Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
haltenen Grundsatz aussprechen, ehe wir auf den zweiten Antrag übergehen, welcher zwar diesen Grundsatz in sich aufnimmt, aber für dessen Lebendigmachung eine bestimmte Zeit beansprucht. Ist die Kammer damit einverstanden und tritt sie dem Deputations antrage bei, der S. 596 des Berichts (s. o.S. 1009) angegeben ist? — Wird einstimmig bejaht. Präsident 0. Haase: Nun würde ich die Frage auf den Hauptantrag mit Namensaufruf richten; der Hauptantrag ist dahin gestellt: „Im Verein mit der ersten hohen Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf anzutragen, dieselbe wolle, dafern die neue Civilproceßordnung der nächsten Ständeversammlung noch nicht vorgelegt werde, in Erwägung ziehen, ob der berührte Punkt inzwischen aus der Civilgesetzgebung herauszunehmen und, im Fall solches thunlich, über solchen noch vor dem Er scheinen des Entwurfs einer Civilproceßordnung den Standen eine Gesetzvorlage, — in welche, daß die Gegenwart der Parteien oder deren Sachwalter bei dem Zeugenverhöre zu gestatten, als Grundsatz sufzunehmen, — des baldigsten und spätestens auf dem nächsten Landtage zugehen lassen." Tritt die Kammer diesem Anträge bei? Der königl. Commissar v. Watzdorf verläßt den Saal und es antworten sämmtliche'Kammermitglieder mit Ja, nämlich: Vicepräsident Eisenstuck, Secretair O. Schröder, Secretair Rothe, Speck, Poppe, Tzschucke, Vogel, Klien, Pfeiffer, Braun, Eckhardt, v. Schön fels, a. d. Winkel, v. v.Mayer, Grimm, Frenzel, Leuner, Brockhaus, Clauß, Neydel, Oberländer, Sörnitz, v. Beschwitz, Thümer, Oehme, v. Aezschwitz, Leichmann, V. Platzmann, Sachße, Wend, Sim on, v. Gablenz, Oehmigen, Ludwig, Müller (aus Chem nitz), Rahlenbeck, Meisel, Römer, v. Geißler, Püschel, Hensel, Schwabe, Gruhle, Georgi, Blüher, Klinger, Döhler, v. d. Planitz, v.d.Beek, Erchenbrecher, Kokul, v. Oppel, Todt, Jani, Zische, Sahrer v. Sahr, Serre, GrafRonnow, v. Thielau, Zimmermann, Scholze, Scheit hauer, Hauswald, Schumann, Stockmann, Geyler, Siegert, Häntzschel, Miehle, Wieland und der Präsident V.Haase. (Nach Wiedereintritt des königl. Commiffars v. Watzdorf) Präsident D. Haase: Es ist die an die Kammer gestellte Frage von sämmtlichen Mitgliedern der Kammer mit Ja beant wortet worden. Wir haben noch einen Bericht auf der heuti gen Tagesordnung, welcher die Leistung des Unterthaneneides betrifft. Referent ist Abg. Hensel, und ich ersuche denselben, den Vortrag zu übernehmen. Referent Abg. Hensel: Der Bericht der dritten Depu tation über den Antrag des Abg. Scholze in Betreff des soge nannten Unterthaneneids auf dem Lande lautet: Beider zweiten Kammer der Standeversammlung hat ein Mitglied derselben, der Abgeordnete Scholze, in einer Eingabe vom 6. dieses Monats, den Antrag gestellt: daß Erstere, im Verein mit der hohen ersten Kammer, bei der hohen Staatsregiemng um Vorlegung eines, auf eine zweckmäßigere Einrichtung des sogenannten Unter- thaneneides für die Bewohner des platten Landes ab zweckenden Gesetzes geneigtest einkommen möge, und hat dafür vornämlich Folgendes angeführt. Wie es mit Ableistung des sogenannten Unterthaneneides in den Städten gehalten werden solle, darüber enthalte die allge meine Städteordnung zweckentsprechende Vorschriften, dagegen fehle es in dieser Beziehung an einer solchen Bestimmung für das platte Land gänzlich, daher sei auch