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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Dabei kann es dann nicht fehlen, daß die aufgestellten SchiedS- männer ihre Mitbürger und deren Verhältnisse genau kennen, wodurch die Vergleiche noch mehr begünstigt werden. Daß nach der Meinung des Herrn Staatsministers unsere Gerichte so eingerichtet sein sollen, namentlich in Bezug auf Umfang, daß auch sie die Verhältnisse der einzelnen Gerichtsunterthanen genau kennen, das muß ich wenigstens in Bezug auf die großem Justizämter bezweifeln. Bei den Patrimonialgerichten ist es allerdings meist der Fall. Wer aber nur immer in Justizämtern und größern Gerichten zu thun gehabt hat, der wird auch wis sen, daß daselbst die Parteien dem Gericht oft nicht einmal von Person, dielweniger nach ihren besondcrn Verhältnissen bekannt sind. Sodann wird sich aber auch die Errichtung von Friedens gerichten noch in anderer Beziehung als wohlthätig erweisen. Denn wenn Jeder aus dem Volke die Aussicht hat, einen solchen ehrenvollen Posten unter seinen Mitbürgern einzunehmen, so wird es nicht fehlen, daß ein Wetteifer nach dem Vertrauen der selben entsteht. Jzder wird sich bemühen, nicht nur die nöthi- gen Kenntnisse und Erfahrungen sich zu sammeln, sondern auch durch jedwede Bürgertugend sich zu empfehlen. Das Institut wird den Gemeinsinn, den Patriotismus und die politische Bil dungbefördern. Gesetz und Nechtwird immerlebendiger im Volke werden, und daher überall herrschen. — Wenn ferner behauptet worden ist, daß unjuristische Schiedsrichter wegen Mangel an Rechtskenntniß nicht im Stande sein würden, überall das ma terielle Recht herauszusinden, so wäre das freilich kein gutes Zeichen für unsere Gesetzgebung. Ist die Gesetzgebung so, daß nur die zunftmäßigen Juristen im Stande sind, zu erkennen, was Recht ist, so kann ich das nur einen beklagenswerthen Zu stand nennen; denn das Recht muß einfach sein. Daß aber das wahre, materielle Recht von den Juristen nicht immer ge funden wird, geht daraus hervor, daß die Entscheidungen bei jedem Gericht und bei jeder Instanz in einer und derselben Sache nicht selten wechseln. So complicirt übrigens auch unsre Gesetzgebung und unser Recht sein mag, so halte ich jeden gebil deten und allgemein verständigen Mann aus der Staatsbürger schaft für befähigt, gewöhnliche Rechtsfälle, mit Ausschluß sehr verwickelter, zu entscheiden, oder, was ja die Friedensgerichte nur sollen, mit Zufriedenheit der Parteien zu schlichten. Wenn ferner darauf Bezug genommen worden ist, daß das Gesetz we gen der ganz geringfügigen Rechtssachen das Verfahren der Friedensgerichte auf eine eigene und zweckmäßige Weise ersetze, und daß die Erfahrungen, welche man dabei gemacht habe, an die Hand geben, daß die Errichtung von besonderen Vergleichs gerichten nicht als Bedürfniß erscheine, so muß ich dem ebenfalls widersprechen. Es sind durch jenes Gesetz eine Menge kleiner Rechnungsforderungen, an welche die Gläubiger zuvor gar nicht mehr gedacht hatten, aufgetaucht und zur gerichtlichen Cognition gekommen. Nach dem Erscheinen des Gesetzes hat Mancher gedacht, einen Versuch machen zu müssen, ob er noch zu seinem Gelbe, oder wenigstens zu Etwas kommen könne. Dadurch sind freilich eine Menge kleiner Processe entstanden. Allein die Kläger und Gläubiger sind sogleich mit dem bestimmten Vorsatze vor Gericht gegangen, ohne Vergleich nicht wieder wegzugehen. Es sind meist bloße Versuche, welche die Kläger befriedigen, wenn sie auch nur zu einem kleinen Theile gelingen. Also mehr in der besondern Gattung der Schuldförderungcn, als im Ver fahren ist der Grund der vielen Vergleiche zu finden. Es mag allerdings nicht schwer sein, auch an diesem Institut mit Hülfe des Scharfsinns und der Kunst der Dialectik Mängel aufzufin- den, und die Behauptung aufzustellen, daß die Proceßgerichte den nämlichen Zweck erfüllen könnten. Wenn aber das Hohe Justizministerium daraus den Schluß zieht, daß ein Bedürfniß nach diesem Institute nicht vorhanden sei, so fragt sich's: ob das Volk diese Ansichten theilt, und auch dieses ein Bedürfniß nach dieser Einrichtung nicht anerkennt. Nun, meine Herren, das Volk das sind wir! und durch die Abstimmung der Kam mer wird sich sogleich zeigen, ob ein solches Bedürfniß von dem Volke gefühlt wird oder nicht. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der geehrte Ab geordnete sagte, das Gesetz von 1839 habe nicht wohühatig ge wirkt, und es komme den Richtern dabei ein Verdienst insofern nicht zu, als mehre Forderungen angebracht worden, die bis dahin geschlafen hätten und ohne dies Gesetz auch ferner g:- schlafen haben würden, habe ich zu erwiedern, daß dies bei den Schiedsmännern nicht anders sein würde, und daß darin kein Vor wurf für jenes Gesetz liegt. Jedes neue Institut der Art bringt neue Geschäfte hervor, und übrigens wird doch gewiß die ver ehrte Kammer erkennen, daß es Pflicht der Gesetzgebung ist, darauf hinzuwirken, daß man auch solche kleine Forderun gen auf dem Rechtsweg verfolgen könne. Wenn er ferner sagte, den Gerichten komme ein Verdienst nicht zu statten, denn die Leute gingen gleich mit der Absicht hin, sich zu vergleichen, so weiß ich nicht, woraus er das abnimmt? Denn jeder Beklagte muß kommen, wenn er nicht condemnirt sein will. Ein anderer Fall würde bei Schiedsmännern eintreten; denn da müssen die Parteien zu einem Vergleiche geneigt sein, sonst gehen sie die Schiedsmänner gar nicht an. Also gerade bei den Schiedsmän- nermmuß man eine solche Geneigtheit beider Theile voraussetzen, und dann wird ein Vergleich auch ohne Vermittelung gelingen. — Wenn der geehrte Abgeordnete ferner erwähnt, das Justiz ministerium sei diesem Institut unbedingt entgegen, so hat das in meiner Rede durchaus nicht gelegen, die Negierung wird vielmehr, kommt ein solcher Wunsch an sie, denselben in Er wägung ziehen; aber das hält das Ministerium für seine Pflicht, die Kammer von der Unrichtigkeit der dafür angeführten Gründe zu überzeugen, wenigstens auf den Standpunkt aufmerksam zu machen, auf welchen es hier ankommt, um das Für und Wider gehörig abzuwägen, damit sie weiß, worüber sie abstimmt. Allerdings hat das Justizministerium bisher keine Veranlassung gefunden, dieses Institut für nützlich und Nothwendig zu halten, und doch muß das Eine oder Andere immer der Fall sein, ehe man ein neues Institut ins Leben ruft. — Der Abgeordnete sagte ferner, in der Regel komme ein Vergleich b i dem Gericht zu spät. Allerdings kann darüber, wenn ein Vergleich zweck mäßig versucht werden solle, gestritten werden. — Ein anderer
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