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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. S ch u m a n n: Der geehrte Herr Secretair hat sich der Petition der Strumpfwirkerinnung zu Hoheneck auf das Kräftigste angenommen, und ich habe als Deputationsmitglicd nur zu bedauern, daß es mir unmöglich gewesen ist, mich der Sache in der Maße anzunehmen, wie der Herr Secretair. Wenn mir irgend ein Gesuch als billig erschienen ist, so ist es dieses ge wesen. Ich kenne die Lage der Petenten genauer, ick wohne in dem Orte, in dessen nächstem Umkreise sich die Petenten befin den, ich kenne einen ziemlichen Theil davon persönlich und dessen ungeachtet hat mir geschienen, als ob die Gründe, welche die Deputation itt ihrem Gutachten für Motivirung ihres Antrags aufgestellt hat, durchschlagend seien. Der Herr Secretair hat unter Anderm gesagt, von Seiten des Staatsfiscus würde die Forderung der sogenannten Handwerksgelder auf den General befehl von 1609 gestützt. Er hat gesagt, dieser Befehl von 1609 sei kein eigentliches Gesetz, sondern es sei nichts Anderes, als der Befehl eines Gerichtsherrn an seinen Gerichtsverwalter, der noch nicht publicirt ist, und es könne deshalb kn keiner Maße dieser Angelegenheit darauf Rücksicht genommen werden. Ich kann diesem Urtheile des Herrn Secretairs beistimmen, ohne da rum dem Deputationsgutachten und seinem Anträge untreu zu werden. Denn bei der gesetzlichen Begründung des siscalischen Forderungsrechts kommt es nicht nur auf diesen Generalbefehl an, und es ist dieser Befehl nicht nur der ausschließliche Titel, auf den sich das flscalische Forderungsrecht gründet, sondern es kann dieses Recht auch durch andere Titel erworben sein. Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß es sehr leicht möglich ist, daß in diesem Falle das Forderungsrecht des Fiscus sich auf die Verjährung begründen kann. Der Abgeordnete hat ferner gesagt, es könne diese Abgabe schon aus dem Gründe nicht gefor dert werden, weil es ein Analogon der Gewerbsteuer sei und der Staat nicht doppelte Gewerbsteuer von seinen Unterthanen for dern dürfe. Wenn es wahr wäre, daß diese Abgabe identisch mit der Gewerbsteuer wäre, so würde die Deputation keinen Augenblick Anstand genommen haben, das Gesuch der Bittsteller zu bevorworten; allein es ist dem nicht so, es ist vielmehr diese Abgabe eine Dominialabgabe, und in dem Gesetz, die Er hebung der Gewerbe- und Perfonalsteuerbetreffend, ist aus drücklich in der zweiten oder dritten §. gesagt, daß diese Dominialabgabe, unbeschadet der Einführung der Gewerb- und Personalsteuer, auch fernerhin forterhoben werden solle. Mir selbst sind in meiner Praxis als Advocat nicht ein, sondern mehre Fälle vorgekommen, wo die D-kasterien ganz in derselben Maße erkannt haben. Aber abgesehen davon, würde doch die Deputation schon aus dem Grunde das Gesuch der Petenten nicht so leicht haben bevorworten können, weil diese Abgabe und eine Quantität analoger Abgaben an den Staatsfiscus sich blos auf-Verjährung und den Generalbefehl von 1609 stützt. Würde nun die Anforderung der Petenten bevorwor- tet worden sein, so würden sicherlich aus allen Landestheilen Pe titionen itt großer Quantität eingehen und mit demselben Recht die Bevorwortung ansprechen. Ferner hak die Deputation auch aus dem Grunde Anstand genommen, das allerdings billige Ge il. 36. such der Petenten zu bevorworten, weil es bekannt ist, daß die Regierung diejenigen Beamten, welche mit Erhebung der Ab gabe beauftragt sind, besonders angewiesen hat, mit möglichster Berücksichtigung der individuellen drückenden Verhältnisse die ContribueNten zu behandeln. Hat sich nun aus diesen Grün den die Deputation nicht bewogen finden können, das Gesuch der Petenten zu bevorworten, so muß ich doch, als demjenigen Bezirke angehörig, worin die Petenten wohnen, und als ge nauer unterrichtet von der wahrhaft bemitleidenswerthen Lage, in welcher sich ein großer Theil der Petenten befindet, noch ei nige Worte hinzufügen. Es wird vielleicht mehren geehrten Abgeordneten bekannt sein, wie sehr tief die Löhne der Strumpf wirker in der neuern Zeit gesunken sind, und eben so bekannt, daß ein großer Theil der gebkrgischen Strumpfwirker in diesem Augenblicke das Wochenlohn nicht höher bringt, als auf 15 bis 20 Ngr., daß diese Leute von diesem Lohne nicht nur sich selbst, sondern auch eine zahlreiche Familie unterhalten müssen. Es ist ferner bekannt, daß die Kartoffeln, auf deren Nahrung Vie Pe tenten beschrankt sind, in diesem Jahre nicht besonders gut ge- rathen sind und daß sie faulen. Und auch die Brodpreise sind nicht gering. In Berücksichtigung also dieser höchst drückenden Lage erlaube ich mir nur noch an die hohe Staatsregierung den Wunsch auszusprechen, daß diejenigen Beamten, welche mit Erhebung der fraglichen Abgabe beauftragt sind, wiederholt darauf aufmerksam gemacht werden möchten, daß sie mit mög lichster Schonung der. individuellen drückenden Verhältnisse der Petenten die Abgabe erheben und da, wo es die Verhältnisse er forderlich machen, erlassen. Abg. v. d. Planitz: Die Bemerkung des Abg. Secretair 0. Schröder, als sei diese Abgabe nur als Folge des schon er wähnten Generale anzusehen, habe ich in dem Vortrage der Deputation nicht bestimmt ausgesprochen gefunden. Ich habe wenigstens nicht gefunden, daß die Deputation annimmt, diese Abgabe sei blos darauf gegründet. Es ist mir bekannt, daß mehre dergleichen Handwcrksgelder auch att andern Orten auf Dominien an die Rittergutsbesitzer bezahlt werden. Dort ! gründen sich diese Handwerksgelder auf die Erbregister und auf frühere, mit landesherrlicher Genehmigung abgeschlossene Ver trage. Wollte man also hier diese Abgabe aufheben, so würde ! es dahin führen, daß man auch dort eine gleiche Maßregel .wünschte, und hier müßten doch, sollte konsequenter Weise verfahren werden, bedeutende Eingriffe in Privatrechte erfolgen. Ich kann auch den Grundsatz nicht als richtig anerkennen, welchen der Herr Secretair 0. Schröder angegeben hat, daß, wenn man einmal von Gewerbetreibenden eine Abgabe, ein Schutzgeld erhob, keine Gewerbsteuer von denselben zu verlangen sei. Ich glaube, das kann sehr wohl stattsinden, ohne eine Ungerechtigkeit zu begehen. Ich weise hier Nur auf die Erbzinsen hin; sie werden ebenfalls vom Staate erhoben und sind am Ende weiter Nichts, als eine gleiche Abgabe auf den Grund und Boden, wie dort die Handwerkszinsen auf das Gewerbe, Und dennoch wird der Staat nicht Anstand nehmen, die Grundsteuer von den Grundstücken, die Erbzins geben, zu 2
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