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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Neuerlich sind aber von Seiten der leipziger Buchhändler wiederholte Gesuche an die Staatsregierung gelangt, Einleitun gen zu einem dem preußischen nachzubildenden Gesetze zu treffen. Der Antrag bedurfte jedoch, so wünschenswerth an sich möglich ste Gleichmäßigkeit der Gesetzgebung, besonders der Staaten des deutschen Bundes, vorzugsweise aber zwischen Sachsen und Preußen, in dieser wichtigen Angelegenheit, bei der großen Be deutung des sächsischen Buchhandels, erscheinen mußte, der vorsichtigsten Erwägung. Zuvörderst mußte in Betracht kom men, daß das preußische Gesetz noch immer einer wesentlichen, durch eine Cabinetsordre vom 11. Juni 1837 in Aussicht gestell ten Ergänzung durch ein neues Gesetz über den Verlags vertrag entbehrt. Hiemächst thaten sich aber auch bald nach dem Erschei nen des Gesetzes vom 11. Juni 1837 Zweifel über dessen Ausle gung rücksichtlich seiner, besonders für den sächsischen Buchhan del sehr wichtigen Anwendung auf diejenigen Schriften hervor, deren Verfasser schon seit 30 Jahren vor der Bekanntmachung dieses Gesetzes verstorben waren. Noch wird hierüber einer au thentischen Auslegung desselben entgegengesehen. Hauptsächlich aber mußte die Frage in reifliche Erwägung gezogen werden, ob es thunlich nnd rathsam sei, den in Sachsen seit so langer Zeit bestandenen, an eine Zeitfrist nicht gebundenen Rechtsschutz des literarischen Eigenthums einer Beschränkung zu unterwerfen. Aber so unbedenklich und räthlich es war, Vorschritte in die ser Angelegenheit bisher zu beanstanden, so scheint doch nunmehr der geeignete Zeitpunkt dazu gekommen zu sein. Zuvörderst ist nicht zu übersehen, daß die bisherige sächsische Gesetzgebung ursprünglich nur der eigentlichen Druckschrift, nicht aber auch andern Arten von Geisteserzeugnissen, namentlich solchen, die in das Gebiet der Kunst gehören, Schutz gegen un befugte mechanische Vervielfältigung gewährte. Zwar wurde dieser Schutz unterm 17. Mai 1831 durch das Erlauterungsmandat zu dem Mandate vom 18. De- cember 1773, den Buchhandel betr. (Gesetzsamml. vom Jahre 1831, S. 105.) auf musikalische Compositionen, Landkarten und topographische Zeichnungen, und durch das Mandat, die unerlaubte Vervielfältigung von Werken der bildenden und zeichnenden Künste betr., vom 10. August 1831 (ebendaselbst S. 185), und zwar in beiderlei Beziehung auf jede Art von mechanischer Vervielfältigung erstreckt. Allein selbst diese beiden Gesetze hat ten den dadurch verliehenen Rechtsschutz noch nicht ganz auf den allgemeinen Ausdruck gebracht, welchen namentlich der Bundes schluß vom 9. November 1837 dafür aufstellt. Hiemächst hatten zwar alle diese ältern und neuern Gesetze das Recht des Urhebers als die Quelle jedes Rechts an Erzeug nissen der Literatur und Kunst bezeichnet, aber dennoch in den eigentlichen dispofitiven Bestimmungen zu einseitig das Recht der Verleger ins Auge gefaßt, und zu wenig folgerecht jene richtige Ansicht derSache speciell durchgeführt; weshalb namentlich auch wenig geschehen war, um das Rechtsverhaltniß zwischen dem Autor und seinem ersten Verleger zu ordnen, so daß die Praxis ost das Grrmdverhältniß zu sehr aus dem Auge verlor, und, zum Lheil unter dem Einflüsse des preußischen Landrechts, welches TH.I. Tit.11, §.996flg. diese ganze Rechtsmaterie etwas zu ausschließlich von dem Stand punkte des Verlagsrechts ausgehend und nur die Rechte des Ver legers wahrend behandelte, zu ähnlichen Einseitigkeiten der Auf fassung hingezogen wurde. Noch lst äber den Umfang des vorliegenden Gesetzentwurfs zu gedenken, daß man, wie auch Bayern gethan har, keines wegs nach dem Vorgang Preußens