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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Annahme empfohlenen Princip der Mündlichkeit mit An- klageproceß dasjenige Verfahren verstehen, nach welchem die Hauptuntersuchung größerer Verbrechen in Gegenwart des erkennenden Richters, eines öffentlichen Anklägers und des Ver- theidigers des Angeklagten geführt wird, Zeugenverhöre undCon- frontation in Gegenwart dieser verschiedenen Elemente vorge nommen, ihnen dabei ergänzende Fragstellungen gestattet werden, was Alles am Füglichsten nach gehaltener Voruntersuchung in einem Hauptschlußverhöre mit protokollarischer Niederschrift ge schehen könnte, so werde ich mich unbedingt für Annahme dieses Instituts erklären, finde aber auch darin so ausreichende Garantien für den Rechtsschutz des Angeklagten, daß solche die Oeffentlichkeit nicht für so gar dringend erscheinen lassen, ja entbehrlich machen, weil diese verschiedenen Elemente des Gerichts sich einander wech selseitig überwachen, — möglichstes Streben nach Wahrheit sich zur Aufgabe stellen werden, der Weg der Beschwerdeführung über etwaige Irregularitäten allezeit offen gehalten und selbigen von der beaufsehenden Behörde gewiß abgeholfen wird, hiernächst aber auch unsere geehrte Deputation die Beibehaltung des Instanzen zugs für zulässig erkennt. Unter diesen Umständen erlaube ich mir, den Wunsch auszusprechen, daß bei der Fragstellung des ge ehrten Präsidii die Frage nicht auf alle drei Institute zusammen, sondern auf jedes derselben besonders gestellt wird, weil ich außer dem in die Verlegenheit gerathen würde, des minder Wichti gen halber, nämlich der Oeffentlichkeit, auch gegen das Wich tigere, das ist mir Mündlichkeit und Anklageproceß, zu stimmen. Bezüglich der Abgabe der Criminalgerichtsbarkeit an den Staat schließe ich mich allenthalben dem an, was hierüber gestern der Herr Abgeordnete v.Thielau geäußert hat, weil die hierdurch für das Land erwachsenden Kosten nicht unbedeutend sein würden, und sich nur dadurch einigermaßen ausgleichen, wenn zugleich mit der Criminalgerichtsbarkeitauch die Civilgerichtsbarkeit an den Staat abgetreten wird. Abg. v. Platzmann: Wenn ich mir im Voraus das Wort erbeten habe, so geschah es, weil ich den Gegenstand unserer Berathung für den allerwichtigsten halte, welcher seit dem Staats grundgesetz vorgelegen hat, und weil ich heute, nach mehrjäh riger Erwägung, zu denen mich bekennen will, welche sich für den Grundsatz der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, für An klageproceß durch Staatsanwaltschaft, mithin für den Deputa tionsbericht nach seinem ganzen Umfange erklären wollen. Um nicht Gesagtes und Erschöpftes zu wiederholen, darf ich anneh men , daß wir uns bereits mitten auf unserm Felde befinden, und dasselbe' mit dem Gegenstände überblicken. Ich habe mir daher nunmehr nur zur Aufgabe gestellt, einige Vorwürfe und Einwendungen, die jenem Grundsätze gemacht zu werden pfle gen , zu widerlegen, wenigstens ihre Widerlegung nach Kräften zu versuchen. Zuvörderst muß ich nochmals den Vorwurf berühren, der wohl am öftersten vernommen worden ist, den ich noch vorgestern in diesem Saal gehört, selbst ganz neuerlich in einem öffentlichen Blatte gefunden habe, daß nämlich Münd lichkeit und Oeffentlichkeit der Sittlichkeit schaden, gleichsam eine Anleitung für nicht ganz verhärtete Verbrecher abgeben sollen/ Dieser Vorwurf ist bereits so widerlegt worden, daß ein länge res Verweilen dabei überflüssig scheinen könnte; er widerspricht aber meinem Gefühle und der Wahrheit in einem solchen Grade, daß ich wenigstens erklären muß, wie sehr ich von der Nichtig keit desselben überzeugt bin. Abgesehen davon, daß, nach Be schaffenheit des Gegenstandes der Untersuchung, die Oeffentlich keit jederzeit beschränkt, oder vermieden, daß zum Beispiel, wenn eine Beruhigung daraus hervorginge, Zelicta c-nnis im ge schlossenen Gerichtssaale verhandelt werden könnten, möge man doch unterscheiden zwischen den Folgen, welche der Natur des Verbrechens überhaupt zuzuschreiben sind, und denen, welche in der Form des Gerichtsverfahrens liegen. Allerdings liegt in jedem Verbrechen eine unglückselige, gewissermaßen magnetische Kraft, welche anzieht und fortstößt. Raffinirte Verbrechen wer den jederzeit wieder raffinirte Verbrechen erzeugen. Das eben — wenn es auch mir erlaubt ist, den Ausspruch eines großen Geistes anzuführen — „das eben ist der Fluch der bösen Lhat, daß sie fortzeugend immer Böses muß gebären." Berühmte Criminalisten aller Länder, soweit mir bekannt, haben aus den reichen Schätzen ihrer amtlichen Erfahrungen Criminalfälle aus gehoben und beschrieben; die schaudererregendsten Extreme, zu denen irgend eiskalte Berechnung der Bosheit schreitet, oder zügellose Gluth der Leidenschaft sich verirren kann, haben stattge funden in den Ländern des geheimen schriftlichen Jnquisitorialver- fahrens sowohl, als des mündlichen öffentlichen Anklageprocesses. Nicht der Form und dem Verfahren des Gerichts lege man bei, was in der Natur des Verbrechens liegt. Es müßte wenigstens erst bewiesen werden, daß diejenigen Fälle, auf welche man sich beruft, o hne das mündlich - öffentliche Verfahren nicht hätten stattsinden können; es müßte erst bewiesen werden, daß unter den bei einer Gerichtssitzung Anwesenden die Zahl der guten und redlichen Leute nicht wenigstens ebenso groß, wo nicht noch grö ßer gewesen sei, als die Zahl der Schurken; es müßte erst bewie sen werden, daß die Gewalt der Wahrheit und des Lichts, oder, um im vorigen Gleichniß zu bleiben, der abstoßende, abschreckende Pol des Verbrechens nicht noch gewaltiger und siegreicher gewirkt habe, oder wirken könne, als die Lockungen der Lüge und aller Werke der Finsterniß. Fürchtet man so sehr für die Moralität von öffentlichen Schaugebungen und Auftritten, so erwiedere ich, daß deren mancherlei im öffentlichen Leben 'sich finden lassen, welche man nicht mit derselben Vorsicht und Ängstlichkeit den Blicken der Menge zu entziehen bemüht ist. Weit schrecklicher ist für mich der Gedanke, daß über Eigenthum, Leben, Freiheit und Ehre des Menschen von Mannern gerichtet wird, welche möglicherweise — ich sage möglicherweise in ihrem Leben ei nen Jnquisiten nicht einmal gesehen haben, die mithin einen solchen nie selbst vernommen, noch weniger über ein Verhör je mals selbst protokollier haben; ein Gedanke, in welchem für mich unter Andern ein hinreichender Schlüssel liegt zu jenem fürchter lichen Räthsel der 20,000 Todesurtheile eines Carpzow. Ich weiß sehr wohl, daß Hexenprocesse, Aberglaube, Bigotterie bei unsern Richtern nicht mehr zu finden sind; aber, meine Herren, ein Mangel, ein Fehler, ein Jrrthum trägt das Gepräge einer
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