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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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da auch hier vereinbarte Beschlüsse zwischen Regierung und Ständen vorliegen, und nach diesen in der §. 6 der Geschäfts anweisung der Grundsatz ausgenommen und durch das ganze Land bereits angewendet worden ist, daß Gerechtsame, Leistun gen und Servituten, welche auf Privatrechtstiteln beruhen, bei der Bewerthung außer Beachtung bleiben sollen, so kann die Deputation auch hier nur anrathen, die Petitionen unter 2 und 3 auf sich beruhen, die unter Nr. 2 aber noch an die erste Kammer gelangen zu lassen, da sie an die hohe Ständeversammlung überhaupt gerichtet ist. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf diese Petition unter 1 Etwas zu bemerken? Da dies nicht der Fall ist, so frage ich: ob die Kammer der Deputation beistimmt, daß die Petition unter 1 auf sich beruhen, aber noch an die erste Kammer abgegeben werden soll? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Die Deputation hat in der Haupt sache einen gleichen Vorschlag in Betreff der Petitionen unter 2 und 3 gethan und beantragt, sie ebenfalls auf sich beruhen zu lassen, inzwischen aber in Betreff der Petition unter Nr. 2 noch angerathen, sie der ersten Kammer zugehen zu lassen- und ich frage die Kammer: ob sie auch hierin der Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Abg.Braun: Es könnte leicht sein, daß dieses Gesetz mit den von uns genehmigten Abänderungen und Zusätzen in der ersten Kammer vielleicht eine ganz andere Gestalt erhält und in dieser dann an uns zurückkommt. Damit nun die Kammer nicht, wenn sie jetzt das Gesetz annimmt, auch später darange bunden ist, wenn das Gesetz vielleicht in veränderter Gestalt aus der andern Kammer an uns zurückkommt, daß die Kammer viel mehr freie Hand behält, dieses vielleicht anders gestaltete Gesetz abzulehnen, dürfte es zweckmäßig sein, daß die Kammer sich vor behielte, dann, wenn dieses Gesetz von der ersten Kammer zurück kommt, nochmals darüber durch Namensaufruf abzustimmen, und ich ersuche den Herrn Präsidenten, die Kammer zu befra gen, ob sie diesen Vorbehalt sich machen wolle ? Es ist dies nicht eine Neuerung, sondern es sind bereits mehre Vorgänge der Art in dieser und der jenseitigen Kammer da gewesen. Präsident v. Haase: Will die Kammer sich diesen Vor behalt machen? Abg. v. v. Mayer: Ich bin zwar vollkommen einverstan den mit der Intention des geehrten Abgeordneten, doch glaube ich, daß sein Vorschlag zu weit geht. Die Meinung ist wohl nicht die, daß über das ganze Gesetz noch einmal durch Namens aufrufabgestimmtwerdensoll, das würde ein neuer Vorgang sein; es ist aber das begründet und beruht aufder Uebereinkunft eines frü hem Landtages, daß über verbleibende Differenzpunkte nochmals mit Namensaufruf gestimmt werden kann und das Ergebniß die ser Abstimmung denselben Zweck und Erfolg haben soll, wie die Verwerfung oder Annahme des ganzen Gesetzes. In dieser Art wünschte ich jenen Vorschlag beschränkt zu sehen, weil ihm sonst die Landtagsordnung und die Antecedentien früherer Ständever sammlungen zu sehr widersprechen würden. ll. 92. ' AbgiLodt: Ich glaube nicht, daß er so neu ist; er ist sogar schon an diesem Landtage vorgekommen und zwar in der jenseitigen Kammer zuerst bei der Abstimmung über die Hypo thekenordnung, dann aber ist dieses Beispiel von uns bei dem Preßgesetze nachgeahmt worden. In beiden Fällen hat aus drücklich die Staatsregierung ihr Einverständniß damit erklärt, daß ein Vorbehalt gemacht werden kann, wie er von dem Abg. Braun beantragt worden ist, und ich glaube demnach- daß nicht blos über die Differenzpunkte, sondern über das ganze Ge setz von Neuem abzustimmen ist. Secretair v. Schröder: Ich muß dem Herrn Abg. v. v. Mayer beistimmen und,kann aus meiner ziemlich treuen Erin nerung versichern, daß es auch bei diesem Landtage so gehalten worden ist, daß derartige Anträge, die sowohl in der jenseiti gen als diesseitigen Kammer bei den bezeichneten Gesetzentwür fen gestellt worden sind, auf Erklärung des bei beiden Gelegen heiten anwesenden Herrn Justizministers dadurch erledigt wor den sind, daß derselbe zu. erkennen gab,, die hohe Staats regierung erkenne an, daß die künftige Abstimmung über einzelne Diffcrenzpunkte dieselbe Wirkung haben solle, wie die Abstim mung durch Namensaufruf über das ganze Gesetz. Abg.Braun: Wenn ich nicht irre, so ist erst unlängst in der ersten Kammer bei dem Hypothekengesetz der Antrag ge stellt worden, daß eine erneuerte Abstimmung über das Gesetz, wenn es aus der andern Kammer zurückkäme, erfolgen solle. Die hohe Staatsregierung, die damals durch den Herrn Justiz minister vertreten war, erklärte sich auf Grund eines früheren Vorgangs bei dem Landtage damit einverstanden; in dessen überlasse ich meinen Antrag dem Ermessen der Kammer und wünsche nur, daß in keiner Hinsicht ein Präjudiz für die gegenwärtig bevorstehende Abstimmung entstehe. -Wird meine Befürchtung durch das beseitigt, was der Hert v. v. Mayer er wähnte, so will ich mich gerne seiner Ansicht anschließen. Secretair v.'Schröder: Beider Hypothekenordnungin der jenseitigen Kammer und beim Preßgesetze in unserer Kammer ist, wie ich mit der größten Bestimmtheit versichern kann, diese Frage in der von mir angegebenen Weise von dem Herrn Justiz minister beseitigt worden, und die Kammer kann sich meines Er achtens damit völlig zufrieden stellen, ohne sich nochmalige Ab stimmung mit Namensaufruf über das ganze Ä.'fetz ausdrücklich vorzubehalten. Abg. v. v. May er: Ich kann auch ganz gewiß versichern, was die Antecedentien früherer Landtage betrifft, daß sich Vie Sache so verhält, wie ich angegeben habe; denn als der Gegen stand zum ersten Mal in Sprache kam, war ich Referent der Sache und kann mich daher nicht so leicht täuschen. Es wurde damals Seiten dös Herrn Staatsministers v. Lindenau, der als Com- miffar die Sache leitete und auch in der Kammer bevörwortete, ausdrücklich die Versicherung zu Protokoll gegeben, daß die Re gierung jede Abänderung und jeden Zusatz, den die Kammer be schlossen hätte, und der bei der endlichen Vereinigung nicht zur 3*
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