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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Erledigung gebracht worden wäre, dergestalt betrachten werde, wie das ganze Gesetz mit dem Erfolge, daß, wenn auch nur eine oder ein Amendement von der einen oder der andern Kammer nicht angenommen worden wäre und nicht zur Vereinigung ge führt hatte, darüber durch Namensaufruf abzustimmen sei, und im Fall es dabei bleibe, das ganze Gesetz als nicht angenommen betrachtet werden solle. Es scheint mir daher besser, bei der jetzigen Praxis zu bleiben, als weiter zu gehen, ungeachtet ich nicht verkennen will, daß man bei einer definitiven Berathung der Landtagsordnung auch darauf zurückkommen kann, ob es nicht besser sek, von Neuem nach jedesmaliger Berathung definitiv ab zustimmen. In diesem Falle würde man sich dem Verfahren älterer konstitutioneller Lander annähery. Im Ganzen genom men wird der Erfolg derselbe sein, und es kommt nur darauf an, wie die Sache von der Kammer ergriffen wird. Abg. Todt: Wie der Zweck erreicht wird, gilt mir gleich, wenn er nur erreicht wird; bemerken muß ich aber, daß, wenn behauptet wurde, es sei ein ähnlicher Vorbehalt noch nicht vor gekommen, dies wenigstens bei dem Preßgesetze der Fall war, und soweit mir der Fall noch bekannt ist, war der Vorbehalt ganz in der Weise gestellt, wie der des Abg. Braun, und damals hat sich der Herr Staatsminister nicht abfällig erklärt. Wie es in Bezug auf die Hypothekenordnung in der ersten Kammer ge halten worden ist, kann ich mit Bestimmtheit jetztnicht anführen, ich habe aber geglaubt, daß es in ähnlicher Weise geschehen sei. In Bezug auf das Preßgesetz indeß kann ich die Behauptung mit Bestimmtheit aussprechen, da ich den Vorbehalt selbst ge stellt habe. Würde vielleicht Seiten der Staatsregierung eine Erklärung abgegeben, so würde man über diese Differenz am leichtesten Hinwegkommen. Staatsminister v. Zeschau: Ich sollte meinen, es würde der Zweck des Antragstellers vollständig erreicht, wenn der Vor schlag des Herrn Abgeordneten v. v, Mayer angenommen wird, nämlich, daß mit dem Vorbehalte die Abstimmung erfolge, daß künftig über die einzelnen Differenzen durch Namensaufruf ab gestimmt werden könne, aber nicht müsse, weil die geehrte Kam mer es vielleicht nicht bei jeder Differenz für nothwendig hält. Präsident 0. Haase: Wenn der Abgeordnete Braun sich einverstanden erklärt mit dem modift'cirten Vorschläge des Abge ordneten v. Mayer, so würde ich den Antrag des Abgeordneten so zur Fragstellung bringen: die Kammer möge sich über die Differenzpunkte, welche bei dem Zurückkommen dieses Gesetzes in der ersten Kammer sich Herausstellen dürften, nochmals die Abstimmung Vorbehalten, mit dem Zweck und Erfolge, daß durch diese nochmalige Abstimmung die Annahme oder Ablehnung des Gesetzes ausgesprochen sei. Abg. Braun: Wenn der Herr Präsident die Frage auf die angegebene Weise stellt, so bin ich damit einverstanden. Secretair v. Schröder: Die Fassung des Vorbe halts erscheint mir doch bedenklich, und ich würde wenigstens wünschen, daß noch einige verwahrende Worte hineingesetzt wür den; denn man würde außerdem daraus schließen können, daß in allen den Fällen, wo ein solcher Vorbehalt nicht gemacht wor den ist, die nochmalige Abstimmung über die Differenzpunkte diesen Erfolg nicht haben solle, was doch nicht in der Absicht der Kammer liegen kann. Wäre der Vorbehalt nöthig, dann müßte ein solcher nicht allein bei einem einzelnen Gesetze, sondern bei je em Gesetze gemacht werden. Man könnte daher in den Vor behalt vielleicht die Worte einschalten: nach der bestehenden Geschäftsordnung. Abg. v. Thielau: Nach der Landtagsordnung wird die Frage gestellt: ob die Kammer unter den yorgeschlagenen und angenommenen Amendements dieses Gesetz genehmige. Dar aus folgt von selbst, daß die Kammer nur allein mit diesen Ab änderungen das Gesetz genehmigt und außerdem nicht. Damals, als diese Frage zum ersten Male vorkam, nämlich bei dem Par- ochialgesetze, wurde gefolgert, daß, weil die Kammer einmal das Gesetz angenommen habe, das Gesetz als angenommen zu betrachten sei, wenn auch Abänderungen dabei eingetreten wä ren. Ich kann aber nicht anders glauben, als daß die Kammer das Gesetz nur so annimmt, wie sie es berathen hat, und daß sie also an ihre Abstimmung nicht gebunden ist, sobald Abänderun gen hereingekommen, dis in ihrem Sinne nicht liegen, und denen sie nicht beitritt. Staatsministerv. Zeschau: Die Discussion scheint hin reichend , um der geehrten Kammer das in Frage befangene Recht vorzubehalten, ohne einen dicsfallsigen speciellen Vorbehalt zu machen. Präsident 0. Haase: Will die Kam werden Vorbehalt.... Abg. Braun: Da Seiten des Herrn Staatsministers diese Erklärung gegeben worden ist, und unter der Bedingung, daß sie zu Protokoll genommen wird, kann ich meinen Antrag für erledigt betrachten. Präsident v. Haase: Es wäre also dadurch der Antrag erledigt (Die Staatsminister und königl. Commissare verlassen den Saal.) Stellp. Abg. Serre: Ich bitte um das Wort. Präsident v. Haase: Ich kann das Wort jetzt nicht mehr gestatten. Die Berathung ist beendigt und der königl. Herr Commissar hat sich wegen der nun eintretenden Fragstellung ent fernt. Stellv. Abg. Serre: Ich wollte meine Abstimmung mo- tiviren. Präsident v. Haase: Das Anverlangen ist gegen die Landtagsordnung. Die Frage würde sein: Nimmt die Kammer das Gesetz unter den beschlossenen Anträgen und Abänderungen an? — Es antworten mit I a: Vi'cepräsident Eisen stuck, Secretair V. Schröder, Secretair Rothe, die Abgeordneten Speck, Tzschucke, Vogel, Klien,
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