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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gefunden, daß Entscheidungsgründe, welche auf Ansichten ba- sirt sind, meiner Ansicht nach keinen Werth haben. Ansichten können bestritten werden; aber zu einer positiven Widerlegung gibt es kein Mittel. Eine Rechtsverletzung involvirt keine An sicht. Entscheidungsgründe können nur von Werth sein, wenn sie auf positive Gesetze sich stützen. Fragen Sie sich selbst, meine Herren, ob solche Entscheidungsgründe von Werth für die zweite Instanz sein können. Ich halte sie nur von Werth für denjeni gen, welcher verurtheilt wird, um die Appellation darauf zu begründen, aber keineswegs für das Gericht zweiter In stanz; im Gegentheil, ich glaube, wenn man die zweite In stanz ganz unbefangen lassen will, so bedarf es der Mitthei lung der Entscheidungsgründe an dieselbe nicht. Daher in England die Anklagekammer, die Großjury kein Protokoll mitgibt, sondern die Protokolle vernichtet, damit kein Ein stuß von ihr auf die entscheidende Behörde übergehe. Aber das muß ich bestreiten, daß keine Entscheidungsgründe gegeben wer den können. Sie werden in Frankreich, in Holland mch in allen Ländern, wo Deffentlichkeit ist, gegeben und können gegeben wer den. Man legt einen großen Werth auf die zweite Instanz, und auch ich thue das unter gewissen Voraussetzungen. Die zweite Instanz gewährt bei dem schriftlichen Verfahren einen hohen Werth dadurch, daß ein anderer Referent ernannt wird, der die Sache noch einmal prüft. Dadurch wird dem vorgebeugt, daß nicht blos ein Einziger die Acten liest, sondern Mehre sie lesen. An und für sich aber, meine Herren, ist die zweite Instanz nicht mehr Werth, als eine in gleicher Anzahl bewirkte Besetzung der ersten Instanz; denn wenn Sie annehmen, daß 3 Stimmen gegen 2 in erster und 3 gegen 2 in zweiter Instanz entscheiden, so müssen Sie zugeben, daß es ganz einerlei sei, ob in erster In stanz 6 gegen 4 entscheiden. Es kommt also darauf an, daß dem Richter zweiter Instanz eine gleiche genügende Unterlage gegeben werde, als dem der ersten Instanz, daß ihm die Erkenntnißquelle ebenso klar, ebenso lauter gewährt werde, wie dem Richter erster Instanz, und das, meine Herren, können Sie bei dem öffentlichen und mündlichen Verfahren ebenso gut erlangen, wie bei dem schriftlichen. Wenn entweder das Collegium so stark besetzt wird, daß es der Appellationsinstanz unter Hinzuziehung der Richter zahl erster Instanz gleichkommt, nun dann bedürfen Sie keiner zweiten. Wollen Sie aber diese zweite Instanz haben, so würden natürlicherweise zwei Senate gebildet werden müssen, welche beide zugleich bei dem mündlichen Verfahren gegenwärtig sein müßten. Man muß ein einmal angenommenes System mit allen seinen Consequenzen annehmen. Fordert das System unserer Criminalgesetzgebung, daß unsere Richter nach innerer Ueberzeu- gung auf bloße Verdachtsgründe verurtheilen können, daher Ge- schwornengerichte bilden, so müssen Sie ihnen auch die Mittel geben, ihre moralische Ueberzeugung zu begründen, und dafür gibt es keinen andern Weg, als die Deffentlichkeit und Mündlich keit. — Ich muß mirüber den Antrag, welchen die geehrte Deputa tion gestellt hat, dieAbgabe der Criminalgerichtsbarkeit betreffend, noch einige Bemerkungen erlauben. Ich halte dafür, daß die Ab gabe der Criminalgerichtsbarkeit allein nur eine Reform be,wirken könne, welche unvollkommen und mangelhaft sein muß und sein wird. Ich fürchte, daß eine große Zersplitterung der Kosten da durch entstehen werde. Ich halte dafür, daß die Patrimonialge richtsbarkeit im Ganzen abzugeben sein werde. Ich habe mich in diesem Saale schon einmal dafür ausgesprochen, und ich spreche mich heute zum zweiten Male dafür aus. Es ist kein Heil von irgend einer Iustizreform zu erwarten, so lange die Patrimonialgerichtsbarkeit besteht. In der Thal, meine Herren, ich zolle dem hohen Justizmim'sterio meine Bewunderung, mit welchem Talent es das morsche Gebäude der Untergerichtc von Landtag zu Landtag, von Gesetzgebung zu Gesetzgebung zu stützen weiß. Ich bin aber auch der Ueberzeu- gung, meine Herren, daß es im Interesse der Besitzer der Pa- trimonialgerichte selbst, daß es im Interesse der Gesammtheit liege, daß dieselben abgegeben werden. Mtder einseitigen Abgabe der Criminalgerichtsbarkeit wird ein großer LH eil der Patrimo- nialgerichteauch in Hinsicht aufdicCivilgerichtsbarkeit fallen. Zn Bezug aufeinen Landestheil bin ich davon so moralisch überzeugt, daß ich Garantie dafür leisten wollte, daß der größte Theil der Patrimonialgerichte an den Staat übergehe, und in den andern Landestheilen wird es derselbe Fall allemal da sein müssen, wo die Civilgerichte keine Einnahme abwerfen. Die Behauptung eines bloßen Ehrenrechtes im Widerstreit mit dem Wohle der Gesammtheit ist niemals zuträglich gewesen. Die Ansicht über Beibehaltung oder Abschaffung der Patrimonialgerichte hat sich unter den Besitzern derselben nach meiner eignen Erfahrung schon bedeutend geändert. Sehr Viele, die mir als solche be kannt waren, die früher nicht dafür gewesen sind, haben sie be reits abgegeben, oder wollen sie abgeben, und scheuen sich blos, einzeln dazustehen. Ich verdenke Niemanden, wer ein Ehren recht besitzt, es nicht allein zum Opfer bringen zu wollen; ich halte aber dafür, daß, wenn eine umfassende Reform der Justiz verfassung ein solches Ehrenrecht nicht mehr dulden kann, der Moment gekommen sei, wo eine Vereinigung auf friedlichem und gütlichem Wege stattfinden möchte. Je mehr die Abgabe der Patrimonialgerichte freiwillig vor sich geht, um so schwächer wird der Widerstand, der in den Kammern zur Zeit sich gefun den hat, und mit jedem Jahre vermindert sich die Zahl derjeni gen, welche für Beibehaltung derselben kämpfen werden; aber es wird der Zeitpunkt versäumt werden können, welcher großartig genug war, wie der jetzige, um Bedingungen an die Abgabe zu knüpfen, welche vielleicht im Interesse der Gesammtheit daran zu knüpfen gewesen waren. Ich halte daher dafür, von Seiten der geehrten Kammer möchte der Beschluß gefaßt werden: „Im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die Patrimonialgerichte aufzuheben." Fasse ich, meine Herren, das Resultat dessen, was ich gesagt habe, zusam men, so lautet es so: Ich halte Deffentlichkeit des Verfah rens erstens für nützlich hinsichtlich der Achtung und des Ver trauens, welches die Gerichte bei dem Volke genießen sollen; zweitens als eine nothwendige Folge unsers socialen Zustan des, und drittens für ein Recht der Gesammtheit, wie eines jeden Einzelnen. Ich halte Mündlichkeit des Verfahrens 1) für
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