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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sctzt eine größere Sach- und Geschäftskenntm'ß voraus, als man in der Regel vom Sandmann erwarten kann. Es ist mir oft geglückt, und fast immer, möchte ick) sagen, ungcgründete Reklamationen durch angemessene Vorstellungen sofort zu beseitigen, und wo ich sic gegründet fand, hatte ich Gele genheit, sogleich zu einer andern Wahl zu verschickten. Geht aber die Wahl auf die Gemcinderäthe über, so wird diese Ein fachheit des Geschäfts verschwinden, es werden dann verschiedene Meinungen Gleichgestellter mit einander in Kampf treten, kein Theil wird nachgcben wollen, man wird unverrichteter Sache aus einander gehen, auf Entscheidung der Gemeindeobrigkeit provocircn, und cs werden Wahlen cassirt und neue angeordnct werden müssen. Auf keinen Fall wird der Geschäftsgang dabei gewinnen, sondern nur leiden. Ich kenne allerdings eine Menge sehr tüchtiger Gemeindevorstände und Mitglieder der Gemeinde- räthe; aber es sind mir auch welche bekannt, die ihren Beruf und Wirkungskreis ganz verkcnnen-und gar nicht begreifen, die entweder zu wenig oder zu viel thun. Es sind mir auch welche bekannt, die sich einer gewissen Herrschsucht und Leidenschaftlich keit hingeben und deshalb Ausschweifungen begehen. Nun frage ich, welche Folgen soll in solchen Fällen die Emancipation ha ben? Ich bin ferner der Meinung, daß die Gemeinderäthe ihr Ansehen nur schwachen werden, wenn sie die Wahlhandlung selbst leiten, es wird der Verdacht bald gegen sie rege werden, daß sie ihren Einfluß auf die Wahl geltend machen, und daß sie ihre Cvllegien nach Willkür ergänzen. Es will mir auch schei nen, daß dem Wahlgeschäfte eine größere Feierlichkeit und Würde gegeben wird, wenn die Leitung der Wahl einer obrigkeitlichen Person übertragen wird. Der Landmann sieht dann, daß die Obrigkeit selbst die Sache hoch hält, und durch Vorstellung der Obrigkeit können auch vor der Wahlhandlung schiefe Ansichten berichtigt werden, und der Erfolg wird sein, daß man bedacht samer bei der Wahl zu Werke geht. Ich finde aber auch, daß, wenn der Vorschlag durchginge, die Obrigkeiten zu den Land gemeinden in eine ihrer unwürdige Stellung gesetzt würden, wenn es nur von den Gemeinderäthen abhängig wäre, ob sie sich des Raths der Obrigkeit bedienen wollen, oder nicht. Es wür den dann die Obrigkeiten dadurch gleichsam unter das Commando der Gemeinden gestellt werden. Aus allen diesen Gründen werde ich mich gegen das Deputationsgutachten erklären. Abg. S.cholze: Nur einige Worte zur Widerlegung. Es wurde erwähnt, die bäuerlichen Abgeordneten waren selbst zu gegen gewesen, als die Landgemcindeordnung ins Leben geru fen worden sei. Das ist wahr; allein bei jedem Gesetz, wel ches in Praxis kommt, stellt sich durch die Erfahrung Manches ganz anders dar, als man es anfangs erwartet. Die Abge ordneten glaubten alle, es würde ganz ohne Kosten expedirt, und ein solchw Zeitverlust finde nicht statt. Wie viel Abände rungen haben nicht andere Gesetze auch erlitten , wie z. B. das Heimath - und Parochialgesetz? Sind da nicht auch große Ver änderungen schon eingetreten? Wegen Fertigung der Wahl listen wurde gesagt, daß sie die Gemeinden selbst fertigen könn ten; ich muß jede ch darauf erwiedern, daß die Obrigkeiten ge nug Einkünfte aus den Gemeinden haben, wenn sie auch Etwas ohne besondere Zahlung leisten müssen. Was tragen ihnen nicht die Laudemien, die Erbzinsen u. s. w. Alles ein? Es ist von Emancipation gesprochen worden; davon ist in den Petitionen keine Rede gewesen; in meiner kommt wenigstens Nichts davon zum Vorschein. Man hat ferner von Lheilnahmlvsigkeit ge sprochen; diese finde ich aber in den Städten so allgemein, wir auf dem Lande; da braucht den ländlichen Besitzern kein Bor wurf gemacht zu werden. Es ist ferner gesagt worden, kein Lheil will nachgcben, es werden Streitigkeiten entstehen; diese sollen aber dadurch vermieden werden, sie sollen deswegen nicht mehr in Wirthshäusern zusammenkommen, und nach dem Vor schläge der Deputation sollen eben diese Wahlumtriebe wegfallen. Daß sic ihren Wirkungskreis ganz verkennen sollten, wie gesagt wurde, das wird wohl auch nicht der Fall sein; freilich über nehmen sie diese Gemeindeämter nicht Alle gern, gerade wie in den Städten. Abg. v. Gab lenz: Nur einige Worte zur Entgegnung. Der Abg. Puschel sagt, er finde, insofern der Vorschlag der De putation angenommen würde, daß dies die Obrigkeiten in eine unwürdige Stellung versetze; das hat aber die Deputation nicht gewollt und nicht geglaubt, daß aus ihrem Vorschlag eine solche Folgerung gezogen werden könnte. — Wenn sodann der Abge ordnete von dem Rathe der Obrigkeiten bei den Wahlen spricht, so ist die Deputation allerdings von dem Gesichtspunkte ausge gangen , daß der Rath der Obrigkeiten dabei gar nicht stattfin den soll; die Wahlen sollen unter Leitung der Obrigkeiten ge schehen, aber nicht unter demEinflußb erselben, d. h. derjenige, der gewählt wird, soll der sein, den die Gemeinde wünscht, nicht der, den die Obrigkeit will, was bisher mehr oder minder der Fall war. Wenn er ferner sagt, daß die Maßregel der Deputa tion eine halbe Maßregel sei und nicht zum Zwecke führe, den man verfolge, so muß ich zugestehen, daß cs eine halbe Maßre gel sei; die Emancipation aber kann nur nach und nach geschehen, halb und halb bildet ein Ganzes. Die Landgemeindeordnung ist die erste Grundlage gewesen, um den Gemeinden mehr Selbst ständigkeit zu geben; daß man damit nicht unbedingt still stehe, sondern nach und nach zum Ziele der völligen Emancipation ge lange, halte ich für richtig. Es will der Abgeordnete das Ganze mit einem Mal, ich wünsche es aber nach und nach; denn aller dings die Landgemeinden sind noch nicht durchgängig so weit vorgeschritten, um überall die Wahlen ohne obrigkeitliche Zu ziehung bewirken zu können. Die Gemeinderathswahlen sind übrigens von keiner großen, politischen Wichtigkeit, sondern nur Wahlen, die für die Gemeinden selbst von Interesse sind. Wenn der Abg. Haden sich auf die Modalität bezog, die im Deputa tionsgutachten angeführt ist, so habe ich zu erinnern, daß im Anträge der Deputation die Worte: „nach Befinden" stehen, womit gesagt ist, daß die Deputation diese Modalität als die un bedingt einzige und beste gar nicht empfiehlt, sondern blos an deutet. Den Weg, den sie vorschlägt, halte ich nicht für unan gemessen, glaube aber, wenn die Zuziehung der Obrigkeit nicht unbedingt nothwendig ist, so wird eine Gemeinde die Modalität,
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