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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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zweiten Classe geordneten Beschränkungen erhalten, zur Füh rung des Doctortitels nicht ber/chtigt sein." — Die im Vor stehenden enthaltene Prohibitiobestimmung beschranke sich also lediglich auf diejenigen, von ausländischen Umvkrsiläten cr.irten Docloren der Medicin, welche um Erlaubniß zur innetn Heil kunde ansuchen, wahrend sie diejenigen, welche um diese Erlaub niß n ich t nachsuchten, und mithin die innere Heilkunde in hie sigen Landen gar nicht ausübten, völlig unberührt ließe. Wenn aber Verbote nie pra^umirt werden könnten und dürften, so müßte sich aus diesem Stillschweigen nothwendig die Folge rung ergeben: „daß diejenigen im Auslande promvvirten Doc loren der Medicin, welche die innere Heilkunde in hiesigen Lan den gar nicht ausüblen, euch fernerhin, ganz abgesehen davon, ob sie vor, oder wie er, erst nach dem Erscheinen des Rescripts vom 14. März 1829 p-omovirt worden seien, an dcr Führung des Doctortitels nicht behindert werden könnten." — Da nun er, Hering, niemals um die Erlaubniß zu Ausübung der innern Heilkunde nachgesucht, solche auch niemals unbefugterweisc be trieben habe, wie denn Niemand aufgetreten sei, der das Gegen- theil zu behaupten vermocht Härte, so müßte auch in jenen Ver ordnungen eme willkürliche Rechtsverl-tzung gegen ihn umso mehr erkannt werden, als eben der Grund des Gesetzes, daß Aerzte der zweiten Classe, indem sie den Doctor'itel führen, zur Tamchung des Puolicums, als seien sie Aerzte erster Classe, Ver anlassung geben können, bei ihm wegsiele, da er innerlich nie prackicirt habe, noch jemals practiciren werde, sondern nur Wundarzt und in specie Zahnarzt sei, und eben um deshalb, damit das Publicum ftin Geschäft, und daß cs von ihm blos Hülfe gegen Zahnleiden zu erwarten Habe, erkennen könne, seinem Namen den Zusatz „Zahnarzt" beigefügt habe. Sind dies die Folgerungen, auf welche Hering, ohne daß er dabei eine abgesonderte grammatische Interpretation der in dem Rescripte vom 14. Marz 1829 enthaltenen Bestimmung: „Nun hat es zwar, soviel diejenigen im Auslande promovirten Aerzte betrifft, welche die innere Heilkunde in hiesigen Landen gar nicht ausüben, oder als Aerzte zweiter Classe bisher zu deren Ausübung zugelassen worden sind, bei der ihnen seither nachge lassenen Führung des Doctortitels auch noch fernerhin zu bewen den," welche allerdings, je nachdem man die Worte seither und fernerhin auf die damals rorhandeuen Personen, oder auf den bis dahin stattgefundenen Rechtszustand im Allgemeinen be zieht, eine verschiedene Deutung unterzogen werden kann, für sich in Anspruch genommen hatte, seine Reclamation zu begründen sucht, so hat die unterzeichnete Deputation solche aus folgenden Gründen für statthaft nicht erachten können: Alle akademischen Würden setzen eine wissenschaftliche Qua lifikation voraus. — Em jeder Staat hat daher das Recht, Be- w.'ise dieser wissenschaftlichen Qualifikation in demjenigen Maß stabe zu verlangen, welche er zu Anerkennung der damit verbun denen Ehrenrechte erforderlich halt. — Dieser Maßstab kann in verschiedenen Ländern einganzverschiedenersein. — Hat daher Je mand im Auslande eine akademische Würde erlangt, so ist damit noch nicht bewiesen, daß erauch diejenigeQualification habe, welche zur Erlangung der akademischen Würde im Jnlande erforderlich gewesen wäre; der Staat kann daher diese nachträglichen Be weise in derjenigen Modalität fordern, welche ihm dazu am geeig netsten scheint. — Bis dieser Beweis erfolgt, ist demzufolge eine solche im Auslande erworbene akademische Würde als em bloßer Eitel anzusehrn, dem der Staat, wie jeden andern im Auslande erlangten, die Anerkennung umsomehr versagen kann, als er außerdem die Inhaber derselben gegen jene, welche ihre Würde im Jnlande auf die vom Staatevorgeschriebene Weise er langt haben, begünstigen und somit dasjenige, was bis jetzt bloS als Ausnahme bestanden hat, zur Regel machen würde. Hat nun aus diesem Gesichtspunkte die sächsische Staats regierung festgesetzte „1) daß diejenigen im Auslande promo- virten Doctoren, welche sich derselben Prüfung, wie die inländi schen unterziehen, auch mit diesen gleiche Berechtigung zur innern Praxis haben sollen; durch das Mandat vom 1. Juni 1824. — 2) daß dahingegen diejenigen auf fremden Universitäten zu Docto ren creirten Aerzte, welche um Erlaubniß zu Ausübung der innern Heilkunde ansuchen, und solche entweder ihrem eigenen Ansuchen gemäß, oder weil sie bei der vorgeschriebenen Prüfung nicht ge hörig bestehen, nur unter der für die Aerzte der zweiten Classe geordneten Beschränkung erhalten, sich der Führung des Doctortitels zu enthalten haben; durch das Nescript vom 14. März 1829," so kann sie folgerecht denjenigen, die entweder um eine solche Prüfung gar nicht angesucht, oder dieselbe nicht be standen haben, die Führung des Doctortitels umsoweniger ge statten, als außerdem diesen Personen vor den wirklichen mecll- einas practicis, welche sich einem höhem wissenschaftlichen Examen unterzogen und darin bestanden haben, ein Vorzug ein- geränmt würde, dessen sich ein im Auslande promovirter Chirurg auch dann noch würde bedienen können, wenn er mit dem eignen Examen zu Erlangung der innern Praxis durchgefallen wäre. — Dem stehet nicht entgegen, daß, wie Hering für sich anführt, einem Ausländer, welcher nach Sachsen ziehet, ohne daselbst ärztliche Praxis treiben zu wollen, die Fortführung des früher er worbenen Doctortitels gewiß auch nicht werde verweigert wer den. Denn dieser Fall beruhet auf einer ganz andern Basis. Hier hatte der Mann seinen Doctortitel erworben, ehe er sächsi scher Unterthan wurde, mithin ehe er sich dabei nach sächsischen Gesetzen zu richten hatte; er hat ihn daher als ein präsumtiv wohl erworbenes Recht mit in den sächsischen Unterthansverband ge bracht , er wird ihn also unter stillschweigender Concession der Staatsregierung auch so lange fortführen können, bis gesetzliche Gründe eintreten, ihm die fernere Fortführung desselben ausdrück lich zu untersagen, und dahin würde allerdings auch derUmstand gehören, wenn er irgend einen Lheil der ärztlichen Praxis be triebe, ohne die zu Führung des Doctortitels berechtigenden Prü fungen bestanden zu haben. AuS diesen Gründen muß die vierte Deputation dcr Kammer anrathen, „Hering mit seinem Gesuche abzuweisen, hat es jedoch derselben anheimzugeben, ob sie diese Reclamation, welche, obgleich blos an die zweite hohe Kammer überschrieben, dennoch in ihrem Petito auftJntercession der hohen Ständever sammlung anträgt, noch an die hohe erste Kammer abzugeben beschließen wolle." Präsident 0. Haase: Ich frage: ob die Kammer diesen Bericht sofort verhandeln will? — Man bejaht dies. Abg. Braun: In frühem Zeiten genossen allerdings dir deutschen Universitäten das Ansehn, daß man die Würden, die sie ertheilten, auch in allen deutschen Staaten und sogar im Auslande anerkannte. Es war dies ein schuldiges Anerkenntniß; denn dir deutschen Universitäten waren die Wiege der Bildung, die Wiege des Fortschritts und der Civilisation, durch welche sich das deutsche Volk ausgezeichnet hat. Die Zeitumstände mögen dieses Ver- hältniß in manchem Betrachte, und auch in fraglicher Hinsicht geändert haben; soviel scheint aber gewiß zu sein, daß man Wür den, welche nach abgelegtem Examen von deutschen Universitäten ertheilt worden, nicht so leicht hin verkennen möchte. Aber ab-
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