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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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der Schulgemeinden betreffenden Gesetze in Z. 3 und 4 unter legt und das von ihr, wie von der geehrten Kammer gut ge heißen und angenommen worden ist, bezüglich des vorliegenden Entwurfs verlassen werden soll, zumal eine Uebereinstimmung jn Grundsätzen von Gesetzen, welche in so naher Beziehung ste hen, wie die Vorlage zu dem erwähnten Gesetze, die Schul gemeindevertretung betreffend, nur die nöthige und wünsch ens- werthe Einheit der Gesetzgebung zu fördern, geeignet ist. Dazu kommt noch, was die practische Seite der Sache ist, daß, wenn zu L. der Ansicht der ersten Kammer nachgegangen wird, eine Ver- schleifung und Verschleppung des Geschäftsganges die unaus bleibliche Folge sein dürfte. Werden nämlich die zur Verhand lung und Beschlußfassung vorliegenden Gegenstände von jeder einzelnen Repräsentation abgesondert und für sich behandelt und entschieden, so vermehrt diese an und für sich weitläuftigeMaaß- regel die Arbeit der Behörden und die Verläge derselben, hin dert in vielen Fällen die Ausgleichung und Vermittelung ver schiedenartiger Ansichten unter den Betheiligten, und schiebt das, was vielleicht durch eine kurze mündliche Besprechung unter ihnen beseitigt worden wäre, entweder auf die lange Bank wie derholter Communicationen, wiederholter Zusammenberufun gen der einzelnen Vertretungen, oder sofern dieser Weg nicht gewählt würde, sogleich den Behörden zur Entscheidung zu, um so mehr, als nach der Ansicht der ersten Kammer zu 6. nicht die Stimmenmehrheit maßgebend sein, sondern bei erfolgten Widersprüchen wider die von Einigen beabsichtigte, im Kirchenwesen zu treffende Einrichtung oder Veränderung, oder in Fällen, wo Zusammenstimmende auf eine Beitrags leistung der Widersprechenden bestehen, auf Anrufen des einen oder des andern Thesis, entweder die Kircheninspection oder bezüglich die höhere Behörde entscheiden soll. Dadurch aber, glaubt die Majorität der Deputationsmitglieder, wird die Selbstständigkeit der Gemeinde nicht gefördert und halt deshalb in diesem Punkte den Gesetzentwurf vorzüglicher, welcher die Entscheidung in die Hände der Bestandtheile der Kirchenvertre tung selbst legt, und nur, damit nicht das Sonderinteresse des Einzelnen durch den Beschluß der Mehrheit gefährdet werde, den einzelnen Gemeindevertretern und Grundstücksbesitzern wi der einen solchen Beschluß das Recht der Berufung auf Ent scheidung der Kircheninspection oder der vorgesetzten Consistorial« behörde zugesteht. Der Gesetzentwurf erreicht dadurch dasselbe, was der Beschluß der ersten Kammer will, den Zweck, daß nicht das Interesse des Einzelnen durch die Mehrzahl unterdrückt werde, vermeidet aber zugleich in den vorangegebenen Fällen das allzuhäusige Eingreifen der Behörde in Angelegenheiten, welche von den einzelnen Gemeindevertretern und Grundstücks besitzern füglich allein abgethan werden können, und erzielt da durch zugleich einen raschem Geschäftsgang, nebst Ersparung von Arbeiten, unter deren Last jetzt ohnehin schon viele Behör den beinahe erliegen. Zu Allen diesen tritt noch der Umstand, daß auch nach der zeitherigen Einrichtung die Entscheidung nach Stimmenmehrheit stattfand, ohne daß sich die in der jenseitigen Kammer dagegen angeregte Besorgniß, es werde hierdurch der Wille der an Zahl kleineren Gemeinde durch die