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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Ferner dürste es nach Ansicht des Herrn Comrnifsars, worin die Deputation beipflichtet, zweckmäßig sein, wenn in dem Sätze » hinter dem Worte: Eigenthum, statt: der, gesetzt werde: „derjenigen" und hinter dem Worte: Schulgemeinde, eingeschaltet werde: „in welcher die Anlage erhoben wird.". Die Deputation empfiehlt daher der Kammer, diesen in der Zusammenstellung unter G- Sh. 4 deutlicher ersichtlichen Zusatz zu genehmigen. Ferner möchte in dem Satze o. statt des Ausdrucks: Kirchen- upd Schulämter der gewöhnlichere: „Kirchen - und Schullehne" gesetzt werden, welche Veränderung die Deputation ebenfalls anrathet. Was endlich den Satz ll. anlangt, so erschien derselbe der Deputation in der Fassung der ersten Kammer etwas dunkel und complicirt. Allein zuvörderst sind darin mehre Druckfehler ent halten. Es muß nämlich S. 164 des Deputatiousberichts der ersten Kammer- Zeile I statt b heißen:« - 2 - von - : in - 3 - ihnen - : ihr - 4 - gar - : zwar - - - oder doch .-aber doch Sodann erklärt sich die Fassung durch die S. 162 des De- putationsberichts der ersten Kammer unter 1, 2, 3 gegebene Auseinandersetzung. Nichtsdestoweniger blieb der Deputation das Bedenken übrig, ob wohl die Fassung, wenn sie im Gesetz ausgenommen sein würde, ohne die Erläuterung des Berichts S. 162 allgemein und ohne Schwierigkeit verständlich sein möchte. Und da ihr in einem Erlauterungsgesetze die größte Einfachheit und Deutlichkeit allerdings höher zu stehen schien, als selbst die vollständigste Erschöpfung aller einzelnen denkbaren Fälle, welche vielmehr der doctrinellen Auslegung füglich überlassen werden dürften, so hat die Deputation sich bewogen gefunden, sich mit dem Herrn Regierungscommissar über die in der Zusammen stellung unter G. Sp. 4 ersichtliche, etwas einfacher gehaltene Fassung zu vereinigen, und empfiehlt dieselbe der Kammer zur Annahme. Zur Erläuterung ist noch zu bemerken, daß die in der Fas sung der ersten Kammer enthaltenen Worte: „die mit ihnen (ihr) einen größern Komplex bilden" darum weggeblieben sind, weil es der Deputation nicht zweifelhaft schien, daß z. B. das Wai senhaus zu Pirna blos unter den Satz b.-falle, indem es weder der Stadtgemeinde zu Pirna gehört, noch ihr speciell gewidmet ist (s. S. 164 des Deputationsberichts der ersten Kammer). Wenn endlich Grundstücke, welche nur einem Theile der Ge- sammtgemeinde in Verbindung mit dritten Theilhabern ange hören , nach der diesseitigen Fassung 6. ausdrücklich für befreit erklärt worden sind, so folgt von selbst, daß um so mehr Grund stücke, welche der Gesammtgemeinde in Verbindung mit dritten Theilhabern angehören, dieselbe Befreiung unter cl. zu genießen haben werden: daher war die Deputation der Meinung, daß es nicht nöthig sein möchte, dieses Falles, wenn er auch irgendwo vorkommen sollte, noch besonders zu gedenken. Referent Viceprasident Eisenstuckr Sie sehen nun aus der Zusammenstellung, wie die Deputation geglaubt hat, daß diese Paragraphe im materiellen Einverständnisse mit der ersten Kammer blos nach formellen Abweichungen zu fassen sei. Wenn Sie das vergleichen, was hier abgeändert ist, so werden Sic finden, daß cs mit dem übereinstimmt, was ich aus dem Be richte selbst vorgetragen habe. Es wird, wenn Sie die ganze Paragraphe zusammennehmen, diese so lauten: tz. 4. Zu §. 26. Die Worte „den Grundstücken 7 Confession" werden folgendermaßen näher bestimmt und erläu tert. Eine Realbefreiung von Kirchen - und Schulanlagen steht zu: a) allen im Eigenthumederjeni gen Kirchen-und Schul gemeinde, in welch er die Anlage erhoben wird, befind lichen Grundstücken; b) den Kirchen, Schulen, Pfarr- und Schullehrerwohnungen nebst Zubehör, den zum unmittelbaren Gebrauch milder Stiftungen gehörigen Gebäuden (einschließlich der Armenhäuser) nebst den zu gleichem Zweck dienenden Gärten dieser Anstalten, den Begräbnißplätzen, Kirchhöfen, Leichen hausern und Todtengräberwohnungen ohne Rücksicht der Con- fession und ohne Unterschied, ob sie derjenigen Gemeinde, in welcher die Anlage erhoben wird, angehören, oder nicht; fal len sonstigen Grundstücken der Kirchen, Schulen, Kirchen - und Schulämter, Schullehnen und milden Stiftungen, welche der Gemeinde, in der die Anlage erhoben wird, selbst angehören, oder speciell gewidmet sind. 6) Die Befreiung unter c) tritt auch dann ein, wenn die betreffenden Kirchen, Schulen, Kir chen» und Schullehnc und milden Stiftungen zwar nicht der ge jammten Gemeinde, in welcher die Anlage erhoben wird, aber doch einem Theile derselben, allein oder in Verbindung mitdrit- ten Theilhabern angehören oder speciell gewidmet sind, be schränkt sich aber in diesem Falle auf diejenigen Grundstücke, welche solchen bereits vor Bekanntmachung gegenwärtigen Ge setzes zugehörig waren." Präsident v. Haase: Ich werde zu erwarten haben, ob Jemand über die 4. tz. Etwas zu erinnern hat. Es scheint, daß man mit allen Vorschlägen der? Deputation, wie sie im Gut achten ersichtlich sind, einverstanden sei, und ich frage die Kammer: ob sie von der Fassung, in welcher sie früher die h. 4 angenommen hat, wieder abgehen und dagegen diese §. in der von der Depu tation angerathenen neuen Fassung annehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht. Präsident 0. Haase: Es wäre somit auch dieser Vortrag beendigt, und wir können nun noch in einer nicht öffentlichen Sitzung auf einen andern Gegenstand übergehen. Ich schließe diese Sitzung als öffentliche, und lade die Kammer ein, sich nächsten Donnerstag früh 10 Uhr wieder einzusinden. Auf die nächste Tagesordnung bringe ich 1) den Bericht der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die Erläuterung und Abänderung des Artikels, XU der Stollnordnung vom 12. Juni 1749 betreffend; 2) den Bericht der zweiten Deputation, das allerhöchste Decret wegen einiger Veränderungen und Baulichkeiten bei den Straf-
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