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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Haase: Der dritte Satz bleibt unverändert. Nimmt die Kammer diesen dritten Satz an, wie er im Entwurf gegeben ist, und ist die Kammer einverstanden, daß §. 13 in der, in voriger und heutiger Sitzung besprochenen Fassung als ange nommen zu erachten sei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: §.14 lautet: §. 14. So oft der Rechtsschutz gegen den Vertrieb der Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfältigung gesucht wird, kommt, insofern denselben entweder ein hiesiger Staatsange höriger in Anspruch nimmt, oderr dabei eine der §§. 11 und 12 'ausgedrückten Voraussetzungen eintritt, darauf Nichts an, in welchem Lande die widerrechtliche Vervielfältigung erfolgt ist. Die Motive sagen: Zu §. 14. Die Bestimmung entspricht der bindenden und daher auch in die beiden preußischen und bayerischen Gesetze aufqenommenen Vorschrift des Bundcsschluffes vom 9. Novem ber "1837. Die Deputation hat Etwas nicht bemerkt, es würde aber nun ausfallen das Citat: 12." Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer diese Paragra- phe an mit Wegfall der Beziehung auf §. 12? — Einhellig 3a. , ' Referent Abg. Todt: §.15 lautet: §. 15. Rechtsverfolgungen aus diesem Gesetze sind über haupt nur insoweit statthaft, als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung Vermögensrechte des Berechtigten gekrankt und ein schon stattsindender oder möglicher Erwerb des selben geschmälert werde. Die Motive sagen: Zu §. 15. Von jeher hat sowohl die Gesetzgebung über den Nachdruck, als die Praxis große Schwierigkeiten in der Frage gefunden, was eigentlich alswiderrechtlicheVervielfältigung und insonderheit als Nachdruck anzusehen sei. Nicht nur das preu ßische Landrecht, Th. l. 1'it. 11. Z 1023 flg., sondern auch das kursächsische Rescript vom 25. Mai 1781 enthält über die Grenzen des Erlaubten und Unerlaubten hierin manche kasuistische Bestimmungen, welche demungeachtet in der Praxis sich als geeignet zur Erledigung aller Zweifel in vorkom menden Fällen nicht bewährt haben. Selbst der Gerichtsbrauch hierüber ist ziemlich schwankend geblieben. Es scheint auch in der Thal, bei der großen Mannich- faltigkeit der gedenkbaren Fälle, mit ihren kaum in Voraus zu übersehenden und durch ein Gesetz zu treffenden Eigenthümlichkei- ten, eine unlösbare Aufgabe, durch ins Einzelne gehende Bestim mungen diese Grenzen z. B. rücksichtlich der Uebersetzungen, der Anthologien, der mehr oder minder wesentlichen Benutzung schon vorhandener Werke und partiellen Nachdrücke und dergleichen festzustellen. Rathsamer und thunlicher scheint die Aufsuchung und Auf stellung eines obersten leitenden Grundsatzes für das ohnehin un entbehrliche Ermessm in jedem einzelnenFalle zu sein. Ein solcher oberster Grundsatz scheint sich aber von selbst dann zu ergeben, wenn, wie schon zu ß. 2 des Entwurfs bemerkt wurde, der Ge sichtspunkt festgehalten wird, daß die vorliegende Aufgabe der Gesetzgebung es lediglich mit Beeinträchtigung von Vermö gensrechten, mit den Schmälerungen des Gewinns zu thun hat, welchen Jemand aus seinen unmittelbaren oder abgeleiteten Rechten ai^ einem Geisteserzmgmsse ziehen kann. Es wird daher unter allen Umständen darauf ankommen, ob und inwiefern von einem literarischen oder artistischen Unternehmen sich annehmen lasse, daß es ganz oder zum Lheil eine solche Vervielfältigung eines andern schon vorhandenen Geisteserzeugniffes sei, durch welche dem Urheber desselben und den in dessen Rechte Eingetretenen ihr möglicher rechtmäßiger Gewinn geschmälert werde. MitHülfe dieses Grundsatzes werden in allen gedenkbaren Fällen Sachver ständige über die zweifelhafte Frage ein der richterlichen Entschei dung zu Grunde zu legendes Gutachten abgeben können. Auch hierzu ist Seiten der Deputation Nichts bemerkt worden. Präsident v. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie§. 15 unverändert annimmt? — EinstimmigJa. Referent Abg. Todt: §. 16 lautet: Z. !6. Das strafrechtliche Verfahren auf den Grund deS gegenwärtigen Gesetzes gehört, selbst in dem Falle, wenn die Ci- vil- und Criminalgerichtsbarkeit an einem Orte verschiedenen Be hörden zufteht, vor das rücksichtlich der Geltendmachung der pri vatrechtlichen Ansprüche competente Civilgericht, und ist dem wegen der letztem stattsindcnden Jnstanzenzuge unterworfen. Die Motive bemerken: Zu §. 16. Daß sowohl die Untersuchung und Bestrafung der nach diesem Gesetze zu beurtheilenden Vergehungen, als die Streitigkeiten über die deshalb zu gewährenden Entschädigungen vor die Gerichte gehören, kann, der Natur der Sache nach, und nach den Bestimmungen §. 13 des Competenzgesetzes und §. 23,1 des Gesetzes 6. vom 28. Januar 1835 keinem Zweifel un terliegen. Auch läßt sich der Nutzen, welchen früherhin ein privi- l -girter Causalgerichtsstand dieser Angelegenheit hatte, wie er in Leipzig bei der ehemaligen Büchercommission stattfand, dadurch erreichen, daß an Orten, wo Angelegenheiten der Art öfters vor-. kommen, und namentlich in Leipzig, wie man beabsichtigt, eine stehende Einrichtung wegen Bildung eines Comitss von Sach verständigen aller hierbei einschlagenden Fächer der Sachkenntniß, mithin nicht nur aus Buch-, Musikalien- und Kunsthändlern, sondern auch aus Literatoren, Schrif.stellern, Componisten und andern Künstlern zusa.nmengesetzt, getroffen wird. Da unleugbar, wenigstens in vielen Fällen, die Wirksamkeit der Verwaltungsbehörden vorzugsweise für Gewährung eines möglichst prompten Rechtsschutzes in diesen Angelegenheiten von besonderm Nutzen, jedoch auf die gesetzlichen Befugnißgrenzen derselben, den Justizbehörden gegenüber, zu beschränken ist, so ist schon in den Verordnungen vom 13. Ocrober 1836, §. 54, und vom 20. December 1838, §. XlX, hierauf aufmerksam gemacht, und zur Ausführung der dabei einschlagenden gesetzlichen Bestim mungen das Nvchige angeordnet worden. Dagegen hat cs angemessen geschienen, die in §° 16 enthal tene Ausnahmebestimmung rücksichtlich der Behandlung des straf rechtlichen Verfahrens eintreten zu lassen, weil dieses das Eigcn- thümliche hat, daß es nur auf Antrag des Verletzten cintreten kann, dieser Antrag aber hauptsächlich und vorzugsweise die Wahrnehmung privatrechtlicher Jmercsscn (Verhinderung des Vertriebs der Nachdrucksexemplare und Entschädigung) zum Zweck hat, so dass also die Civilsache nicht nur mit dem unter suchungsmäßigen Verfahren im engsten Zusammenhänge steht, sondern auch die zuzuerkennende Strafe lediglich von der privat rechtlichen Beurtheilung des Falles abhängig ist. Es könnten da her durch Trennung der Untersuchung von der Civilsache und durch Verweisung beider an verschiedene Richter in erster oder
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