei, so gebe ich anheim, inwieweit der Abg. Oehmichen auf der Redaktion seines Antrags beharrt, oder davon absieht. — Ich glaube, daß er nicht auf der wörtlichen Fassung seines An trages besteht, sondern nur den Sinn hineingelcgt wissen möchte, der dahin geht, daß bei größerem Unglück s bei einem größeren Verlust bis zur Halste vielleicht ein Erlaß der Steuer stattflnderr solle. Es wurde vom ersten Sprecher darauf aufmerksam ge macht, daß es schwer sei, zu ermitteln, wie hoch der Verlust sei, und vom Referenten, daß vielleicht nur^ verloren gegangen sei und deshalb Steuererlaß gewährt werden müsse. Was nun das Zehntel betrifft, so haben wir es auch bei tz.18 angenommen, und ich würde zufrieden sein, wenn man sich in der Art vereinigen könnte über den Antrag, daß ein Erlaß nur eintreten solle, wenn ein Verlust der Ernte und des Eigenthums bis zur Hälfte ekn- getretm wäre. Was weiter von einem Abgeordneten gegen die Annahme der §.37 ausgesprochen wurde, in Betreff der Gering fügigkeit des Objects, möchte mehr dafür sprechen. Ich gebe zu, daß das Object ein unbedeutendes ist, aber nur unbedeutend für den Staat; für den steuerpflichtigen Armen und Kranken wird jeder Nothpfenm'g ein Object sein und ich würde mich gern mit der §. einverstanden erklären, wenn besonders das, was der Abg. Scholze früher äußerte, angenommen würde, daß eine Bescheini gung der Armuch von Seiten der Behörde stattfinden solle. Abg. Oehmichen: Ich schließe mich ganz der Ansicht mei nes geehrten Nachbars an, und habe bereits in der vorgestrigen Sitzung ausgesprochen, daß ich mich gern bescheiden wolle, wenn die hohe Kammer zu meiner eigenen großen Beruhigung eine andere, eine bessere Fassung finden würde, da ich es für sehr hart halte, wenn alle Nutzungen einer Landrvirthschaft treibenden Besitzung durch Brand oder andere unglückliche Naturereignisse zum Lheil oder ganz verloren gehen, und keine Steuerabschrei bung stattfinden soll. Der Hauptgrund, weshalb ich mich, wenn auch nur mit sehr großer Ueberwil.dung für Wegfall der übrigen Steuererlasse ausgesprochen habe, ist, daß sie höchst ungleich, hauptsächlich aber deren Ermittelung sehr viel Kosten verursacht, welche die Vergütung fast erreichen, wenn nicht übersteigen. Bei Brand aber würden die Kosten, wie bereits schon erwähnt, nur sehr unbedeutend sein, da nach jedem Brandunglück eine Besich tigung durch die Obrigkeit stattfinden muß und dabei zugleich diese Schäden mit erm'ttelt werden können.. Dem Einwande des geehrten Abg. Sachße muß ich entgegenhalten, daß dies von den betreffenden Behörden zu ermitteln sein wird, da ich dies ausdrücklich auf Bescheinigung der Obrigkeit gestellt habe, daß aber, wäre der Antrag nicht auch auf theilweisen Erlaß gerichtet, das ganze Vieh eines Gutes bis auf ein einziges Lamm verbrannt sein könnte, der Verunglückte aber dann, dieses einzigen geretteten Lammes halber, keinen Steuererlaß erhalten würde. Abg. Kodt: Es ist nicht meine Absicht, mich über den von dem Abg. Oehmichm gestellten Antrag weitläufig zu verbreiten, aber über die Form desselben muß ich mir eine Bemerkung er lauben. Es ist darauf hingewiesen worden, daß er dem von der. Kammer über das Princip gefaßten Beschlüsse entgegentrete. Diesem pflichte ich bei. Nun hat zwar der Abg. v. Gablenz be merkt, daß mit Annahme des Princips noch nicht alle Ausnah men ausgeschloss.n waren. Diesem muß ich aber entgegenhal ten, daß das Dcputacionsgutachten ausdrücklich darauf hinwcist, welche Ausnahmen dem Princip unbeschadet zugestanden wer-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder