Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
demnach die rormtionellen Gerichtshöfe Frankreichs in den Gründen zu ihren Entscheidungen nicht näher angeben, warum sie diese oder jene Thatsache für erwiesen halten, so würden sie, weil auch dort eine Beweistheorie nicht besteht, nur consequent handeln, da doch ein solcher Nachweis, wie schon oben gezeigt worden ist, nicht eine Darlegung enthalten kann, woraus eine Uebereinstirnmung der Beurtheilung der Thatsachen mit einem Gesetze, sondern nichts weiter hervorgeht, als daß die vom Richter für erwiesen gehaltenen Thatsachen nach seiner Ueberzeugung wirklich bewiesen sind. Welche Einrichtung in fraglicher Hinsicht in Waadtland, in Toscana, in Sicilien, in Sardinien besteht«), läßt die Depu tation unerwähnt, da sie sich hierauf als Beweise einer auch im mündlichen Verfahren möglichen und bereits getroffenen Einrich tung einerzweiten Instanz und derBeifügung von Entscheidungs gründen gar nicht bezogen hatte. Dagegen muß sie allerdings dabei stehen bleiben, was sie in diesem Betracht S. 31, not. 41, ihres Berichts über die Niederlande gesagt hat. Das neue nieder ländische Gesetzbuch über die Strafproceßordnung ?) schreibt im Art. 206 dem Gerichtshof eine Berathschlagung über die Khat- sachen, über deren Qualisication, darüber, ob der Angeschuldigte des Verbrechens schuldig sei, und über die Anwendung der Straft ausdrücklich vor, und bestimmt Art. 211, daß der Urtheilsspruch motivirt, das Verbrechen mit den gesetzlich zu Erschwerung oder Linderung der Strafe gereichenden Umständen ausdrücken und die Entscheidung des Hofs über die im vor stehend bemerkten Art. 206 angegebenen Punkte enthalten müsse, bei Strafe der Nichtigkeit. Dies ist auch in zuchtpolizeilichen Fallen Rechtens, wo überdies nach Art. 242 das Rechtsmittel der Appellation nachgelassen ist. Aus diesen Bestimmungen möchte sich zur Genüge ergeben, daß allerdings die Beifügung von Entscheidungsgründen auch über das ganze Gebiet der Thatfrage in Holland Vorschrift ist, und daß die Gerichtshöfe auf genaue Beobachtung dieser Be stimmung besondere Rücksicht nehmen, läßt sich unschwer aus dem Umstände folgern, daß auf Hintansetzung dieser Vorschrift dieNichtigkeitdes Urthcils steht. Was das HerZogthum Parma anlangt, so würde von ihm dasselbe gelten, was oben über die französische Strafgesetzgebung bemerkt worden, da der Strafproceß Parma's dem französischen nachgebildet ist. Daraus erhellt, daß die Deputation den ihr von der hohen Staatsregierung gemachten Vorwurf, als beruhe ihre Bezug nahme in der in Rede stehenden Hinsicht auf einem Jrrthum, weder verdient, noch annehmen kann, hätte sie selbst nicht für ihre Behauptung eine Auctoritat (Mittermaier) zur Seite, die theils durch Studien, theils durch selbsteigne Kenntnißnahme von dem practischen Getriebe des Gerichts-, und Proceßorganis- mus mehrer der genannten Staaten ein hinreichend begründetes Urtheil darüber abzugeben vermag. Blickt die Deputation auf das bisher Gesagte nochmals zu rück, so kann sie dies in folgende Hauptpunkte zusammenfassen: Entscheidungsgründe und Jnstanzenzug sind in dem schrift lichen Verfahren nur scheinbare Garantien für die Rechtspflege, La der Grund, worauf diese Institute beruhen, unsicher, unvoll ständig und trügend ist. Nur im mündlichen Verfahren vermögen 6) Bergt. Mittheilungen sc. ebendsselbstS. LV5, Wo auf diese Staaten Bezug genommen worden ist. 7) Bergt. Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und GesetzgebuWg ÄesUustandesvonMitterWaier rmd Kachariä, W.Wd.S.MA , sie ihrer Aufgabe zu genügen. An der Ausführbarkeit des Insti tuts der Entscherdungsgründe und des Jnstanzenzugs im mündlichen Verfahren aber ist keineswegs zu zweifeln, kann auch umsoweniger gezweifelt werden, als diese Ausführbarkeit bereits Ä posteriori, in andern Staaten, nachgewiesen worden ist. Hiermit widerlegt sich der Haupteinwurf, welchen man wider Aufnahme der Mündlichkeit in das Strafverfahren in der jensei tigen Kammer erhoben hat, und über die übrigen Einwände kann, da sie theils minder belangreich, theils bereits von der Minorität der ersten Kammer mit Erfolg bekämpft, theils in dem ersten Be richt der unterzeichneten Deputation in Voraus gewürdigt wor den sind, ohne weitern Aufenthalt hinweggegangen werden. Konnten und können die Sätze nicht widerlegt werden, einmal, daß jede unmittelbare Anschauung undAn- hörung des Angeschuldigtcn, der Zeugen, kurz des ganzen Be- und Entlastungsbeweises, den darüber erkennenden Richtern eine treuere, sichre re und genauere Kenntniß davon verschafft, als dies nach dem Verfahren möglich ist, wo diese Kenntniß auf Umwegen durch mehre Mittelsper sonen gewonnen werden muß, und weiter, daß jeder Angeklagte ein unbestreitbares Recht hat, vor seine über ihn entscheidende Richter gestellt und von ihnen unmittelbar gehört zu werden, so ist auch ein mündliches Strafverfahren in dem Sinne der De putation nicht vorzuenthalten, so verfehlen „alle andere Gegen gründe und Bedenklichkeiten, welche entweder aus der Unbequem lichkeit, Beschwerlichkeit oder andern Mängeln des mündlichen Verfahrens entnommen werben mögen, ihres eigentlichen Ziels" "»). Was b. die Oeffentlichkeit des Strafverfahrens betrifft, so sind die Einwendungen, welche von der Majorität der jenseitigen Kammer und von der Staatsregierung dawider aufgestellt worden, bereits in den zu dem Entwürfe gegebenen Motiven enthalten und in dem ersten Bericht der unterzeichneten Deputation genügend be- 8) Es liegen der Deputation statistische Nachrichten vor, aus welchen hervorgeht, daß die Fälle, in Welchen Appellationen gegen Urtheile der eor- rectionellcn Gerichtshöfe, z. B. Belgiens, cingewcndet werden, nicht so häufig sind. So wurden daselbst im Jahre 1835 vor den Zuchtpolizeige- richten 18,7V- verurthcilt und von diesen appellirtcn nur 959. Auch kom men bei correctionellen Sachen in der zweiten Instanz, was wenigstens Belgien und Frankreich anlangt, die anderwciten Jeugcnverhdre nicht so häufig vor, als man vielleicht glauben möchte. So wurden in den vorer wähnten 959 Appellationsfällen in Belgien nur in 124 wiederum Zeugen auf Antrag der Appellanten vorgeladen; in 54 Fällen trug darauf die Staatsbehörde und in 8 Fällen ordnete bas Gericht die Vorladung an. In Frankreich erfolgten im Jahre 1840 gegen Urtheilssprüchc der correctio nellen Gerichtshöfe von den Verurtheilten 9697 Appellationen, und nur in 323 Fällen hielt man die Vorladung von Zeugen wieder nöthig. 9) Bergt. S. 7 des ersten Berichts der unterzeichneten Deputation. Daselbst ist der Begriff der Mündlichkeit und Seite 33 der der Oeffentlich keit, wie diese Begriffe von der unterzeichneten Deputation ausgesaßt und verstanden worden, genau angegeben, so daß der hierüber in der jenseitigen Kammer angeregte Zweifel (S. 61,63,74 der Mittheilungen ebendaselbst wenigstens in der diesseitigen nicht angeregt werden kann. Auch in Feuerbach'S Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit findet man S. 19—61 den Begriff der Oeffentlichkeit und S° 193—M5 den der Mündlichkeit auf gle'che Weise genau dargestellt. 1V) Feuerbach, Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Münd lichkeit S.L97.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder