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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ipflege vorzuziehen sek, so habe ich bei reiflicher Ueberlegung die Gründe für letzteres überwiegend gefunden. Ich halte dafür, das constitutionelle Svkem ohne Oeffentlichkeit bei und an ZHrm, was des Volkes Interesse betrifft, nichts als bloße Halb heit sei. Es heißt, das Volk soll erfahren, wie seine Angelegen heiten verwaltet werden, es soll durch seine Vertreter davon ge naue Kenntniß nehmen lassen. Diese helfen nun zwar die Ge setzgebung ordnen; es wird ihnen auch Einsicht geboten in die Werwaltungsangelegenheiten, allein in die Strafrechtspflege kön nen sie keine Einsicht nehmen; denn diese wird weder in der De putation, noch in der Kammer tractirt. Das Volk muß hier selbst schauen; in welchem Maße, dies liegt jetzt nicht in Frage. Wird es dem Volke nicht gestattet, so wird es auf das Wort glauben müssen, daß Alles fein ordentlich her gehe. Es hat aber meines Erachtens dazu keine Verpflich tung. Unsere Zeit läßt sich nicht mit Worten abfinden; die künftige wird es wohl noch weniger thun. Mit dem blinden Glauben ist es vorbei; man will sehen, ehe man glaubt, und man würde es kaum für Ernst hinnehmen, wenn behauptet werden wollte, daß ein richtiges Urthel nur aus Aktenstößen hinter verschlossenen Thüren zu finden sei. Es ist wohl an der Zeit, daß das Mißtrauen in die Strafrechtspflege, das wie ein gifti ges Unkraut im Volke wuchert, endlich ausgerottet werde, und ein sehr gangbares Sprüchwort, welches der Abgeordnete, der neulich mehre anführte, übersehen hat: „die kleinen Diebe hängt man und die großen läßt man laufen ", seine Bedeutung verliere. Die Motive zum Gesetzentwurf, welche gegen die Oef fentlichkeit sprechen, beruhen, wie mir scheint, größtentheils auf speciellen Fällen und auf Voraussetzungen, denen specielle Fälle und Voraussetzungen entgegengestellt werden können. Sie sind durch das Deputationsgutachten und in diesem Saale gründlich beleuchtet worden. Auf einen Punkt werde ich mir aber erlauben einzugehen, da es mir gut scheint, wenn alles Wesentliche genau erörtert wird. Dieser Punkt betrifft die Scheu, vor Gericht zu erscheinen. Es gibt eine Scheu vor öffentlichem Auftreten, die auf physischen oder psychischen Gründen individuell beruht und hier nicht gemeint ist. Die Scheu, von welcher die Motive sprechen, soll den Deutschen tiefer eingepragt sein, als wie andern Nationen. Wenn es sich um Autoritäten handelt, so kann man eine gewichtige Autorität entgegenstellen, nämlich das bekannte Gutachten der preußischen Immediatcommission, wo es heißt: „Es liegt durchaus im Charakter des Deutschen, daß er Publicität liebt und vorzüglich im Fache der Rechtsverwal tung. Sie ist dort ursprünglich einheimisch bei ihm gewesen; und tadeln darf man gewiß das Bestreben derjenigen'nicht, welche ihre Wünsche für Erhaltung dieser Oeffentlichkeit haupt sächlich auf den Grund stützen, daß sie ein kostbares Gut ihrer Ahnen gewesen und den Meinungen des Deutschen entsprechender sei, als geheime Justiz, zu welcher nie volles Vertrauen bestan den habe." Jndeß leugne ich nicht, daß es eine wirkliche Scheu gibt, vor Gericht zu erscheinen, und daß sie sehr alt ist. Als vor 300 Jahren Luther in die Reichsversammlung zu Worms eintreten sollte, klopfte ihn der greise General Frundsberg auf die Achsel und sagte: „ Mönch"ein, Mönchlein, Du gehst jetzt einen schweren Gang, dergleichen ich und manche Obersten in den ernsthaftesten Gefechten nicht aethan haben." Vor was fürchtete sich wohl der alte deutsche Degen? Ein früherer Schriftsteller sagt darüber: „er habe sich nichts gutes versehen von denen ge lahrten Leuten, welche drinnen im Saale in Amts - und Feier kleidern saßen und wälsch mit einander redeten, denn allerlei wälsch Ding war ihm ein Gräuel." Ich glaube, es ist un schwer zu machen, Frundsberg war ein Unstudirter. Diese Scheu der Unstudirten vor den Studirten im Amtskleide, und na mentlich des Nichtjuristen vor dem Juristen, besteht noch und ist durch das geheime Verfahren ausgebildet worden. Wenn ein an gesehener gebildeter Mann, sek es auch nur als Zeuge, in eine Gerichtsstube tritt, wo er keine guten Connexionen hat, so wird er befangen. Er fürchtet neben einem herrischen widrigen Be nehmen die Uedcrlegenheit derjenigen, welche ihr Leben mit ihrer Wissenschaft ausgefüllt haben und die Künste der Logik, der Grammatik, der Dialectik, derCasukstkk und wer weiß was sonst darauf anzuwenden wissen. Er braucht nicht aus Büchern er fahren zu haben, wie von jeher mit Recht und Gerechtigkeit hand- thkeret worden ist, sondern er hat wohl schon an sich oder Andern bedenkliche Erlebnisse gehabt, und vollends der weniger Angese hene, der weniger Gebildete, er zittert, wenn er in die Gerichlsstube berufen wird; denn hat er es nicht selbst erfahren, so hat er gehört, daß Seinesgleichen da nicht immer als Person, sondern gar manch mal alsDing behandelt werden. DieseScheu wird verschwinden, und ist verschwunden, sobald das Recht öffentlich gepflogen wird. Es gibt aber eine Scheu, welche, ich wage es zu behaupten, der Oeffentlichkeit die meisten Gegner zugezogen hat: die Veröf fentlichung der fleischlichen Vergehen. Darüber, glaube ich, kann man sich beruhigen. Eine weise Gesetzgebung wird diesen Punkt zu ebnen und es zu verhüten wissen, daß Sitten und Ge fühle verletzt werden. Ueberall, meine Herren, wo öffentliche Rechtspflege stattsindet, hat sie sich den ungetheklten Beifall des Publikums und der Rechtsgelehrten erworben. Dies bezeugen gewiß Alle, welche jene Länder besucht haben. Es ist auch nir gends in Frage gestellt worden, das geheime Verfahren wieder einzuführen. Unsere hochverehrte Staatsregierung erkennt selbst an, daß man wohl vom geheimen zum öffentlichen, aber nimmer mehr vom öffentlichen zum geheimen Verfahren würde übergehen können. Bei öffentlicher Rechtspflege überzeugen sich Publicum und Parteien, daß der Richter die Vorlagen allftit'g kennt und wie und nach welchen Gesetzen entschieden werde. Der Richter, der das Vertrauen, das ihm zu Theil geworden, redlich zu ver dienen strebt, wird, wie anspruchslos er sei, sich nur freuen können, wenn seine Handlungen offen dargelegt werden, der schwache Richter wird seine Schwache beseitigen müssen, der träge zur Thatigkeit angespornt werden. Was in Gesetzgebung und Ver fahren mangelhaft geblieben, tritt anschaulicher hervor und bildet sich mehr und mehr aus. Der Staatsbürger wird mit derPflicht, zu gehorchen, auch die Achtung und Verehrung gegen das Gesetz verbinden lernen, wenn er die Zweckmäßigkeit und Nvthwendig- ! keir desselben einsieht. Der c-'nstitutionelle und nationale Sinn
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