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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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glaube ich, wäre cs ein wunderbarer Handel, wenn Einer sagte zu dem Andern: ich will dich von der Strafe von 100 Lhalern befreien, wenn du mir 30 Thaler gibst. Zweitens halte ich auch die Buchhändler für eine zu ehrenhafte Elaste der mensch lichen Gesellschaft, als daß sie sich zu dergleichen hergeben soll ten. Nun, wenn diese Bedenken beseitigt sind, so glaube ich doch, daß die Ansicht der Deputation gerechtfertigt ist. Präsident v. Haase: Hat Jemand noch in Bezug auf die obschwebende Frage Etwas zu erinnern ? Wenn das nicht der Fall ist, so würde ich bei §. 10 die Kammer fragen: ob die selbe mit der Deputation dahin einverstanden sei, daß statt der Worte auf Zeile 1: „des Beeinträchtigten," gesetzt werde „eines Beeinträchtigten" (Buchhändlers, Urhebers oder Rechtsnach folgers) ? Stimmt hierin die Kammer der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Die zweite Veränderung, welche die Deputation vorgeschlagen hat, beruht auf einer verschiedenen An sicht derselben, gegen die von der hohen Staatsregierung aus gestellte. Die hohe Staatsregierung will nämlich, daß die Unter suchung, welche nur auf den Antrag des Beeinträchtigten ein zuleiten, selbst nach der Zurücknahme des Antrags Amtswegen fortgestellt werde. Die Deputation ist entgegengesetzter Meinung und nimmt an, daß, wenn der Betheiligte seinen Antrag auf Be strafung zurückgenommen habe, auch die Fortsetzung der Unter suchung wegfallen müsse. Ich würde nun zunächst fragen: ob die Kammer die Fassung annimmt, welche die Ansicht der Depu tation enthält. Die Deputation schlägt nämlich vor, zu dem Ende statt der Worte in Zeile 2: „selbst nach Zurücknahme des Antrags", folgende zu setzen: „und dann bei hinlänglichem Ver dachte, so lange dieser Antrag nicht zurückgenommen ist, Amts wegen fortzustellen." Ich frage also die Kammer: ob sie hierin der Deputation beistimmt? — Die Kammer gibt gegen 7 Stimmen ihre Zustimmung. Präsident 0. Ha ase: Ferner frage ich: ob die ß. 10 diesen Beschlüssen gemäß von der Kammer angenommen werde? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: §. 11 des Gesetzentwurfs lautet: Dec durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundes staaten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschrän kungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetz gebung ihres Landes unterliegt. In den Motiven dazu ist bemerkt: So lange es nicht unter allen Staaten, unter deren Ange hörigen ein literarischer und buchhändlerischerVerkehr stattsindet, zu einer völligen Uebereinstimmung der Gesetzgebungen über den Schutz des geistigen Eigenthums mit völliger Gleichstellung des In- und Auslandes kommt, bleibt den einzelnen Staaten nichts übrig, als auf dem Wege von Staatsverträgen oder durch ihre Gesetzgebung selbst das Princip der Gegenseitigkeit und Erwie derung aufzustellen. Den letzter« Weg hat Preußen eingeschla gen, und mehre andere Staaten des deutschen Bundes, nament lich Bayern und Braunschweig, sind ihm seitdem gefolgt. Er empfiehlt sich besonders auch durch die Allgemeinheit seiner Wirk samkeit ohne Unterschied der so verschieden abgestuften Beschrän kungen des von auswärtigen Staaten gewährten Rechtsschutzes. Zwar würde cs weder der Gesetzgebung noch der Verwaltung würdig sein, geradezu zu Unternehmungen, welche im Geiste der hiesigen Gesetze immer noch als Beeinträchtigungen ausländischen geistigen Eigenthums anzusehen wären, aufzufordern. Davon verschieden aber ist es, nach dem Vorgang anderer Staaten die eigenen Staatsangehörigen an Retorsion der ihnen im Auslande widerfahrenden Beeinträchtigungen nicht zu verhindern, und es ihrer Selbstbestimmung zu überlassen, ob und inwieweit sie durch die individuellen Verhältnisse und Umstande in jedem Fall die Anwendung dieser einzigen Vertheidigungswaffe gerecht fertigt finden, da allerdings die hierbei in Betracht kommenden Beziehungen zum Auslande bekanntlich sehr verschieden sind, daher, unter dem Schutze desselben bereits durch das Mandat vöm Jahre 1773 aufgestellten Grundsatzes, den verschiedenen auswärtigen Staaten gegenüber sich sehr verschiedene Maximen des sächsischen Buchhandels gebildet haben, und auch die einzel nen Fälle sich sehr verschieden gestalten können. Die wirksame Anwendung dieses Grundsatzes wird aber hauptsächlich dadurch möglich gemacht, daß die Beeinträchtigung literarischen Eigenthums durch Nachdruck oder Nachdrucksver trieb nach §. 10 auch fernerhin nur auf den Antrag des Beein trächtigten rechtlich verfolgt werden und jede rechtliche Verfol gung unterbleiben soll, wenn der ausländische Kläger nicht nach zuweisen vermag, daß in seinem Lande ein sächsischer Staatsan gehöriger denselben Rechtsschutz finden würde. Die Beschrän kung der Bestimmung dieser §. rücksichtlich der Anwendung auf Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten ist übrigens eine nothwendige Folge des mehrangezogenen Bundesbeschlusses. Die D e p u t a t i o n hat dabei Nichts erinnert. Abg.Tzschucke: Es würde wohl angemessen sein,§. 12 zugleich mit vorzutragen, wie es schon bei §§. 5, 6 und 7 ge schehen, da die Berathung der §. 12 nicht erfolgen kann, ohne auf tz. 11 zurückzukommen. Referent Abg. Todt: §.12 lautet: Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behandelt, a) wenn er das zu schützende Recht, erwiesenermaßen, un mittelbar oder mittelbar, von einem hiesigen Staats angehörigen erworben hat; b) wenn einer hierländischen Buch->der Kunsthandlung der Vertrieb des Werks ganz oder zum Theil und wenig stens commissionsweise übertragen worden ist und diese sodann, zugleich für den Ausländer, den Rechtsschutz in Anspruch nimmt; und in beiden Fällen ein hiesiger Verlagsschein ausgewirkt worden ist. Die Motive sagen: Zu §. 12. Die Anwendung des §. 11 aufgestellten Prin- cips der Retorsion war jedoch §. 12 durch zwer, wiewohl nur scheinbare, Ausnahmen zu beschranken. Beide Ausnahmen fal len deshalb mit der Regel selbst zusammen, weil in beiden es
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