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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Weise feststem, daß dadurch erweislichen besseren Rechten nicht präjudlcirr, dernungeachtet aber ein prompter Rechtsschutz gesichert wird. Das Deputationsgrrtachten enthalt: Z. 13. Die Schlußbemerkung zu H. 12 deutet schon an, daß die Deputation die Absicht hat, bei 13 eine Beschränkung der Verlagsscheine in Vorschlag zu bringen. Man ist nämlich der Meinung, selbige nur insofern beizubehalten, als die Einholung besonderer Verkriebserlaubniß durch die Vorschriften derBundes- gesetze geboten ist, weshalb denn auch bei der Begutachtung des der unterzeichneten Deputation gleichfalls zur Prüfung überwie senen Gesetzentwurfes über die Angelegenheiten der Presse zweck entsprechende Anträge zu stellen sich Vorbehalten wird. Einstweilen und hier wird es gnügen, der beabsichtigten Beschränkung unter besonderer Bezugnahme auf die neueste preßpolizeiliche Verord nung vom II. März 1841, ittwelcher diebundesgesetzlichen Fälle Berücksichtigung gefunden haben, zu gedenken, däs Weitere aber sodann der Berathung über das Preßgesetz vorzubehalten. Dem gemäß erachtet es die Deputation für ausreichend, am Schluffe des ersten Satzes nach dem Worte „aner kannt ist", den Satz beizufügen: „insoweit die Ausfertigung vonBerlagsscheinen nach der Verordnung vom I I. März 1841, ZZ. 4und 5. und nach dem Gesetze, einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betreffend vom über ¬ haupt noch vorkommt;" die §. aber sodann mit dem Zusatze ohneweitereAbänderung zu genehmigen. Königlicher Commissar v. Schaarschmidt: Diesem Anträge der Deputation liegt, wie es scheint, die Ansicht zum Grunde, daß ein Zusammenhang zwischen den Censur-und den Verlagsscheinen stattfinde. Diese beiden Arten von Scheinen werden zwar häufig in einer und derselben Urkunde ausgestellt, stehen aber in keinem Zusammenhangs. Der Censurschein ist ein Zeugniß über die Befolgung polizeilicher Vorschriften, der Verlagsschein die Legitimation über das erlangte Verlagsrecht. Diese Verlagsscheine haben aber im Wesentlichen schon seit 1773 bestanden und sind zum Nutzen der Buchhändler eingeführt. Insofern Jemand zum Schutz eines Verlagsartikels nicht ein Privilegium auswirken wollte, sollte er, nach vorgängiger Legi timation zum Verlagsrecht, sein Verlagsrecht eintragen lassen in das Protokoll der ehemaligen Büchercommission zu Leipzig. Verschieden ist das frühere Institut von dem jetzigen nur dadurch, daß damals nicht ohne Weiteres allemal ein Zeugniß darüber ausgestellt wurde, sondern nur auf Verlangen. Neuerlich aber hat man es zweckmäßiger gefunden, ohne besonder» Antrag dar auf den Schein auszufertigen, blos wieder um dem Buchhändler ein Mittel in die Hand zu geben, um auf der Stelle sein Ver lagsrecht zu bescheinigen und bei der Verwaltungsbehörde auf provisorische Maßregeln zum sofortigen kräftigen Rechtsschutz anzutragen. Also Censur- und Verlagsscheine stehen in keinem Zusammenhänge. Es würde sich auch die Kammer durch die Zustimmung zu dieser §. nicht im Geringsten präjudicircn rück ¬ sichtlich der Anträge, welche man bei einer andern Gelegenheit etwa wegen der C-nsurscheine zu stellen gedenkt, ungeachtet auch in Rücksicht jener eine andere Einrichtung der Regie künftig wird stattsinden müssen. Die Ausstellung der Berlagsscheme ist un gefähr das, was in andern Staaten das Institut des onregisire- uwnt, und es würde dem Interesse des Buchhandels nur empfindlich geschadet werden, wenn man die Aufhebung des In stituts beantragen wollte. Nachträglich und zur Berichtigung einiger vorhin gefallenen Aeußerungen bemerke ich noch, daß nach dem Mandat von 1773 nicht etwa nur Inländer, sondern auch Ausländer unter Nachweis des rsciprvci Schutz gegen den Nachdruck in Sachsen gefunden haben. Es heißt im Mandat von 1773 ungefähr so: „Da ein, solcher Beweis öfters theils schwierig, theils auch unmöglich sein kann, so haben diejenigen und selbst Auswärtige, die sich gegen Nachdruck sichern wollen, entweder ein Privilegium auszuwirken, oder ihre Verlagsartikel in das Bücherprotokoll der Büchercommission eintragen zu las sen." Daraus geht hervor, daß schon jetzt der Ausländer sich sächsischen Rechtsschutz gegen den Nachdruck verschaffen kann. Diese Bestimmung soll nun eben durch tz. 12 unter b zum Schutz des sächsischen Buchhandels eine Einschränkung erhalten. Abg. Brockhaus: ' Der frühere Zustand, der in Sachsen in Beziehung auf die sogenannten Verlagscheine stattgcfundcn hat, mag im Ganzen sehr zweckmäßig sein; aber die Einrichtung, welche seit 1836 durch die bekannte Preßpolizeiverordnung ge schaffenworden ist, möchte ich allerdings nicht als zweckmäßig be zeichnen, wie überhaupt Alles, was mit dieser Verordnung zu- sammenhangt, nicht sehr zweckmäßig ist. Eine veränderte Einrich tung, welche der Herr Regierungscommissar in Aussicht gestellt hat, ist sehr nothwendig. Die Art und Weise, wie diese Verlag scheine ausgestellt, mit den Censurscheknen verbunden, und, wenn ich mich recht besinne, sonderbar genug, nicht eigentlich auf den Ramendes Eigenthümers, sondern des Buchdruckers gestellt werden, scheint höchst unpassend. Es soll der Fall vorgekommen sein, daß für ein Buch (Blumauer's Schriften) drei verschiedene. Vcrlagscheine vorhanden waren; zwei haben zurückgenommcn werden müssen. Auf zwei verschiedene Ausgaben von Wieland's Oberon sind zwei Verlagsscheine an die Weidmann'sche Buch handlung und, wie ich glaube, einer an die Göschen'sche Buch handlung gegeben worden. Das Fortbestehen einer solchen Ein richtung dürste sich nicht empfehlen. Am besten und zu großer Befriedigung aller Betheiligten möchte sich die bessere Ordnung durch eine öffentliche Bücherrolle oder eine Einrichtung, wie in England und Frankreich stattsindet, erreichen lassen. In Frank reich hat Alles, was in die officielle „lllbliograpkie cle la Trance-, ausgenommen wird, die Vermuthung des wohlerworbenen Ei- genthums für sich, in England durch Eintragung in Statiorwr's Hall. In Deutschland fehlt Etwas der Art, und Leipzig wäre berufen, eine solche Einrichtung nicht nur zunächst für den säch sischen, sondern auch für den übrigen deutschen Buchhandel zu treffen. Sie würde noch mehr dazu beitragen, Leipzigs Bedeu tung in der Buchhändlerwelt zu erhöhen. Ich erlaube mir, die
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