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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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diese Verschiedenheiten bestehen? ») Bei dem mündlichen Ver fahren gehen alle Verhandlungen in rascher, unmittelbarer Folge vor sich; dagegen bei dem protokollarischen Verfahren finden wir Ruhe, Wegfall jeder Zeitbeschrankung, daher Muße zu sorgfältiger Ueberlegung, welche Handlungen etwa noch vorzu nehmen seien, b) Bei dem mündlichen Verfahren ist die Ent scheidung wenigstens in der Regel unmittelbar mit der voraus- gegangmen Untersuchung verbunden; gegenüber bei dem schriftlichen Verfahren findet ein freier Zeitraum zwischen der vollendeten Untersuchung und der Abfassung des Erkenntnisses, mit,hin Muße zu gehöriger vollständiger. Verarbeitung des ge gebenen Materials statt, o) Bei dem mündlichen Verfahren ist der Gebrauch der zweiten Instanz an die nächste Zeit nach Ab fassung des ersten Urthels gebunden; bei der Schriftlichkeit wird davon oft erst nach Monaten mit Erfolg Gebrauch ge macht, nachdem unterdessen neue Materialien für den Beweis der Schuld oder Unschuld haben aufgesucht und benutzt werden können. Ein aus den Acten geschöpftes Urtheil kann von dem Richter nach allen Seiten erwogen und mit dem Material ver glichen werden; nicht so bei dem mündlichen Verfahren. Nach allen diesen Umständen sollte ich doch in der Lhat glauben, daß der Vorwurf der Lückenhaftigkeit und Ungenauigkeit dem schriftlichen Verfahren, gegenüber dem mündlichen, in keiner Weise mit Grund gemacht werden könne. Zu 2. Eine zweite im Nachberichte aufgestellte Behaup tung ist diese, daß Entscheidungsgründe und zweite Instanz nur unter der Bedingung der Münd lichkeit wahren Werth erhielten. „Wer immer will," heißt es Seite 311 Zeile 4 flg. von unten, „daß Encscheidungsgründe „und Jnstanzenzug von wirklichem Nutzen seien, der muß sich „gegen das durchaus schriftliche Verfahren aussprechen." Ein verstanden istman damit, daß, wenn Entscheidungsgründe und Jnstanzenzug wahren Werth haben sollen, die Acten ein vollständiges, treues und genaues Bild aller zur Entscheidung nöthigen Momente der Untersuchung enthalten müssen. Dieses ist S. 311 und 317 im Berichte mit Recht anerkannt. Aber ebenso vollständig muß man sich davon überzeugen, daß nur das protokollarische Verfahren ein solches treues, genaues und voll ständiges Bild wirklich zu gewahren im Stande ist, ein solches, welches Gewißheit gebe, daß das vorliegende Sachverhält- niß (vergl. Seite 312 Zeile 3 von unten) auch wirklich das vorliegende, und nicht blos ein eingebildetes sei; daß ferner nur unter der Bedingung Entscheidungsgründe und zweite In stanz wahren Werth haben, wenn durch das protokollarische Verfahren der Prüfstein gegeben worden ist, nach welchem die Aechtheit, der Werth Beider erprobt werden kann. Es liegt dies zu sehr in der Natur der Sache, als daß man glauben sollte, daß daran gezweifelt werden könnte. Auch nach der Meinung der Deputation, dir Mündlichkeit em pfiehlt, soll der erkennende Richter Entscheidungsgründe geben. Die Deputation versteht selbst Seite 312 darunter die Gründe für Uebereinstimmung des Urtheils mit dem Sach verhältnisse, mit andern Worten, über die Thatfrage. Sie be ll. l6. streitet die Wahrheit des dem System der Mündlichkeit entgegen gesetzten Einwandes, daß bei der Mündlichkeit der Hauptver handlungen der Untersuchung keine Entscheidungsgründe über das vorliegende Sachverhaltniß oder dieLhatftage gegeben wer den könnten. Allein die Entscheidungsgründe , wie sie nach der Darstellung der Deputation gegeben werden sollen, können in Beziehung auf die Thatfrage— und von dieser ist hier nur die Rede — nichts Anderes enthalten, als allgemeine Sätze, z. B. daß der erkennende Richter sein Erkenntniß gegen den Angeschul digten so begründet: der Angeschuldigte hat dies oder jenes angegeben, die Zeugen haben dies oder jenes ausgesagt u. s. w., mit einem Worte, daß der erkennende Richter die Aussage des Angeklagten und der Zeugen'so wiedergibt, wie das Gericht sie in vorübergehender Folge aufgefaßt hat. Daß Entscheidungs gründe bei der Mündlichkeit gegeben werden können, ist in die ser beschrankten Maße zuzugestehen; daß aber die Prüfung, ob selbige treu, genau und vollständig seien, nur da eintreten kann, wo protokollarische Niederschrift stattsindet, ist, meiner Ansicht nach, gar nicht in Abrede zu stellen. Nun sind aber jene drei Eigenschaften, Treue, Genauigkeit und Vollständigkeit der Ent- scheidungsgründe, ebensowohl Erfordernisse ihres wahren Werths, als sie, nach der Ansicht der Deputation, Erfordernisse einer richtigen Entscheidung selbst sind. Es ist auch in der That die Behauptung des Gegentheils bis jetzt von Niemanden ernst lich aufgestellt. Weit consequenter verfahren wohl diejenigen, welche den Werth der Entscheidungsgründe und der zweiten In stanz überhaupt nicht zugestehen. Freilich schwebt diesen, sie mögen es nun eingestehen oder nicht, noch etwas Anderes vor, nämlich der Schlußstein für das von ihnen für das besser geach tete System, die Geschwornengerichte. Auch die Deputation muß ich dahin rechnen, ungeachtet sie ihr Gutachten darauf nicht mit gerichtet hat. Doch darüber später nur eine ganz kurze Andeutung. Die Deputation hat jetzt davon abge sehen. Weil sie aber das bisher allgemein anerkannte Bedürf- niß der Entscheidungsgründe und der zweiten Instanz als die sicherste Gewähr, die stärkste Garantie jeder Rechtspflege und der Criminalrechtspflege insbesondere aufzuopfern bedenklich findet, will sie selbige — den Worten nach — allerdings beibe halten. Doch behauptet sie S. 312 Zeile 13 flg., daß, wenn es wirklich begründet wäre, daß bei dem mündlichen Verfahren Entscheidungsgründe und die zweite Instanz nicht stattsinden könnten, oder, wie es daselbst wörtlich heißt: „weil, selbst die Un zulässigkeit der Entscheidungsgründe und des Jnstanzenzugs im mündlichen Verfahren vorausgesetzt, der Mangel dieser Ei nr i ch tu n g en eher zu ertragen sein würde, als die nach dem schriftlichen Verfahren geboteneTauschung, in ihnen Bürg schaften zu haben, die es in der That nicht sind." Diese Be hauptung ist befremdend. Die Entscheidungsgründe, wie solche bei Mündlichkeit des Verfahrens stattsinden können, enthalten Behauptungen ohne Belege für die richterliche Ueberzeugung. Die Entscheidungsgründe sollen aber mehr sein, als ein Aus sprechen dieser Ueberzeugung, die auch auf einer bloßen Ahnung und Wahrscheinlichkeitshaltung dessen, was als daswahreSach- 2
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