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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Das Gesetz selbst lautet folgendermaßen: Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. Zur weitern Ausführung der Werfassungsurkunde §. 39 und des Landragsabfchiedes vom 30. October >834 unter L. Z. 20 find, nach nunmehr erfolgterAusmittelung des steuerfreien Grund- rigenlhüms, der gesetzlich zu gewahrenden Entschädigung wegen noch einige Bestimmungen nothwendig, und Wir verordnen da her, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt. Die Motive hierzu sagen: > Die Vollendung der Ausführung des, die 'Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffenden Gesetzes vöm 8. No vember 1838, in dessen Folge mehr als 50,000 Güter und Grundstücke als steuerfrei angemeldet worden sind, deren Ent- schädkgungsberechtigung von der betreffenden Behörde, der Sachlage nach, durch die von ihr ertheilten rechtskräftigen Ent scheidungen theils anzuerkennen, theils zurückzuweisen gewesen ist, steht nahe bevor. Es sind jedoch, um die durch die Verfas sungsurkunde 39 verheißene Entschädigung und die über die Modalität ihrer Gewährung vermöge des Landtagsabschiedes vom 30. October 1834 unter L. Z. 20 vereinbarten Zusicherungen zu verwirklichen, noch' einige Bestimmungen nothwendig-, welche, da sie außer dem Kreise der Verordnung liegen und Rechtsver hältnisse berühren, der gesetzlichen Bestätigung bedürfen. Dahin gehört namentlich s) das Anerkenntnlß der Berechnung der EntsÄadigungs- cavrtale unter angemessener Verwarnung und der Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, K) die Entschädigung der Realbefreiten, und «) die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Ge währung der Entschädigungscapitale. Der Berich t der ersten Deputation laßt sich im Allgemei nen über diese Angelegenheit folgendermaßen aus: Mittels allerhöchsten Decrets vom 20. November 1842 ist der Standeversammlung und zunächst der zweiten Kammer der im Eingänge erwähnte Gesetzentwurf zur Erklärung vorgelegt und von letzterer der ersten Deputation überwiesen worden, welche die Vorberathung, in Gemäßheit des Beschlusses der Kammer, unter Zuziehung der Zweiten Deputation auch ver fassungsmäßig bewerkstelligt hat. Der Gesetzentwurf selbst hat zum Gegenstände etwas Wei teres nicht, als dit Ausführung derjenigen Zusicherungen, welche vermöge des Landtagsabschiedes vom 30. October 1834, unter V. tz. 20, vereinbart worden sind. Den in dem Entwürfe ent haltenen Bestimmungen auf dem Wege der Verordnung Geltung zu verschaffen, hat die hohe Staatsregierung als unthunlich er achtet und erachten müssen, da dieselben zugleich Anordnungen enthalten, welche dem Gebiete der Gesetzgebung angehören. Dies die nächste Veranlassung des Gesetzentwurfs, dessen Annahme die Deputa tkon im Allgemeinen empfiehlt, da nur wenige Erinnerungen es sind, welche sie der Kammer zur Bera tung vorzulegen hat. Präsident v. Haase: Es würde nun die Frage sein , ob Jemand im Allgemeinen über den vorgelesenen Gesetzentwurf zu sprechen habe, ehe wir zur speciellen Berathung der einzelnen tztz. übergehen. Da Niemand das -Wort ergreift, so ersuche ich den Herrn Referenten, die einzelnen tz§. vorzulesen. Refer. Abg. Schäffer: §. 1 lautet: Die Entschädigungsberechnungen. Der Betrag der den Steuerbefreiten auf den Grund ihrer vvn der Behörde als gültig anerkannten Ansprüche vom Staate zu gewährenden Entschädigung gründet sich auf die Berechnung der Entschädigungscapitale und beziehendlich der in Abzug zu bringenden Abgabenbeträge. Diese Berechnungen sind den Betheiligten durch die Gerichts behörden zur Erklärung unter der Verwarnung zuzuftrtigen, daß dieselben, dafern sie binnen einer von deren Behändigung an zu rechnenden Frist von sechs Wochen ihre etwaigen Einwendungen dagegen bei der mit der Insinuation beauftragten Gerichtsbe hörde nicht einreichen, für richtig anerkannt zu achten und Wie dereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattsinde. Zu dieser tz. sind von der hohen Staatsregierung folgende Motive gegeben worden: Zu Z. 1. Der Landtagsabschied vom Jahre 1834 enthält, in völliger Uebereinstimmung mit dem ständischen Anträge unter L. Z. 20, 4 und 6 die Bestimmung, wie die Berechnung der Entschädigungscapitale geschehen und welche bisher entrichtete Staatsabgaben dabei in Abzug gebracht werden sollen. Dabei dient zur Grundlage das als entschädigungsberechtigt angemeldete und als solches von der Behörde anerkannte Areal, nebst den Steuereinheiten des ganzen Landes, welche sich auf die aufgestellten Kataster gründen. Den Betheilkgten sind alle diese, die Unterlagen der Berech nung bildenden Verhältnisse, mit Ausnahme der Gesammtzahl der Steuereinheiten, aus den frühem Mittheilungm schon bekannt, und ein materieller Irrthum bei Aufstellung der Berechnung kann kaum vorkommen. Daher ist die bei Zufertigung dieser Berech nungen an die Betheiligten bestimmte Frist von 6 Wochen zum Anerkenntniß derselben vollkommen ausreichend, die beizufügende Verwarnung aber, daß sie, insofern binnen dieser Frist etwas Begründetes dagegen nicht beigebracht werden würde, für aner kannt zu achten und Wiedereinsetzung iu den vorigen Stand nicht statthaft sei, unbezweifelt nothwendig,. um die Sache zum Ab schluß zu bringen, Um jedoch jeden etwaigen Einwand und künftige Ausstel lungen, sowenig statthaft sie auch sein können, im Voraus ab zuschneiden, ist die Aufnahme dieses Präjudizes und der Aus spruch des Verlustes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das Gesetz für erforderlich gehalten worden. Es kann dies um so weniger Bedenken erregen, da schon in dem Gesetze vom 8. November 1838 Z. 14 gegen die Berechnung, mit Abschnei dung des Rechtsweges, Necurs an das Finanzministerium nach gelassen, folglich den Betheiligten hinlängliche Zeit und Gelegen heit verschafft worden ist, ihre Rechte gegen etwaige Nechnüngs- irrthümer, die hierbei fast nur allein Vorkommen können, in Obacht zu nehmen. Das, was dieDeputation dazu zu erinnern sich bewogen gefunden hat, ist in dem Berichte in Folgendem enthalten: Zu 1. Der Entschädigungsberechnung bient nach dm durch den Landtagsabschied des Jahres 1834 getroffenen Wer-
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