auch den widerrechtlichen Gebrauch von Geistes- und KunfterzeugniffM durch öffentliche Aufführungen mit heremgezogen hat. Denn einerseits ist diese Art der Beeinträchtigung des Urhebers von den stoffmäßigen und bleibenden Nachbildungen des Originals, die dieser Gesetzentwurf behandelt, nicht unwesentlich verschieden und daher zumTheil wenigstens nach andern Grundsätzen zu beurtheilen, andererseits ist dieser Gegenstand der Gesetzgebung durch einen neuerlichen durch Verordnung vom 29. Juni 1841 publicirten Bundes schluß dergestalt genügend geordnet, daß es nur einiger ergänzen den particular-rechtlichen Bestimmungen bedürfen wird, die je doch dem vorliegenden Gesetzentwurf zu wenig verwandt erschie nen, um sie in denselben mit aufzunehmen. (Der Herr Staatsminifter Nostitz und Jänckendorf tritt in den Saal.) — Der Bericht in seinem allgemeinen Lheile enthält Fol gendes: Schon am vorigen Landtage wurde, nach den bei dessen Eröffnung den Standen gewordenen Mittheilungen, die Vorle gung eines Gesetzes in Aussicht gestellt, welches „über den Schutz des Eigenthums an den Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung" erneute Bestimmun gen treffen sollte. Ist diese Vorlegung damals unterblieben, ohne daß die Staatsregierung für nöthig erachtet hat, wegen solcher Unterlassung besondere Gründe anzugeben, so kann man letztere nur darin suchen, daß das bezeichnete Gesetz nicht für ein dringendes Bedürfniß angesehen, vielmehr unter diejenigen Ge genstände gerechnet worden ist, welche bei der Menge der dama ligen Vorlagen der Erklärung einer spätem Ständeversammlung Vorbehalten bleiben könnten. Ist nun ein Gesetz dieser Art nach der in der Ueberschrift gegebenen Bezeichnung der dermaligen Ständeversammlung zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt worden, so mußte die unterzeichnete Deputation, an welche dasselbe laut Kammerbe schlusses zur Begutachtung gelangt ist, die schon angeregte Frage: ob ein solches Gesetz nothwendig sei? um so mehr an die Spitze ihrer Berathung stellen, als es einestheils an Bestim mungen über die Rechte an den Werken der Wissenschaft und Kunst in Sachsen keineswegs fehlt, anderntheils aber die Zahl und der Umfang der Gesetzentwürfe, welche bei gegenwärtigem Landtage zur Vorlage gekommen sind, ungleich größer und be deutender ist, als bei der vorigen Ständeversammlung. Es hat jedoch die Deputation über die Beantwortung der obigen Frage: ob der in der Ueberschrift genannte Gesetzentwurf für ein Bedürfniß zu erachten sei? nicht in Zweifel sein können, sobald sie sich daran erinnerte, welchen Mitgliedern der Staats gesellschaft, welcher Berufs- und Gewerbsgattung dasselbe gilt, und in welchem Zustande sich die ältere Gesetzgebung von Sach sen hierüber befindet. In ersterer Beziehung braucht auf die Wichtigkeit des gei stigen Verkehrs, selbst bei der vorherrschenden materiellen Rich tung der Gegenwart, doch um deswillen nicht besonders auf merksam gemacht zu werden, weil Niemand behaupten wird, daß ohne Pflege der Wissenschaft und Kunst ein gedeihliches Staatsleben zu erwarten sei. Ist es ein Vorzug unseres Zeit alters, daß'es eine größere Theilnahme und Regsamkeit an und in der Verfassung und Verwaltung des Staates, im Volks- und Gemeindeleben überhaupt beurkundet, so haben diejenigen, welche bestimmt sind, das Feld des Geistes zu bebauen, so haben Schriftsteller und Gelehrte dazu, daß es so ist, gewiß am mei sten beigetragen. Ja selbst in materieller und gewerblicher Hin sicht kann die Wichtigkeit der vorliegenden Frage nicht einen "Au genblick verkannt werden, wenn man daran erinnert, welche Bedeutung der Buchhandel für Sachsen schon seit langer Zeit
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