Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
auch die Anlagen zum Kirchen-, Pfarr- und Schulbedürfniß ohne Weiteres zu verstehen sein möchten; zweitens aber ist es wünschenswerth, daß jedes Bedenken entfernt werde, ob der ge dachte Grundsatz des sächsischen Rechts auch für die Oberlausitz unbedingte Gültigkeit habe. Die Deputation empfiehlt daher der Kammer die Annahme der §. in der gegebenen Fassung. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand das Wort zu begehren, und ich frage die Kammer: ob sie, dem Anträge der De putation gemäß, die vorliegende §. 2 in der S. 348 gegebenen Fassung annimmt? — Einstimmig Ja. tz.Z des Gesetzentwurfs lautet: Zu tz. 25. Kirchen- und Schutdiener sind von allen Anla gen zu Kirchen- und Schulbedürfniffen nicht nur in Ansehung der zu den betreffenden geistlichen, oder Schullehnen gehörigen Grundstücke, sondern auch für ihre Personen und Familien gänz lich befreit. Die Motive sagen: Zu 3. Die Befreiung, welche den Geistlichen und Lehrern nach dem Gesetzentwurf zugestanden werden soll, haben dieselben bis zur Publication des Gesetzes vom 8. März 1838 in Sachsen ge nossen. Sie steht auch fast in allen Landern denselben nach den alten Kirchengesetzen zu und hat den gewiß ganz rationellen Grund, daß der Geistliche nicht wohl verpflichtet werden mag, zu der kirchlichen Anstalt, die er leitet, in welcher er allein zur Er bauung der Gemeinde thätig ist, noch Geldbeiträge zu geben, der Lehrer aber zu Unterhaltung der Schule beizusteuern, welcher er ohnehin seine ganze Lhatigkeit widmet. Bei der engen Verbin dung, in welcher Kirche und Schule zu einander stehen, und da die Geistlichen die Schulen zu beaufsichtigen haben, muß ds aber auch billig erscheinen, die Geistlichen von Beiträgen für die Schu len, die Hehrer von Beiträgen für die Kirchen freizusprcchen, wie diese Befreiung früher und von jeher bestanden hat. Hierzu kommt, daß diese Befreiung in der Oberlausitz, weil die dortigen Provinzialstände solche, nicht ohne Grund, für ein durch den Lraditionsreceß vom Jahre 1635 garantirtes Recht erklärten, nicht aufzuheben gewesen ist, die Wiederherstellung der selben in den Erblanden, also schon der Einheit in der Gesetzgebung wegen, und zu Vermeidung offenbarer Begünstigung eines Lheils der Kirchen - und Schuldiener imLande vor allen übrigen, wünschenswerth erscheint. Der Bericht enthält Folgendes: Zu Z. 3. Die Deputation empfiehlt auch diese Z. der Kammer zur Annahme, weniger zwar aus den in den Motiven enthaltenen Gründen, welche zu viel beweisen möchten, als vielmehr in der Absicht, diejenige Ungleichheit, welche durch die in der Verordnung vom 12. Juli 1842 (Gesetz- und Verordnungsbl. v. 1842. Stck. 9. Nr. 28. S. 88flg.) H. 6 für die Oberlausitz getroffene Bestimmung im Gegensatz zu den Erblanden herbeigeführt worden ist, wiederum auszugleichen und aufzuheben und die Gesetzgebung in allen Landestheilen dies falls wiederum auf den Fuß der Gleichheit zurückzubringen. Ref. Abg. v. v. Mayer; DieGründe, welche inderOber- lausitz vorhanden waren, diese Bestimmung bei der Staatsregie rung zu beantragen, gehören zunächst nicht hierher; doch wird die Kammer versichert sein, daß sie triftig gewesen sein müssen, weil bei Annahme des Parochialgesetzes in der Oberlausitz nur die wenigen Veränderungen eingetreten find, welche die Verordnung vom 12. Juli 1842 enthält. Es sind nicht mehr als 6 HZ. über haupt, welche das Besondere für die Oberlausitz bestimmen. In den meisten §§. ist nur davon die Rede, das Gesetz den Verhält nissen, welche bestehen, anzupassen, die Behörden der Provinz zu benennen und die Ausführung des Gesetzes zu ermöglichen. Eigentliche Abweichungen vom Gesetze des Jahres 1838 sind da rin nicht enthalten, bis auf H. 6, worin es heißt: „Kirchen - und Schuldiener sind von allen Anlagen befreit." Das gründet sich auf den Lraditionsreceß und Abschied vomJahre1635 und 1636, und konnte nicht geändert werden. So wie in Sachsen auch noch andere Staatsreceffe bestehen, und verschiedene Rechtsver hältnisse herbeiführen, wovon der Kammer in wenig Lagen bei Berathung des allerhöchsten Decrets: die Entschädigungen der Realbefreiten betreffend, ein ferneres Beispiel vorliegen wird, so war es auch in der Oberlausitz. Es lag weder in der Macht der Provinzialstände, noch der Regierung, das vertragsmäßig Fest stehende wegzunehmen und die Staatsregierung hat dem Anträge der Provinzialstände nachgegeben, und die vorliegende Bestimmung für die Oberlausitz bereits gesetzlich ausgesprochen. Dadurch ist allerdings eine Imparität mit den Erblanden herbeigeführt wor den. Da es nun nicht thunlich ist, in der Oberlausitz eine andere Bestimmung einzuführen, so schien es der Deputation —alle übrigen Gründe bei Seite gesetzt und von allen abgesehen — aus dem Grunde der Parität wünschenswerth, diese Bestimmungauch in den Erblanden in Wirksamkeit zu setzen. Secretair vr. Schröder: Daß die Staatsregierung diese tz. vorgelegt hat, war nothwendig, ob ich gleich nicht unter lassen kann, mein Bedauern auszusprechen, daß es nothwen dig gewesen ist. Es liegt dies aber in den besonder» Verhält nissen der Oberlausitz, die wieder einmal auf uns, die Erb lande, einwirken. Die frühere Aufhebung der Befreiung der Geistli chen und Schullehrer von Parochial- und Schulbciträgen war nicht irrationell. Sie ist im Jahre 1837 aus guten Gründen be schlossen worden. Die Geistlichen und Schullehrer benutzen die Kirchen- und Schulanstaltcn für sich und ihre Angehörigen, wie jedes andere Gemeindemitglied. Die Staatsregierung sagt in den Motiven, es sei unbillig, wenn man den Geistlichen anziehen wollte zu Beitragen für dieKirche, an welcher er allein thätig sei, und wenn man dem Schullehrer Beiträge ansinnen wollte zu den Lasten für die Schule, an der er angestellt ist. Ich gestehe diese Unbilligkeit zum Lheil zu, allein hieraus geht noch nicht her vor, daß der Geistliche frei sein solle von allen Beiträgen zur Schule und der Schullehrer von allen Beiträgen für die Kirche. Der Geistliche benutzt die Schule wie jedes andere Gemeinde glied, er schickt seine Kinder dahin und hat überhaupt denselben Vortheil davon. Die Beaufsichtigung der Schule von Seiten der Geistlichen, auf welche man sich bezogen hat, kann nichts
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder