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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gesehen davon, so kann ich für das Deputationsgulachten auch aus andern Gründen nicht sein. Die Deputation erklärt näm lich das Rescript von 1829 dahin, daß sie annimmt, es spreche gegen den Petenten. Ich kann dies nicht glauben. Der Petent führt selbst an, wie der Bericht sagt, daß er keine innere Heil kunde ausübe und ausüben wolle, er beabsichtige nur denDoctor- titel zu führen, und zwar nicht zu dem Behuf, um unter dessen Firma ärztliche Praxis zu treiben, sondern weil er ihn nun einmal erlangt hat. Das Gesetz von 1829 disponirt nnn ganz ausdrück lich blos von den Aerzten, welche die Praxis ausübrn wol len, aber keineswegs von denjenigen, welche dies nicht beabsich tigen , sondern den von einer auswärtigen Universität erhaltenen Doctortitel blos führen wollen. Sie können also jenem Gesetze nicht unterworfen sein. Wenn ich mir nun den Rechtssatz denke, daß da, wo das Gesetz keinen Unterschied macht, auch der Richter keinen Unterschied machen soll, so glaube ich, daß die Auslegung, welche das hohe Ministerium und die verehrte Deputation dem Rescripte vom 14. März 1829 gegeben haben, mit den bestehen den Rechtsbestimmungen nicht vereinbar sei. Man sagt zwar, die Acrzte zweiter Elaste würden durch die entgegengesetzte Aus legung schlechter gestellt, denn diese dürsten den Doctortitel nicht führen, obwohl sie sich dem inländischen Examen unterworfen hät ten. Ich finde aber hier keine Parallele, denn die Aerzte zweiter Elaste des Inlandes wollen ja ärztliche Praxis üben, der Petent aber nicht, folglich steht er mit jenen nicht auf einer und derselben Stufe, und folglich können beide auch nicht nach demselben Maßstabe beurtheilt werden. Aus diesen Gründen werde ich gegen das Deputationsgutachten stimmen. Abg. Schumann: Der geehrte Abgeordnete, welcher soeben sprach, sagte unterandern auch, daß das Gesetz von 1829 auf den Petenten aus dem Grunde nicht angewendet werden könne, weil er die Medicin nicht ausüben wolle, und das Gesetz nur auf Alle die Anwendung zu erleiden hätte, welche die Medicin ausüben wollten; dem muß ich aber widersprechen, denn der I). Hering übt allerdings die Medicin auS, insofern er als Zahnarzt practi- cirt, und er fällt in dieser Beziehung ganz unbezweifelt unter die Kategorie des Gesetzes. Uebrigens wollte ich noch bemerken, daß die Regierung allerdings das Recht haben muß, solchen Leuten, die sich einen Titel anmaßen, der gesetzlich nur von dem geführt wer den darf, welcher der Staatsregierung Beweise seiner Fähigkeit zu der damit verbundenen Berufsart gegeben hat, die Führung dieses Titels zu untersagen. Abg. Brockhaus: Der Abg. Schumann gebrauchte den Ausdruck „sich einen Titel anmaßen", was aber in dem vorliegen den Falle auf keine Weise stattzufinden scheint. Es mag viel leicht dem Petenten das Gesetz nicht gestatten, In Sachsen den Doctortitel zu führen; aber einen Titel, den man von einer deutschen Universität nach den daselbst geltenden Vorschriften er langt hat, maßt man sich nicht an, man besitzt ihn. Ich theile übrigens ganz die Ansichten des Abg. Braun und bedaure mit ihm, daß Würden, die eine deutsche Universität ertheilt, nicht auch in ganz Deutschland gelten. Referent Abg. Jani: Ich muß aufeinen frühem geschicht lichen Standpunkt zurückkommen, nämlich auf den der Universi täten vor Auflösung des deutschen Reiches. Früher war das Recht, Universitäten zu begründen, Standeserhöhungen und akade mische Würden zu ertheilen, ein Reservatrecht des deutschen Kai sers. Dieses Reservatrecht, mit Ausnahme der Begründung von Universitäten, wurde durch die sogenannten Comitaten,zu deutsch Pfalzgrafschaften, ausgeübt, und eine jede Universität erhi.lt bei ihrer-Bezründung eine solche Pfalzgrafschaft als Mitgabe, ver möge deren sie das Recht hatte, akademische Würden zu ertheilen und Notarien zu creiren; deshalb hießen auch die Notare bis zu Auflösung des deutschen Reiches, wie sich vielleicht Mancher unter Ihnen erinnern wird, öffentliche kaiserliche Notare. Hatte demzufolge kein Reichsfürst das Recht, akademische Würden zu verleihen, er wäre denn Reichsvicar gewesen, so mußten auch die in Folge der Suzerainetät des Kaisers verliehenen akademischen Würden in allen Ländern des deutschen Reichsverbandes Aner kennung finden. Dahingegen stand es bei jedem einzelnen Lan desherrn, welche Rechte er an diese Würden in seinem Lande knüpfen lasten wollte, und so kam es, daß z. B. Niemand Nota riatspraxis ausüben durste, der nicht immatriculirt war; was in Sachsen stets blos durch den Landesherrn geschah. Aus diesen Allen folgt nun, daß, da nach der Auflösung des deutschen Rei ches die volle Souverainitat auf die Fürsten übergegangen ist, auch akademische Würden und die davon abhängenden Ehrenrechte nur als von den betreffenden Landesherren ausgehend angesehen werden können. — Was die übrigen Einwürfe anlangt, so er laube ich mir dagegen folgende Bemerkungen: Es gibt eine lo gische und eine grammatische Interpretation der Gesetze. Die grammatische Auslegung jenes Rescripts, welches dadurch, daß es in die Gesetzsammlung ausgenommen wurde, Gesetzeskraft erlangt hat, ist allerdings zweifelhaft; denn dort sind die Worte enthalten: „Nun bat es zwar, so viel diejenigen im Auslande promovirten Aerzte betrifft- welche die innere Heilkunde in den hiesige» Landen gar nicht ausüben oder als Aerzte der zweiten Elaste bisher schon zu deren Ausübung zugclassen worden sind, bei der ihnen zeilher nachgelassenen Führung des Doctortitels auch fernerhin noch zu bewenden." Je nachdem Sic nun diese Worte generell auf den Zustand überhaupt beziehen, oder auf die damals vorhandenen Personen individualisiren, muß die Auslegung allerdings zweifel haft erscheinen. Reicht daher die grammatische Interpretation für diesen Fall nicht aus, so muß man seine Zuflucht zu der logi schen nehmen. Nun sagt das Gesetz im zweiten Theile: „Allein in Ansehung derjenigen auf fremden Universitäten zu Doctoren creirten Aerzte, welche künftig um die Erlaubniß zu Ausübung der innern Heilkunde ansuchen, und solche entweder ihrem eigenen Ansuchen g mäß, oder weil sie bei den vorgeschriebenen Prüfun gen nicht gehörig bestehen, nur unter den für die Aerzte der zwei ten Classe geordneten Beschränkungen erhalten, erachten wir für angemessen, daß dieselben sich der Führung des Doctortitels ent halten, und es wird ihnen selbige indenihnen zu ercheilenden Er- laubnißscheinen ausdrücklich verboten werden." Jedenfalls steht nun ab.r doch die innere Praxis höher, als diejenige, welche es
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