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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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durch diese allgemeinen Gründe die Deputation und ihr begrenztes Gutachten hinreichend gerechtfertigt zu haben. Abg. v. Thielau: Ich weiß in der Lhat nicht, wie eigent lich die Geschichte der Chirurgie und Medicin mit dem vorliegen den Falle zusammenhängt; es handelt sich hier blos um die ein zige Frage: Kann eineBadestube von Jemandem besessen werden, der nicht Chirurg, sondern blos Barbier ist? Die Chirurgie, meine Herren, kann nur von dem betrieben werden, welcher ge lernter Chirurg ist, kann nur betrieben werden von prak tischen Aerzten, also mit einem Worte von demjenigen, welchen -er Staat für befähigt dazu anerkennt; also von dem, der blos Barbier ist, kann die Chirurgie ebensowenig betrieben werden, als von jedem Andern,.der die Chirurgie nicht erlernt hat. Ob der Pfuscher ein Barbier sei, oder nicht, darauf sieht das Gesetz hin sichtlich der Strafbarkeit nicht. Nun scheint es mir ganz einerlei zu sein, ob ein Barbier eine Baderstube besitzt, der die Chirurgie nicht ausüben darf, oder ob sie ein Chirurg besitzt, der Barbier gesellen halten darf. Aber es kommt darauf an, die Nachtheile abzuwenden, welche das Gesetz den Besitzern der Barbier stuben zugcfügt hat. Ob ein Chirurg durch den Besitz einer Bar bierstube Bortheil habe, will ich nicht untersuchen, denn es wird ja keinem verwehrt sein, eine Barbierstube zu erkaufen; es wird nach wie vor jedem Chirurg freistehen, solches zu thun, wenn er es für vortheilhaft halt, mit seinem Geschäfte eine Barbierstube zu verbinden. Man sagt, die Aufhebung der §. 2, vielmehr mein An trag aufAbanderung derselben, solle schädlich wirken, weil auf die sem Landtage eine veränderte Gesetzgebung nicht stattfinden könne. Erstlich habe ich eine Aufhebung gar nicht verlangt, sondern nur eine Abänderung, und habe mir nur nicht getraut, die Fassung augenblicklich vorzuschlagen, weil ich der Ueberzeugung bin, daß die Regiernng weit bessere Vorschläge, als ich, machen kann, aber der Meinung bin ich, daß diese Abänderung füglich noch auf die sem Landtage erfolgen könne. Der geehrte Abgeordnete meint, es habe sich jetzt noch kein Bedürfniß auf Abänderung der Gesetz gebung herausgestellk; ich habe bereits bemerkt, daß ich hinsicht lich der Abänderung eines Gesetzes in einzelnen Fällen nicht mit der Ansicht der Deputation mich einverstehen kann. Denn wenn Sie heute zugestehen, meine Herren, daß für Zittau diese Aus nahme vom Gesetz gemacht werde, und es machen darauf später auch Andere Anspruch, mit welchem Rechte soll die Staatsregie rung sagen: das geht nicht, denn das Gesetz von 1819 schreibt die und die Bestimmungen vor — da sehe ich keinen Ausweg, entweder Sie müssen sagen: wir wollen darauf antragen, daß die §. abgeändert werde, oder Sie sagen: das Gesetz besteht, und besteht also auch für Zittau. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Mit dem Anträge des geehr ten Abgeordneten, welcher zuletzt gesprochen hat, könnte ich mich nicht einverstanden erklären, weil ich die legislatorischen Gründe anzuerkennen habe, welche theils vom geehrten Referenten, theils von dem Herrn Negrerungscommissar dagegen geltend gemacht worden sind, und die mich abhalten würden, auf einen so speciel- len, die Gesetzgebung berührenden Antrag einzugehen. Aber eben- n. sowenig kann ich mich der: Ansichten der Deputation anschiießen, und zwar deswegen nicht, weil ich die Ueberzeugung habe, daß Nealgerechtsame und Privilegien nur dann aufrecht erhalten wer den können, wenn den in der Regel ihnen gegenüberstehenden Lei stungen, Verpflichtungen, oder einer sie bedingenden persönlichen Befähigung ebenfalls in entsprechender Weise Genüge geleistet wird. Wenn nun die geehrte Deputation den Antrag empfiehlt, daß wir uns bei der hohen Staatsregierung für die Petenten ver wenden möchten, wir jedoch dabei absehen sollen von der erforder lichen Befähigung künftiger Acquirenten — d. h. von erlangten chirurgischen Kenntnissen — welche früher in engster Verbin dung gestanden hat, und gesetzlich noch jetzt mit dem Besitze der Bade - und Barbierstubengerechtigkeiten zu Zittau in Verbindung steht — wenn uns die Deputation anräth, abzusehen von dieser Befähigung, damit die Nutzungen der Petenten gesichert werden mögen, so kann ich, wie ich schon vorhin angedeutet habe, mich damit nicht cinverstehen, weil die fraglichen Nealrechte nur so lange aufrechterhalten werden können, nach meiner Ueberzeugung, als die daran geknüpfte Befähigung Seiten ihrer Inhaber nach gewiesen wird. Ich muß demnach gegen den Antrag der Depu tation stimmen. Abg. Haden: Ich habe den Antrag des geehrten Abge ordneten v. Lhielau nicht unterstützt und zwar aus dem einfachen Munde, weil, wenn die Z. abgeändert werden sollte, die Bestim- - mung, daß nur wissenschaftlich gebildete Wundärzte zurErwerbung von Barbierstubcn zugelassen werden sollen, dadurch in Wegfall käme. Ich halte die Barbierstuben für jederzeit offen stehende und bei etwaigen Unglücksfällen zugängliche Officinen, und wenn sie den Barbiergesellen übergeben würden, so würde der Pfuscherei immer mehr und mehr Thor und Thür geöffnet werden. Dieses ist auch gleichzeitig der Grund, warum ich gegen das Deputa tionsgutachten stimmen werde. Abg. Tz schock e: Ich glaube, daß man bei Beurthcilung des Deputationsgutachtens darauf zurückgehen muß, was eigent lich die Petenten gefordert haben.' Sie haben keineswegs die Aufhebung der 2. Z. des Mandats von 1819 verlangt, son dern sie schlagen nur einen Mittelweg vor, nämlich die Gestat tung des Verkaufs von Bade- und Barbierstubengerechtigkeiten an bloße Barbiergesellen, dafrrn diese sich verbindlich machen, sich nur mit Barbieren, Schröpfen, Blutegelanlegen, Lavementgc- ben, Blasenpflasterauflrgen nach ärztlicher Anordnung zu be schäftigen. Hiermit konnte die Deputation sich nicht einverstan den erklären, da dies zu unendlichen Pfuschereien würde Gelegen heitgegeben haben. Dagegen hielt die Deputation die Trennung der Wundarzneikunst von der Barbiererei für höchst vortheilhaft; sie konnte aber einen solchen Antrag auf ein diese Trennung be zweckendes Gesetz in das Deputationsgutachten nicht aufnehmen, da ein solcher Antrag nicht vorlag; sie konnte über das Petitum nicht hinausgehen, sie konnte nicht mehr geben, als verlangt wurde.. Nun hat sich die Deputation durch einen Vermittelungs weg Bahn zu brechen gesucht. Wenn ein Gesetz kommt, wie es in der Absicht des Abg. v. Thielau,'dessen Antrag ich unterstützt 3*
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