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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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-erheben. Ich schließe mich also dem Deputationsgutachten an. Abg. Jani: Ich habezuerst darauf aufmerksam zu machen, daß dasjenige, was der geehrte Herr Secretair gesagt hat, daß nämlich die Gewerbesteuer von demselben Gegenstände genommen werde, doch nicht allenthalben begründet erscheinen möchte. Denn cs ist bekannt, daß vielmehr die sogenannten Quatembersteuern vom Gewerbe genommen wurden, und es war bis jetzt verfas sungsmäßig, daß eigentlich kein Gewerbe von den Quatembern frei gelassen werden durfte. Ein Jeder im Staate, der ein sol ches betrieb, mochte er es mit seinem Kopfe oder mit seiner Hand thun, hatte auch davon die Nahrungsquatember zu entrichten, und wenn dieses hier und da unterblieb, so geschah dies wider die Steuerverfassung. An die Stelle der Qualembersteuer nun ist die Gewerbe- und Personalsteuer getreten, was man hinsicht lich der besondern Abgaben, welche der Fiscus als Gutsherr von seinen unmittelbaren Unterthanen an Schutz- oder Häuslerzins oder unter was sonst für einem Namen bezieht, um so weniger sagen kann, als diese von jeher in eine ganz andere Casse flössen, und unter einem ganz andern Titel gegeben wurden. Es würde dies zu sonderbaren Consequenzen und namentlich dazu führen, daß nunmehr alle gutsherrlkchen Rechte der Art in Zweifel gezo gen würden, da sie doch großenteils auf Verträgen und verjähr tem Herkommen beruhen, ja zum Theil als pars prsiii für Grund stücke erscheinen, die von dem Rittergutsbesitzer den Unterthanen überlassen worden sind. Um das nicht zu wiederholen, was schon gesagt worden ist, muß ich nur noch bemerken, daß die jetzt in Frage stehende Abgabe eben auch auf einer ganz andern Basis beruhen könne, als auf dem Generalbefehl von 1609. Wenn wir in diesem Augenblick uns für deren Aufgabe aussprächen, so würden wir den Fall voraussetzen, daß der Fiscus ganz außer Stande sei, eine andere Basis zu beweisen. Schließlich kann doch die Verjährung als Beweismittel nicht ausgeschlossen sein, da die Landesge setze für alle ähnliche Fälle daraufBezug nehmen; am wenigsten die unvordenkliche. Es ist mir wohl erinnerlich, daß eine unvordenkliche Verjährung blos dann stattsindet, wenn ihr Anfang nicht bekannt ist. Daraus fließt aber für jeden ein zelnen Ort, der sich dagegen schützen will, die Nothwendigkeit, die sen Anfang zu beweisen, und dieser Beweis muß erst erwartet werden. Stellvertreter Abg. Facilides: Ich fühle mich veranlaßt, den Aeußerungen des Herrn Secretair v. Schröder vollkommen beizustimmen. Obgleich ich die vorliegende Angelegenheit nicht genauer keune, als aus dem Deputationsbericht, so habe ich doch soviel entnommen, daß die fragliche Abgabe ihrerNatur und ihrem Charakter nach eine rein gewerbliche ist. Fest steht wohl, daß die Gewerbsteuer eine Collision in derAit, wie sie eintreten würde, wenn man die fragliche Abgabe statuirt, nicht zuläßt. Was die Rechtsgrundsätze anlangt, so habe ich schon erklärt, daß ich dem Herrn v. Schröder beipflichte; ich fühle mich aber auch noch be sonders durch die Billigkeitsgründe veranlaßt. Ich habe weder aus der Petition noch aus dem Berichte erseden, daß von einer Gegenleistung die Rede ist. Solcher aber müßte gedacht sein, wollte man sich für das D putationsgutachren entscheiden. Ich habe nicht gehört, daß denjenigen, welche mit der Abgabe be schwert sind, die Aufnahme in jenem Orte erleichtert sei, und daß die Aufnahme in der dortigen Innung wit weniger Kosten be werkstelligt werden könne, als andere. Es ist nicht nachgewiese», daß die Utensilien der Handwerker billiger sind, als anderwärts, und ebensowenig ist des erleichterten Vertriebs erwähnt. Wäre dies der Fall, so gäbe das allerdings einen Grund ab, daß neben der Gewerbsteuer noch eine andere Abgabe entrichtet werden könne; da dies aber nicht so ist, so kann ich wenigstens dem Motiven des Deputationsgutachtens nicht beitreten. In einer der letzte» Aeußerungen sind beispielsweise die Erbzinsen erwähnt worden; ich glaube aber, daß diese hier nicht anzuziehen sind, und zwar schon deshalb nicht, weil die Grundstücke, auf denen Erbzinsen und ähnliche Lasten liegen, doch wohl auch bei dem Ankäufe bil liger zu erwerben sind, als die davon ganz befreiten. Aus diesem Grunde also werde ich mich für die Petition und gegen das De putationsgutachten erklären. Abg. Oberländer: Ich will den von dem geehrten Herrn Secretair entwickelten Ansichten und Grundsätzen keines wegs entgegentreten; im Gegemheil hat es mich gefreut, sie zu vernehmen. Denn wir sind allerdings hier, solche Wunden zu heilen. Allein die Deputation hat sich doch nicht verhehlen kön nen, daß es nicht in der Stellung der Standeversammlung liege, factisch bestehende Abentrichtungcn in Zweifel zu ziehen, und dadurch der Staatscasse, welche unter allen Umständen aus den Beuteln der Unterthanen gefüllt werden muß, einen Zufluß zu entziehen, der vielleicht auf einer andern Seite wieder eröffnet werden müßte. Etwas Drückendes und Unangenehmes liegt nun einmal in jeder Abgabe. Aber hier hat man besonders berücksichtigen müssen, daß diese Abgabe nicht nur die unmittel baren Gerichtsunterthanen, d. h. die Bewohner derjenigen Orte, über welche dem Staat die Jurisdiction zusteht, betrifft, son dern daß in den Städten dergleichen Abgaben von den Innun gen und einzelnen Mitgliedern derselben an die Kämmerei, und auf dem Lande an die Gerichtsherrschaften zu leisten sind. So sehr ich nun auch allen Feudallasten entgegen bin, — und in diese Gaffe fallen die Äbentrichtungen — so konnte man sich doch nicht verhehlen, daß, indem es ein vergebliches Bemühen gewesen sein würde, den Patrimonialgerichtsinhabern diese Ab gaben zu entziehen, wir uns dasselbe auch nicht in Bezug auf den Fiscus unter irgend einer Bedingung erlauben dürften, um nicht eine sehr empfindliche Ungleichheit herbeizu führen, indem wir einer Classe von Staatsbürgern eine Erleich terung verschafften, und einer andern übrigens im gleichen Ver hältnis sich befindenden solche nicht gewähren könnten. Das sind die Gründe, welche die Deputation und insbesondere mich bewogen haben, einen Antrag, wie ihn der geehrte Herr Secre tair in Aussicht gestellt hat, an die Kammer zur Zeit noch nicht zu stellen. Abg. aus dem Winkel: Als Vorstand der vierten De putation muß ich noch erklären, daß, wenn zunächst die Frage entsteht, ob das N cht, diese Abgaben zu erheben, als rechts beständig begründet fei, dies nicht in der Berathung der Depu-
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