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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nachdem in Folge der Entscheidung von Sachverständigen das Vorhandensein eines Nachdrucks nachgewiesen worden war, ist mit der Strafe von für jedes verkaufte Exemplar zu bele ¬ gen." Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement un terstützt?— Wird nichtunterstützt. Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob außerdem Jemand zu den tztz. 6,7,8, 9 Etwas bemerken wolle. Da sich Niemand erhebt Präsident V. Haase: Ich würde also erst Z. 6 zur Ab stimmung bringen. Die Deputation schlägt folgende Fassung vor: „Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines litera rischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran W. 1,2, 4,5) beeinträchtigt oder daran oder an dem Vertriebe von Exemplaren wissentlich Thesit genommen haben, sind so lidarisch zum Schadenersätze an den Berechtigten verbunden." Ist die Kammer mit dieser Fassung einverstanden? — Wird ge gen 1 Stimme (Abg. Brockhaus) bejaht. Präsident 0. Haase: Nun würde über die 7. §. zu spre chen sein. Abg. Brockhaus: Ich bin mit der Fassung dertz. ein verstanden, und würde mir nur die Aenderung eines Wortes vor zuschlagen erlauben, nämlich statt: „Verkaufswerth," zu setzen: „Ladenpreis". Ich halte das Wort für besser. Es weiß Jeder, was unter Ladenpreis verstanden wird, während der Ausdruck „Verkaufswerth" unsicher ist. Ein zweites Bedenken habe ich, welche Ausgabe bei dem zu leistenden Schadenersatz zu verstehen ist , wahrscheinlich aber das Original oder die Ori- ginalüusgab e. Abg. v. Platzmann: Gegen das Wort „ Ladenpreis " hatte ich zu erinnern, daß es sich wohl meistens nur auf Büch er beschrankt, während der Ausdruck „Verkaufswerth" auch auf andereKunstgegenstände Anwendung findet,welche in die sem Gesetze mit begriffen sein sollen. Präsident v. Haase: Will der Abgeordnete deshalb ein Amendement stellen? Abg. Brockhaus: Ich finde den Einwand des Abg. v. Platzmann im Ganzen begründet, indeß kommt auch bei Kunst werken der Ausdruck „Ladenpreis" vor. Ich würde allerdings bitten, den Antrag zur Unterstützung zu bringen. Wenn es ge stattet ist, dies noch zu bemerken, so würde es vielleicht zweck mäßig sein, zu sagen: „Verkaufswerth oder Laden preis"; dann wäre aller Zweifel beseitigt. Königs. Commissar I) Schaarschmidt: Auch ein ma terielles Bedenken gegen das Amendement ist von der Regie rung geltend zu machen. Der Ausdruck „Verkaufswerth" ist deshalb absichtlich gewählt worden, weil er gebraucht wird zu einer Normirung des dem Verleger zu gewährenden Schadener satzes. Der Verleger aber leidet keinen anderen Schaden, als solchen, welcher zu normiren ist nach der Anzahl der Exemplare, welche er hatte verkaufen können. Der Verleger verkauft aber nicht nach dem Ladenpreis, sondern nach dem Buch händlerpreis. Auch aus dem Grunde, welchen der geehrte Abg. v. Platzmann schon angegeben hat, ist das Wort „Ner- kaufswerth" ganz absichtlich gewählt worden, weil es auch den Zweck hat, nicht blos Buchhändlergegenstande in sich zu schließen. Abg. Brockhaus: Nach der Erklärung des königlichen Herrn Commissars ist mir die Sache klar geworden; jetzt weiß ich, was das Gesetz unter dem Ausdruck „Verkaufswerth" ver standen haben will, worüber ich vorher in Zweifel war. Indeß bitte ich noch, das Amendement zur Unterstützung zu bringen. Auf die Frage des Präsidenten wird das Amendement hinreich end unterstützt. — Referent Abg. Todt: Ich weiß nicht, ob das Amendement blos auf die erste Bemerkung geht, daß nämlich statt „Verkaufs werth" „Ladenpreis" gesetzt werden soll, oder auch auf das zweite von dem geehrten Abgeordneten erregte Bedenken. Ich glaube aber, was den zweiten Punkt anlangt, so versteht sich von selbst, daß man nicht den Nachdruck zum Maßstab nehmen kann, und zwar weil tz. 15 bestimmt, wie der Schade, den der Eigenthümer oder Verleger erleidet, zu bemessen ist; nun wird er aber den Scha den an dem erleiden, was er wirklich verlegt hat, also an dem Original. Die Deputation hat wenigstens diesen Punkt nicht für zweifelhaft halten können. Gegen das erste Amendement, müßte ich mich gleichfalls erklären, und zwar, weil der Antrag steller nach den gegebenen Erläuterungen des Herrn Regkerungs- commissars den Zusatz selbst nicht für nöthig gehalten hat, dann auch und hauptsächlich wegen des von dem Abg. 9. Platzmann angeregten Bedenkens, welches von dem Antragsteller nicht wi derlegt worden ist. Denn wenn auch bei musikalischen Compo- sitionen, Landcharten und anderen ähnlichen Kunstwerken der Ausdruck „Ladenpreis" gleichfalls vorkommen mag, so läßt er sich doch nicht auf a lle anwenden, namentlich nicht auf plastische Kunstwerke. Die Deputation müßte also sich gegen diesen Zusatz erklären. Präsident v. Haase: Ich würde nun zur Fragestellung übergehen und zuerst die Fassung zur Abstimmung bringen, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, und welchesolautet: „Der nach Z. 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Verkaufswerthe einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu bestimmen den Anzahl von — bis zu 1OOV Exemplaren zu bemessen, dafem der Berechtigte nicht einen hohem Schaden nachzuweisen ver mag." Ist die Kammer mit dieser Fassung der Paragraphe einverstanden, und nimmt sie diese in derselben an? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Ich komme nunmehr zu dem Amen dement des Abg. Brockhaus, wonach statt des Wortes „Ver kauf werth" zu setzen „Ladenpreis." Ich frage: ob die Kam mer zu diesem Amendement ihre Zustimmung gibt? — Wird mit überwiegender Mehrheit abgeworfen. Präsident 0. Haase: Es würde nun über §. 8 zu sprechen sein. Es hat Niemand Etwas dabei zu bemerken. Die Depu tation räth an, dieseParagraphe unverändert anzunehmen. Ich frage: ob die Kammer §. 8, wie sie im Gesetzentwurf vor liegt, annimmt?—Einstimmig Ja.
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