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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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erst dann kann man überzeugt sein, daß es künftig nicht blos vom guten Willen und hundert Zufälligkeiten abhange, ob das Recht geübt werde, oder nicht. Und zu diesem hohen Zwecke sind Ih nen von der Deputation die im Berichte niedergelegten Vor schläge empfohlen worden. Es ist nun zwar gegen die Möglich keit der Ausführung dessen, was die Deputation vorgeschlagen hat, vielerlei gesagt, und namentlich sind gegen einzelne Vor schläge derselben Bedenken erhoben worden; ich muß sie je doch übergehen, um Ihre Geduld nicht zu lange auf die Probe zu stellen. Nur zwei Einwände muß ich aber dennoch berühren, weil sie in dem Deputationsberichte noch keine specielle Wider legung haben finden können. Von ihnen betrifft der erste die Kostspieligkeit des öffentlichen und mündlichen Verfahrens. Ich bin nämlich überzeugt, daß das Criminalverfahren, eingerichtet nach den Vorschlägen der Deputation, Alles zusammengerechnet, weniger kosten werde, als die -ermalige Strafrechtspflege. Sollten die Beispiele, welche diesfalls bereits angeführt worden sind, nicht hinreichen, sollte das hohe Justizministerium ferner auf dem Glau ben beharren, als wären es blos singuläre Falle, welche eine große Kostspieligkeit herbeiführten, so muß ich allerdings die Bemerkung machen, daß ich im Stande wäre, der hohen Staatsregierung noch viele solcher Falle zu liefern. Ich will nur einen einzigen Fall erwäh nen, wo die Untersuchung vom Jahre 1837 bis 1842 gewährt, mehre hundert Thaler gekostet und zuletzt mit 8 Lagen Gefäng- niß für den Hauptangeschuldigten geendigt hat. Es sind mir ferner sehr viele Falle vorgekvmmen, wo wegen geringer Deuben vom Werthe etwa zu 6, 10 oder 12 Groschen Untersuchungen angestellt worden sind, welche mehre Wochen und noch länger gedauert und hinterher einen Kostenaufwand von 18 bis 20 Lhalern veranlaßt haben. Es ist gesagt worden, das würde in Frankreich auch so sein. Es würden in Frankreich die Sachen ebenso lange dauern und ebenso viel kosten. Ich muß das leug nen. Es scheint mir nicht denkbar, daß bei öffentlich-mündlichem Anklageverfahren die erstgedachte Sache länger als ein Jahr ge dauert haben könnte; es ist das der längste Zeitraum, den man irgend annehmen kann, da in dieser Sache vielleicht gar nicht auf förmliche Anklage erkannt worden wäre. Es ist aber ganz unmöglich, daß bei dem mündlichen Verfahren so viele Kosten auflaufen könnten. Der Proceß, von welchem der Herr Vice präsident gestern sprach, würde in Frankreich wohl kaum 100 bis 150 Francs gekostet und einige Wochen, oder, wenn lange, einige Monate gedauert haben. Die Untersuchung, von der ich sprach, würde höchstens 1 Jahr gedauert und wohl nicht mehr Francs als hier Thaler gekostet haben, und von denkleinen, ge ringfügigen Fällen würden deren wohl 30 in einem Vormittage abgemacht worden sein und keiner mehr als ein paar Francs ge kostet haben. Ich kann daher nicht zugeben, daß die Kostspie ligkeit dieselbe bleiben würde, man möge nun das neue Verfah ren annehmen, oder bei dem alten bleiben. Nun muß ich noch eine zweite Voraussetzung bekämpfen, welche unfern Richter und Sachwalterstand unverdient herabsetzt, wenn man nämlich, wie in gedruckten Schriften zu lesen, behauptet hat, es würde die Mehrzahl unserer Richter und Sachwalter nicht im Stande sein, ihrem neuen Berufe zu genügen. Ich