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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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deutschem Boden schon «'ne Untersuchung geführt hat, wird cs leugnen, daß alle diese Functionen des Anklägers in der Person des Untersuchungsrichters faktisch sich vereinigen, und daß dieser, wenn er irgend seinen Standpunkt, seine Pflichten sich klar zu machen sucht, in ein peinliches Dilemma geräth, wo er sich am Ende selbst nicht mehr sagen kann, wo die Obliegenheiten des Staatsanwalts aufhören, und wo jene des Inquirenten anfan gen." Es ist in der letzten Sitzung von dem Herrn Staatsmi- nkster selbst erklärt worden, daß durch Aufstellung von Staatsan waltschaft allerdings, ein größeres Vertrauen der Angeschuldigten erreicht werde, und daß die Form des Untersuchungsganges durch Aufnahmeder Staatsanwaltschaft in das Strafverfahren aller dings eine Erleichterung erfahre. Dieses Anerkenntnis! kann die De putation bestens annehmLN. Wenn aber zugleich der Herr Staats minister hinzufügte, daß durch Aufstellung von Staatsanwalten «ine Härte mehr, ein Gegner mehr gegen den Angeschuldigten hervorgerufen werde, so möchte dies deswegen nicht gegründet sein," weil durch Staatsanwaltschaft der Ankläger, der nach un- serm Processe in dem Richter steckt, dem Angeschuldigten genom men wird und nur die Person, welche den Ankläger zu vertre ten hat, eine Aenderung erhält. Staatsanwaltschaft gewährt dem Richter eine unabhängigere Stellung, und trägt deswegen zu dem Vertrauen des Angeschuldigten bei, zu dem Vertrauen in seinen Richter. Die Deputation kann zugeben, daß die Staats anwaltschaft des französischen Protestes manche Gebrechen an sich trage; allein unsere Gesetzgebung wird, wenn sie sich ent schließt, dieses Institut einzuführen, diese Gebrechen zu ver meiden-wissen. Auch der französische Staatsanwalt — ich will dies nur erlauterungsweise noch bemerken — kann, sobald er sich von dem Ungrunde einer Anklage überzeugt, diese An klage fallen lassen, und er thut dies gewöhnlich mit den Worten: je io« rsp^orto a la sagesse cles jures. Dadurch drückt der Staatsanwalt aus, daß er die Anklage nicht weiter verfolge, und das Verbiet des Nichtschuldig ist die gewöhnliche Folge da von. Ebenso wird in dem französischen Proteste dem Angeschul digten, wenn er keinen Verteidiger findet, Amtswegen ein solcher gegeben, und es ist also dies keine Eigenthümlichkeit un- sers Verfahrens, wie der Herr Staatsminister behauptete. — Ich komme nun zum Anträge des Herrn Domherrn V. Gün ther. Ich kann mich aber auch ebenfalls hier kurz fassen, da die Deputation auch darüber das Nöthige in dem zweiten Berichte bemerkt und sich mehre Mitglieder derselben in den letzten Sitzungen weiter darüber verbreitet haben. Der Antrag des Herrn Domherrn v. Günther geht jedenfalls gegen den Gesetzentwurf, wenigstens glaube ich dies aus seinem Votum gegen das Princip des Gesetz entwurfs schließen zu müssen. - Die Bedeutung dieses Antrags wird aber ungewiß, nachdem die erste Kammer das Princip des Gesetzentwurfs nichtsdestoweniger angenommen hat. Die erste Kammer geht demnach von der Ansicht aus, daß der Gesetzent wurf, also Schriftlichkeit und Jnquisitionsproceß, neben dem fraglichen Anträge bestehen könne, weshalb und da der Oeffeut- lichkeit in dem Antrag nicht gedacht ist, die Deputation Beden ken tragen zu müssen glaubt, diesen Antrag bei ihrer Kammer zu bevorworten. Ich für meine Person glaube, daß der Antrag den Zweck habe, die verschiedenen Meinungen über diesen Gegen stand zu vermitteln; allein da diese Meinungsverschiedenheiten so bedeutend sind, so zweifle ich, daß der Antrag seinen Zweck er reichen wird. — Ich gehe noch zu einigen Punkten über, welche im Laufe der Debatte noch zur Sprache gebracht worden sind. Ein Abgeordneter, Sachße, meinte, daß die Gräuel des franzö sischen Revolutionstribunals nicht vorgekommen sein würden, wenn nicht Anklageprvceß mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bestanden hätte. Daß diese Behauptung durch aus falsch ist, daß sie gar Nichts beweist, liegt am Tage. Ich erinnere den Abg. Sachße an die Gräuel des geheimen schriftli chen Jnquisitionsprocesses, an das Gericht derZehnmanner, an die Inquisition in Spanien, an die Inquisition, die allein in diesem Lande in den Jahren von 1483 —1808 nicht weniger als 34,658 Menschen hinschlaclMe und 288,214 zu lebensläng lichem Gefangniß oder Galeerenstrafe verurtheilte. Es gibt darüber ein Spanier selbst Zeugniß, der Schriftsteller Llorcnte. Weiter äußerte der Abg. Sachße, man begehre öffentliches und mündliches Verfahren nur wegen politischerVergehen. Allein, meine Herren, heißt das nicht die vorliegende große und wichtige Frage engherzig auffassen, wenn man sie blos in Bezug auf politische Vergehen erhöbe ? Gilt denn das Humanitäts- princip für Nichts? Wird es nicht als eine allgemeine Noth- wendigkeit anerkannt, daß, nachdem die barbarischen Strafen einer rohen Vorzeit gefallen, nun auch die Formen eine Arnde- rung erleiden müssen, in und nach welchen über die höchsten Gü ter der Staatsbürger Verfügung getroffen wird? Derselbe Ab geordnete äußerte, esbedürfebei der Trefflichkeit unserer Richter keiner Hauptreform des Strafverfahrens. Die Deputation und gewiß auch die verehrte Kammer.läßt der Trefflichkeit unserer Richter und Richtercollegicn alle Gerechtig keit widerfahren; allein die Richter sind Menschen. Chateau briand sagt: „Wenn es schön ist, sein Wohl auf die Lugend und Gerechtigkeit der Menschen zu gründen, so ist es sicher, die Ba sis dafür in die Gesetze zu legen." Das Gesetz bleibt leben, der Mensch ist sterblich, die Zeitumstände und Verhältnisse können sich andern, aber das Gesetz hat größere Zähigkeit. Die For men sind die Schutzgöttinnen der bürgerlichen Freiheit. Darin liegt die Idee des Constitutionalismus. — Eine weitere Frage ist die: Ist es zweckmäßig, dieMündlichkeitvonderForm der Oeffentlichkeit zu trennen? Auch hierüber ist schon das Nöthige gesagt worden. Die Deputation muß allerdings es für sehr gefährlich halten, blos Mündlichkeit ohne Oeffentlich keit in das Strafverfahren aufzunehmen. Zweifelt man, so blicke man in die Staaten, wo eine derartige Trennung in der Gesetzgebung stattsindet. Man blicke nach Vorpommern, wo eine gewisse Mündlichkeit ohne Oeffentlichkeit eingeführt ist, man blicke nach Oesterreich, und man wird sehr dürftige Resultate er kennen. — Eine weitere Frage ist: ob die Voruntersuchung nöthig und zweckdienlich ist? DerAbg. Sachße meinte, die Voruntersuchung vermehre die Qual des Angeschuldigten, da über diesen bis zur Versetzung in Anklagestand, oder bis zur
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