das Verfahren, welches die verschiedenen Patrimonalgerichtsbehörden dieserhalb ein schlügen, ein ganz verschiedenes. Während nämlich an sehr vielen Orten ein Unterthaneneid gar nicht verlangt und abgenom men werde, müßten ihn an andern Orten nur diejenigen, welche ein Grundstück erwerben, und so oft dies geschehe, also zu wieder holten Malen schwören. An der ganzen Sache sei aber das Schlimmste, daß dieser Eid bisweilen so abenteuerlichen, ja, so gefährlichen Inhalts sei, -aß er mit gutem Gewissen gar nicht ge leistet werden könne. Man wisse, daß, weil an manchen Orten die Laudemien eine beträchtliche Höhe hätten und als eine fühl bare Last erschienen, die zu deren Zahlung Verbindlichen mitunter den Kaufpreis viel niedriger, als er wirklich sei, anzeigten. Solle nun der Käufer schwören, daß er jeden Schaden von der Gutsherrschaft ab- und jeden Nutzen ihr zuwenden wolle, so schwöre er, wenn er hinsichtlich der Laudemien eine falsche An gabe gemacht, offenbar einen Meineid und zwar zu einer Zeit, wo er ost erst in den Staatsbürgerverband eintrete; er be ginne also sein Staatsbürgerleben mit einem Verbrechen, welches um so verderblicher nachwirke, als nun auch der Eid in-anderer Beziehung leicht weniger heilig, als er solle, gehalten werden würde. Nun könne man zwar einwenden, es solle kein Guts käufer in Bezug auf die Laudemien falsche Angaben machen, und wenn er die Wahrheit rede, so komme er gar nicht in die Lage, einen Meineid zu schwören. Allein sei dies auch, so träten doch außerdem noch viele Fälle ein, wo das Interesse des Guts untergebenen von dem der Gutsherrschast himmelweit verschieden, geradezu sich entgegengesetzt sei. Könne wohl dem Ersteren zu- gemuthet werden, daß er sein Interesse hintenansetzen, das guts herrliche aber höher achten und mehr befördern solle? Es sei dies fürwahr eine zu widernatürliche Aufgabe, als daß Jemand im Ernst daran denken könne, sie stellen zu wollen. Gleichwohl müsse eigentlich derjenige, welcher eidlich angelobt habe, Schaden und Nachthell von der Gutsherrschast abzuwenden, dagegen ihren Nutzen zu befördern, wolle er den Eid gewissenhaft halten, dann lieber selbst Schaden leiden, wenn es sich um ein Verhältnis zwischen ihm und der Gutsherrschaft handele, weil einer von bei den Theilen nothwendig Schaden haben müsse. Dazu komme noch, daß der sogenannte Unterthaneneid hier und da sogar zu einer Erwerbsquelle insofern benutzt werde, als man ihn nicht abnehme', sondern sich begnüge, wenn dafür nur die Zahlung eines halben Thalers an den Gerichtsverwalter erfolge. Daß dieser Uebelstand hinsichtlich dieses Eides überhaupt im ganzen Lande bestehe, lasse sich leicht nachweisen; er, der Petent, habe dafür wenigstens von der Lausitz, seitdem dort die Erbunterthänigkeit weggefallcn, sehr viele Beispiele gesammelt, und daß Aehnliches in den Erblanden verkomme, lege ein in Nr. 42 des „Nachteil wagens zur Ameise" vom Jahre 1842 aus Wittgensdorfmit- getheilter Fall zur Genüge dar, welcher letztere zugleich beweise, in welchen sonderbaren Förmelungen der sogenannte Unterthanen- eid abgenommen, und daß auf dem Verwaltungswege, ohne Ein schreiten der Gesetzgebung, durchaus nicht Abhülfe gewährt werde. Als einen vorläufigen Beleg seiner Darstellung hat der Petent die gedachte Nummer des „Nachteilwagens" seiner Petk-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder