Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mung, die in §. 36 l> getroffen worden ist, in einzelnen Fällen Verlegenheit entstehen. Abg. Wieland: Wenn mir vorhin der Abg. v. Lhielau, als ich für die Deputationsvorschlage bei §. 37 sprach, hat eine gehässige Absicht beimessen wollen, so ist das eine unedle Ver dächtigung, die ich auf das Bestimmteste zurückweise. Was die Sache selbst anlangt, so erlaube ich mir zu ß. 37 noch eine Be merkung hinzuzufügen. Es geht mir nämlich noch ein Bedenken bei. Wird die §. abgelehnt, so kann es nicht anders sein, die Steuerbehörde darf nie die Reste erlassen und als inexigibel ab schreiben, wenn der kleine Häusler, der Restant, auch noch so sehr in Armuth sich befände. Es werden also eine Menge factisch inexigible Reste von der Steuerbehörde fortgeführt werden müssen, und was ist die Folge? Die Oberbehörde wird bei der Calculatur die Reste nicht passtren lassen wollen und das letzte Stadium ist, daß zur Subhastation der Immobilien verschütten werden muß, und das ist mir doch die gehässigste Maßregel, die ich mir nur denken mag. Es ist auch bemerklich gemacht worden, daß die Herbeischaffung ärztlicher Zeugnisse mit Kostenaufwand verbunden sein würde; ich kann mir aber das nicht denken. Da wir jetzt im Lande Bezirksärzte haben, so werden sich die Be theiligten jedenfalls an die Bezirksärzte wenden, diese werden vom Staate salarirt und man wird ihnen daher auch die unentgeltliche Ausstellung dieser Zeugnisse ansinnen können. ° . Abg. v. Thielau: Der Abg: Wieland hat gemeint, ich Härte ihn einer gehässigen Gesinnung beschuldigt; ich beziehe mich darauf, was ich gesagt habe, nämlich daß der Abgeordnete davon gesprochen habe, daß eine Gehässigkeit darin liege, den Besitzer einer Nahrung von 30 Steuereinheiten, bei anderen hält er es nicht dafür, zu exequiren, der gebrechlich und krank sei; ich habe nur gemeint, was bei 30 Steuereinheiten gehässig sei, müsse es auch bei 31 oder 32 sein, und ich kann mich bis jetzt davon nicht über zeugen, daß darin in einer oder einigen Steuereinheiten ein Unter schied liegen solle, wodurch eine gehässig gehalteneMaßregel plötzlich eine milde werde. Zweitens muß ich bemerken, daß es mir noth- wendig erscheint, bei dem Grundsteuergesetze, wie bei anderen Ge setzen, an dem angenommenen Principe festzuhalten, und ich würde glauben, daß dasselbe erlangt würde, was die Deputation erlangen will, wenn ein Dispositionsquantum bewilligt würde, aus welchem in dem angegebenen Falle die Steuern zu restituiren wären, oder mit anderen Worten, aus welchem auf Kosten der übrigen Grundsteuerpflichtigen eine Unterstützung an die Armen des Landes g-geben werden könnte. Es würde nach dem Ver- hältniß des Steuererlasses vielleicht ein Postulat von 1000 oder 1,500 Thlr. auf die Staatskasse zu bringen sein, wovon das Mi nisterium diese Unterstützung gewähren könnte, aber einen Steuer erlaß wegen Gebrechlichkeit zu gewähren, widerspricht ganz dem Principe und meiner Ansicht. Referent Abg. Kli nger: Dasselbe, was der Abgeordnete sagt, dürfte seiner eigenen Ansicht widersprechen; denn wenn eine „bestimmte" Summe aufdie Staatskasse gebracht wird, wie sollten dann diejenigen eine Berücksichtigung finden, die nachher kommen, wenn die 1,500 Thlr. absorbirt sind, und die der Unter ¬ stützung vielleicht weit mehr bedürftig sind, als jene, welche schon empfangen haben. Es würde dasselbe Verhältnkß fein; wie bei den 30 Steuereinheiten, und übrigens ist zu erwähnen, daß es sich nicht darum handelt, daß die Staatscasse eine Unterstützung in baarem Gelbe gebe, sondern daß sie von dem Calamitosen blos Nichts nehmen soll. Abg. v. Lhielaur Ich muß bemerken, daß das dem gan zen Grundsteuersystem widerspricht, und daß ich nur gesagt habe, es könnte ein Postulat von 1,500 Khlr. gestellt werden, ich sehe nur keinen Grund, warum wir vom System der Grundsteuer ab gehen wollen; denn es ist eigentlich kein Grundsteuererlaß, sondern eine Armenunterstützung, weiter Nichts. Abg. Klien: Ich muß mich allerdings auch sowohl gegen das Deputationsgutachten bei §. 37, als auch gegen den Gesetz entwurf erklären, nicht allein deshalb, weil wir dadurch das an genommene Princip über den Haufen werfen, sondern auch aus anderen Gründen, die in der Unmöglichkeit der Gleichstellung der Angesessenen zu den Unangesessenen liegen. Die Deputation hat bei einem Häuschen einen Reinertrag von 10 Thlr. ange nommen; wenn nun der Unangesessene krank ist, so wird ihm höch stens ein Steuererlaß an der Gewerbsteuer zu Lheil, aber zu sei nem Micthzinse gibt ihm Niemand Etwas, der Angesessene hat ^also hierin einen Vorzug. Sodann habe ich noch ein anderes j Bedenken. Wird nämlich Einem bei einer langwierigen Krank- heit Steuererlaß gewährt, so wird er, wenn er Angehörige hak, sich bei dem Besitzthum behaupten, um diesen Steuererlaß, so lange als möglich zu genießen, statt daß er seinem Sohne oder Verwandten das Haus übergeben, oder sich darin Herberge Vor behalten könnte. Abg. v. Zezschwitz: Für die §. 37, wie sie die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, kann ich mich nur dann erklä ren, wenn der Zusatz, welchen der Herr-Referent ausgespro chen hat, hinzugefügt wird, nämlich der den Nachweis der Mittellosigkeit betreffende Zusatz. Darunter verstehe ich, daß ein solches Individuum der Armenversorgung anheim gefallen ist. Die Krankheit allein, wie vorher die fragliche Pa- ragraphe gefaßt war, scheint mir kein ausreichendes Kriterium; denn wenn auch der Besitzer selbst krank ist, so kann er doch ei nen Sohn, Verwandten oder Freund haben, der ihm hilft, und es würde daher die Mittellosigkeit immer noch nicht bescheinigt sein. Ich würde mich demnach nur dann für die fragliche Pa- ragraphe erklären, wenn dieser Zusatz dazu kommt. Was den Antrag des geehrten Abg. Oehmichen anlangt, so hat er viel Ansprechendes; ich finde aber, daß er einestheils zu weit, an- derntheils aber zu eng ist. Er ist nämlich darin zu weit, daß er „Brand und andere Unglücksfälle" berücksichtigt wissen will, worunter „in Scheunen und Böden" auch Vertrocknen, Verfaulen, Mäusefraß, ja sogar Diebstahl verstanden werden könnte, anderntheils aber darin zu enge, daß er nur die „Vorräthe in Scheunen und Böden" berücksichtigt wissen will, mithin derjenige Calamitose, dessen Ernte durch Hagelschlag u. s. w. auf dem Felde vernichtet wird, keinen Erlaß bekommen würde.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder