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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Lebzelten des Urhebers sein Recht übertragen worden ist. Auf diesen Fall also kann das Bedenken des Abg. Brockhaus keine Be ziehung leiden. Abg.Brockhaus: Es ist mir noch nicht ganz klar, wie die Deputation die Sache eigentlich ansieht, ob sie der Meinung ist, daß nach dem Tode eines solchen Autors sofort sein Werk Gemeingut werde oder nicht. Referent Abg. Todt: Wenn ein Schriftsteller oder Künst ler stirbt, ohne einen Rechtsnachfolger außer dem Fiscus zu hin terlassen, so wird eben der Fiscus eintreten, wenn jener über sein -Werk nicht verfügt hat. Um das auszuschließen, hat eben der Zusatz gemachtwcrdensollen, weil für den Fiscus nichtdie Gründe sprechen, die für andere Rechtsnachfolger des Urhebers geltend gemacht werden können. Wenn also ein Schriftsteller oder Künstler sein Werk einem Verleger übertragen hat, so wird sein Recht auf den Verleger übergehen. Es ist hier nur der Fall gemeint, wenn er nicht darüber verfügt hat. Präsident V.H aase: Ich erwarte zunächst, daß der Re ferent sich über das Amendement erkläre. Referent Abg. Todt: Ich habe meinerseits gegen das Amendement des Abg. Brockhaus kein Bedenken, aber die Fas sung wird sich vorzubehalten sein. Ich weiß nämlich nicht, wo es sich anschließen soll. Da aber nach der Erklärung des Herrn Commissars der Zusatz, der von der Deputation beantragt wor den ist, nicht mehr gemißbilligt, sondern nur eine andere Fassung Vorbehalten wird, so könnte, wenn anders der Vorschlag des Abg. Brockhaus Annahme fände', für den Augenblick auch nur -er Grundsatz angenommen und die Fassung gleichfalls sich Vor behalten werden. Köm'gl. Commissar V. Schaarschmidt: Es wird hier darauf ankommen, zu berücksichtigen, ob nicht schon der Gesetz entwurf und die allgemeinen Rechtsgrundsätze hinreichen, das Bedenken des geehrten Abg. Brockhaus zu beseitigen. Der Fall ist nämlich der: wenn Mehre zusammen an einem Werke arbei ten und sich als gemeinschaftliche Verfasser genannt haben, und es stirbt, wie wohl allemal geschehen wird, der Eine eher, als der Andere, von welchem Zeitpunkte an soll dann die 30jährige Frist gerechnet werden? Nun scheint sich von selbst zu verstehen, daß das Recht zweier Verfasser an einem gemeinschaftlichen Werke für untheilbar erachtet werden muß, und daß die Frist der Schutzdauer erst vom Tode des Letztem anfangen kann; denn sonst müßte sie getheilt werden, sie müßte zur Hälfte 30 Jahre nach dem Tode des Letztem dauern und zur Hälfte von dem frü hem Zeitpunkte an laufen. Das läßt sich aber nicht annehmen, und es wird daher, wenn ein besonderer Werth darauf gelegt wird, die Regierung kein Bedenken haben, daß bei der Redac tion eine Fassung gewählt werde, welche das Bedenken be seitigt. Abg. v. v. May er: Ich bin zu der Ueberzeugung gekom men, daß es besser sei, es bei dem Gesetzentwürfe zu lassen, und gerade das, was der Herr Commissar gesagt hat, bestimmt mich dazu. Es ist nämlich nicht immer der Fall so, daß bei zwei Ver fassern eines Buchs das Eigmthum als untheilbar erachtet wer den muß. Das Buch z. B., welches der Abg. Brockhaus an führte, das Gespensterbuch, laßt genau erkennen, welche Erzäh lungen von Laun und welche von Apel sind; hier läßt sich das Ekgenthum an den einzelnen Erzählungen, die durch den Gesammt- titel nicht eben erst zu Einem Werke werden, wohl scheiden. Darum möchte in jedem einzelnen Falle es der Erwägung und Entscheidung der Richter zu überlassen sein, die allgemeine Be stimmung der §. 3 anzuwenden, ohne dasUrtheil durch speciellere Normen des Gesetzes im Voraus zu beschränken. Ich halte das Amendement daher für einen der Punkte, welchen man nicht her ausheben, sondern es dabei bewenden lassen muß, was die3. §. sagt. Auch hier tritt ein, was der königl. Herr Commissar vorher sagte: wer der Urheber sei, das ist nach dem concreten Falle zu beurtheilen, und läßt es sich nicht ersehen, wer von mehren der eigentliche Urheber ist, dann würde nach doctrineller Auslegung die Schutzfrist nicht eher erlöschen können, als nach dem Tode der letzten als Miturheber bekannten Person. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Das entspricht ganz der Ansicht der Regierung. Nur unter der Voraussetzung, daß die Frage der Unth eilbar keil des Eigenthums keinem Zweifel unterliege, kann jene Folgerung daraus gezogen werden; wegen» der Gedenkbarkeit von Fallen aber, wo diese Frage zweifelhaft sein kann, würde jeder Zusatz zum Gesetze mit großer Behutsamkeit so gefaßt werden müssen, daß er zu keinen Fehlschlüssen Veran lassung gibt. Abg. Brock Haus: Mein Bedenken ist durch die Aeußerung des Abg. v. v. Mayer nicht beseitigt. Es ist in dieser Beziehung doch auch der Verleger zu berücksichtigen; er hat ja ein Recht auf den Verlag eines bestimmten Werkes von mehren Verfassern er langt, er muß also auch sicher darüber sein und genau wissen, wie lange er noch im Besitze dieses Werkes sein könne. Ist es aber möglich, daß ein Werk schon 30 Jahre nach dem Tode eines der Verfasser wenigstens theilweise Gemeingut werden kann, dann hat es ja nicht mehr denselben Werth, und da s „Gespensterbuch" eristirte dann eigentlich gar nicht mehr, was der Verleger gekauft hat. Ich halte es wenigstens für unbedenklich, wenn ein solcher Zusatz gemacht wird, zu Beseitigung von Zweifeln, die nicht ausbleiben werden. Abg. v. v. Mayer: Durch Alles das, was der geehrte Abgeordnete gesagt hat, finde ich mich nur in meiner Meinung bestärkt. Gerade weil die Falle so verschieden sind, halte ich cs für einen Nachtheil, dem Amendement Folge zu geben, es wäre denn, man nähme in dieses Amendement alle verschiedentlich mög liche Fälle auf und entschiede für jede einzelne Verschiedenheit be sonders. Denn es kommt hierbei auch noch darauf an, ob die verschiedenen einzelnen Theile eines von mehren Verfassern aus gehenden Werkes ein dergestalt zusammenhängendes und in sich verbundenes Werk ausmachen, daß sie erst durch diese Verbindung zu einem Werke werden. In diesem Falle würde allerdings, wenn man auch den Urheber jedes einzelnen Artikels wüßte, erst durch die Verbindung aller einzelnen Artikel ein Geisteswerk hergcstellt sein, dessen untheilbares Eigenthum der Verleger gekauft hat. Aber wo nur einzelne Geschichten hinter einander gedruckt sind.
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