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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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vor allen Dingen darüber klar werden: was jst der Zweck des Strafprocesseö? oder, um dies mit andern Worten zu sagen: was ist es, das man durch eine Untersuchung zu erreichen strebt? Wahrheit, die reinste, klarste, ungetrübteste Wahrheit ist das Ziel, nach welchem der Criminalrichter strebt, und zu streben sei nen schönsten und heiligsten Berufspflichten beizählt, und in dessen Erreichung er allein Trost und Beruhigung bei der Uebung seines wahrhaft schwierigen und mühevollen Amtes findet. Wahrheit ist zwar das Ziel, nach welchem bei jeder Proceßgat- tung gestrebt wird. Wenn aber im bürgerlichen Proceß, der zum Gegenstände das Eigenthum hat, der Civilrichter sich schon dann beruhigt, wenn er wahrnimmt, daß der Form des Rechtes ge nügt sei, so findet hierin der Criminalrichter ein Anhalten nicht. Er kennt formelle Wahrheit nicht; sein unablässiges Streben ist dahin gerichtet, materielle Wahrheit zu erlangen; er will, er muß den Gegenstand sehen, wie er wirklich vorhanden ist. Und in der That, eine schwierige Aufgabe, die man dem richterlichen Amte zur Lösung gegeben; eine Aufgabe, die dem Mann um so schwieriger und wichtiger erscheinen wird und muß, der die Stel lung, die er einnimmt, lebendig erfaßt hat, vor dessen Seele das klare Bewußtsein sich entfaltet: Wohl und Wehe des Einzelnen, Wohl und Wehe ganzer Familien, ja das Wohl des Staates selbst ruht in deinen Händen; der zu sich selbst sagt: du bist berufen, dem mit Füßen getretenen Gesetze die Achtung, die Herrschaft, die es haben muß, wiederzugeben, dein Entschluß raubt Ehre, raubt Freiheit, deine Gewalt reicht noch weiter, sie vernichtet sogar das Leben, du vermagst nicht blos, den Angeschul digten zu strafen, nein, deine Macht erstreckt sich noch weiter, du bestimmst sogar, wer Angeklagter sein soll, du kannst den Menschen des höchsten Gutes, der Freiheit, berauben, nicht etwa blos, um ihn zu strafen,. nein, schon in der Absicht kannst du dies, um dich darüber zu fassen, ob er denn wirklich dem Gesetze verfallen sei. Bei dieser furchtbaren Gewalt, die der Staat dem Criminalrichter in die Hände gibt und geben muß, mag es nicht befremden, wenn die Formen, unter wel chen der Criminalrichter sein Amt üben, seine Lhatigkeit ent wickeln soll, stets und zu allen Zeiten und auch gegenwärtig mit gespannter, mit reger Aufmerksamkeit verfolgt werden, und der Mensch ängstlich nach Schutzmitteln sich umsieht, um dieser furchtbaren Gewalt einen Damm entgegenzusetzen, und der Willkür nicht ganz anheimzufallen. Eine Strafproceßordnung, welche diese Formen regelt, muß daher so beschaffen sein, daß sie die Wahrheit, soweit menschliche Kräfte es vermögen, in ihrer höchsten Vollendung erkennen laßt. Sie muß aber auch -em Richter die Möglichkeit gewahren, seinem schweren Berufe unbefangen, leidenschaftslos und für sein eignes Gewissen beru higend entsprechen zu können. Diesen Zweck hat man nun zeither auf dem Wege des heimlichen oder vielmehr nicht öffentlichen, schriftlichen, inquisitorischen Verfahrens zu erreichen erstrebt. Die Deputation hat sich hiermit nicht einverstanden erklären können, wie der Bericht sattsam nachweist, und allerdings scheint es auch, daß dieses Verfahren nicht geeignet sei, die Wahrheit, soweit menschliche Kräfte es überhaupt vermögen, erkennen zu lassen, schon aus der einzigen und unumstößlich richtigen Erwä gung nicht, weil im Criminalrechte die Sache nie von der Per son sich trennen läßt. Diese Trennung nimmt aber der inquisito rische Proceß vor, und der erkennende Richter erlangt wohl Kenntniß von der Sache, nie aber von der Person, und diese Kenntniß von der Sache erlangt er überdies noch in einer höchst unzureichenden Art und Weise. Was ist es denn eigentlich, was zu dem erkennenden Richter gelangt? Eine Erzählung ist es, die erst mehre Stadien durchlaufen muß, ehe sie zu ihm gelangt. Derjenige nämlich, dem die Untersuchung anvertraut ist, faßt Alles das, was der Angeschuldigte mittheilt, in eine Erzählung zusammen, nicht etwa mit den Worten, deren sich der Angeschul digte bedient, sondern in einem fließenden, möglichst faßlichen Styl. Von dieser Erzählung wird angenommen, daß sie treu sei, auf diese Erzählung gründet der Vertheidiger seine Verthei- digung, auch er muß annehmen, daß sie treu sei; denn nur in seltenen Fällen vermag der Angeschuldigte über die Glaubhaftig keit dieser Erzählung ihm an die Hand zu gehen. Ja, der Ver- theiviger muß sogar, da bei dem inquisitorischen Verfahren eine Anklage nicht stattsindet, die That nicht festgestellt wird, welche man dem Angeschuldigten zur Last legt, sich noch alle die Fälle der verschiedenen Kategorien der Verbrechen denken, unter welchen möglicherweise der erkennende Richter die That des An geschuldigten subsumiren könnte, und allen diesen Fällen zu be gegnen suchen. So ausgerüstet, gelangt die Erzählung an den erkennenden Richter. Dieser ist gebildet durch ein Collegium. Einem der Mitglieder wird der Auftrag, diese Erzählung durchzulesen, und durch eine anderweite Erzählung Mit theilung von dieser Erzählung den übrigen Herren College« zu machen. Der Beauftragte unterzieht sich dem Auftrage, fertigt die Erzählung, nimmt in dieselbe auf, was er noth- wendig erachtet, läßt aus selbiger hinweg, was ihm unwesent lich dünkt, und begleitet diese Erzählung mit einem Gut achten. Auf diese Erzählung, welche nichts Anderes ist, als eine Erzählung der Erzählung, gründet das Collegium sein Urtheil, und nicht blos in erster Instanz geschieht das, son dern auch in zweiter. Dem Angeschuldigten wird nicht ver stauet, dem erkennenden Richter seine Entschuldigung selbst vor zubringen; dazu ist eine Mittelsperson, die Alles zur Kenntniß desselben bringt. Daß man den Glauben noch festhält, daß nur auf diesem Wege die Wahrheit zu erlangen sei, laßt sich nur dadurch erklären, daß man sich schon beruhigt, wenn man fin det, das Erkenntniß stimme mit den Acten überein. Darnach aber fragt man nicht, ob die Unterlage, auf welcher das Erkenntniß ruht, wirklich wahr und richtig aufgefaßt sei. Daß dies sei, wird als unumstößliche Wahrheit angenommen. Fern ist es von mir, den Richtern unsers Vaterlandes nahe treten zu wollen; ich theile vielmehr die Ansicht, welche gestern schon von einem Redner ausgesprochen worden ist, daß, wenn nicht größere Nachtheile durch das inquisitorische Verfahren sich herausgestellt haben, wir dies allein der Tüchtigkeit, der Redlichkeit der Rich ter unsers Vaterlandes zu verdanken haben. Allein die Richter sind auch Menschen, sie unterliegen denselben Schwächen, wie
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