muß vielmehr mit dem vorigen Redner, und gestützt auf Sach - und Erfahrungsgründe, die Ueberzeugung aussprechen, daß gerade im Gegencheil unsere Richter und Sachwalter sich zu dem öffentlich-mündlichen Ver fahren sogar besser eignen werden, als zu dem bisherigen. Wenn unsere Untersuchungsrichter gegenwärtig zwei bis drei sich wider sprechende Functionen auf einmal ausüben sollen, und man hat das Vertrauen zu ihnen, daß sie ihrer Pflicht entsprechen können, so sollte man doch glauben, daß sie, wenn sie künftig statt dieser drei Functionen blos eine zu verwalten haben werden, ihrer Pflicht viel eher würden entsprechen können. Wenn es ferner, was die erkennenden Richter betrifft, diesen jetzt möglich ist, aus trocknen, ihnen vorgelesenen Actenauszügen das Recht zu finden, da sollte ich doch glauben, daß es ihnen künftig noch viel eher möglich sein würde, wenn ihnen neben der genauen Bekannt schaft mit den Voracten die unmittelbare Erkenntniß aller That- umstände und Beweise in einer lebensvollen Handlung vor die Seele gebracht worden ist. Was endlich das Talent der freien Rede anbelangt, so ist das weder so unbedingt noch so allgemein nvthwendig. Die untersuchenden und erkennenden Richter wer den dessen vielleicht mit Ausnahme des Präsidenten nicht mehr bedürfen, als jetzt; der Staatsanwalt und der Vcrtheidiger aber können zum Theil ganz ablescn, theils sich schriftlicher Auf zeichnungen zur Unterstützung des Gedächtnisses und der Rede bedienen. Einige werden sich allerdings immer besser zur Ver- theidigung qualificiren, als Andere; jedenfalls aber wird wenig stens mit gleicher Kraft eine Vertheidigung mündlich geführt werden können, als jetzt schriftlich. Die Anklage wird in der Regel vorgelesen, und für die Vertheidigung da lassen Sie unsere Sachwalter sorgen. Es wird mit diesen Befürchtungen gehen, wie mit manchen andern bei ähnlicher Veranlassung in früherer Zeit ausgestellten, sie werden sich als ungegründet erweisen. Wenn man irgendwo glauben konnte, daß die Einführung unmöglich sei, so kann man das ehemalige Königreich Westphalen nennen, wo plötzlich durch fremde Gewalt auf einmal das französische öffentlich - mündliche Verfahren zur Einführung gebracht wurde. Dessenungeachtet sagt Strvmbeck in seinen „Denkwürdigkeiten", er habe sich selbst gewundert, wie leicht die Sache gegangen wäre. Es wird bei uns auch so gehen. Es werden sich Einige überall glänzend auszeichnen, Viele als sehr tüchtig erweisen und von den Uebrigen die Meisten, und darunter alle Mittelmäßigen, noch immer bräuchbar sein. Was freilich tief unter die Mittelmäßig keit fällt, das wird ausgeschieden werden müssen und deren Ver lust wird nicht zu beklagen sein; denn dies sollte eigentlich schon jetzt der Fall sein. Traurig genug, wenn vielen solchen Händen die jetzige Strafrechtspflege, namentlich die Führung des Jnqui- sitionsprocesses, die Bereitung des Materials, worauf ein ganzer Gerichtshof über Leben und Tod entscheiden soll, anvertraut wäre! Meine Herren, auch alle übrigen Bedenken, welche sich gegen die Ausführbarkeit desSystems erheben, werden sich gewiß erledigen. Wenn man die tüchtigsten und gelehrtesten Männer sich bemühen sieht, durch Aufstellung von theoretischen Sätzen die Resulate anderweiter Erfahrungen in Zweifel zu ziehen, so muß man sich ost bescheiden, den theoretischen Gründen nicht immer mit Grün den gleicher Stärke aus der Theorie entgegentreten zu können;
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