Abstimmung der in größerer Anzahl vertretenen unterdrückt, als begründet sich ergeben hätte. Dies sind die Gründe, welche die Mehrzahl der Deputa tion bestimmt, nicht den sub l>. und ll. angegebenen Grundsätzen und Ansichten der.ersten Kammer, sondern denen des Gesetz entwurfs ihre Zustimmung zu ertheilen, wogegen die Minorität ihre abweichende Ansicht in dem beigedruckten Separatvoto ent wickelt hat. Anlangend 5. den Fall, wo sich Mitglieder in der Gemeindevertretung befin den, welche dem evangelisch-lutherischen Glaubensbekenntnisse nicht angehören, so hat darüber der Entwurf das Princkp auf gestellt, daß solche von der Vertretung der evangelisch-lutheri schen Kirche ausgeschlossen sein sollen (vergl. §. 3 des Ent wurfs). Dagegen läßt der En Wurf den Fall unberührt, wenn die einer fremden Confession Angehörigen als Besitzer einzelner, durch keine Organe einer politischen Gemeinde vertretenen Grundstücke concurriren, hinsichtlich welcher letzteren sie ein Interesse an den Erklärungen und Beschlüssen der Vertreter der Kirchengemeinden haben. Um nun auch diesen Fall zu treffen, ist in der ersten Kam mer dem diese Fälle begreifenden Hauptgrundsatz folgende Fas sung gegeben worden: unter «. Mitglieder dec Gemeindevertretungen, welche einer andern, als der evangelisch-lutherischen Confession angehören, können an der Berathung und Beschlußfassung über kirchliche Fragen nicht Theil neh men. Dagegen sind die einer fremden Confession zu- gethanen Besitzer einzelner, durch keine Organe einer politischen Gemeinde vertretener Grundstücke alsdann zu Abgabe ihrer Erklärung berechtigt, wenn pecuniäre Interessen einschlagen. Kann nun auch die unterzeichnete Deputation diesem Grundsatz ihre Zustimmung nicht versagen, so kann sie in ihrer Majorität sich doch nicht allenthalben für den Hauptbeschluß der ersten Kammer erklären. Geht dieser nämlich, wie oben bemerkt ist, dahin: den in Rede stehenden Gesetzentwurf abzulehnen und die hohe Staatsregierung zu ersuchen, baldthunlichst den Ständen einen andern mit den oben unter a, b, e, 6, s entwickelten Ansichten und Grundsätzen im Wesentlichen übereinstimmenden Gesetzentwurf „über die Vertretung der evangelisch - lutherischen Glaubensgenossen" vorzu legen, so findet sie nach dem bisher Gesagten diesen Beschluß nur inso fern gerechtfertigt, als der Gesetzentwurf mit den in der ersten Kammer aufgestellten und von der unterzeichneten Deputation getheilten Ansichten und Grundsätzen unter», e und « nicht, oder was den letztem Punkt betrifft, nichtvollständigüber- einstimmt. Jn Folge dieser Betrachtung sieht sich die Deputation ver anlaßt, ihrer Kammer anzuempfehlen: der ersten Kammer darin und insoweit beizutreten, daß sie den in Rede stehenden Gesetzentwurf ablehnen und die hohe Staatsregierung ersuchen wolle, einen andern, mit den oben unter c, « entwickelten Ansichten und Grund sätzen im Wesentlichen übereinstimmenden Gesetzentwurf über den fraglichen Gegenstand vorzulegen. Indem hierbei nur noch zu bemerken ist, daß, um jede in ihrer Erörterung am gegenwärtigen Orte unfruchtbare Mei nungsverschiedenheit über die rechtliche Existenz von Kirchenge meinden zu vermeiden, absichtlich die Bezeichnung des anderweit vorzulegenden Gesetzentwurfs in der Allgemeinheit gehalten und daher die in dem Beschlüsse der ersten Kammer gewählte Benen nung des Gesetzes vermieden worden ist, stellt die Majorität der
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