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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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fugniß ausgeübt hätten, so muß ich dementgegenhalten: Es findet dies gegenwärtig seit 1829 nicht mehr statt; denn es ist dort die gesetzliche Vorschrift gegeben, daß jeder Candidat eines Gemeindeamtes sofort durch eine Versicherung sich verbindlich machen mußte, seine Amtsgewalt nicht zum Nachtheile der engli schen Kirche mißbrauchen zu wollen. Diese Versicherung konn ten jedoch die Israeliten ihrer Religion wegen nicht geben, da sie durch einen Eid auf den wahren Glauben eines Christen bekräf tigt werden mußte; seitdem ist für sie die Möglichkeit weggefallen, ein Gemeindeamt zu bekleiden. Wenn auch in einem Lande, wo den Israeliten im Allgemeinen weit größere und viel mehr Rechte zustchn, als bei uns, wenn in einem Lande, wo man sie für völ lig emanckpirt erachten kann, ihnen die Möglichkeit entzogen worden ist, Gemeindeämter zu bekleiden, so glaube ich, werden sie auch bei uns sich'begnügen können, wenn ihnen auch die Aus sicht auf Ehrenämter bei Stadtgemeinden, kn denen sie leben, noch entzogen ist. Ich werde daher nicht für das Deputations gutachten stimmen. Abg. Braun: Der Abgeordnete nahm Bezug.auf Eng land und meinte, daß in England die Juden von Bekleidung der Gemeindeämter ausgeschlossen seien, weil sie den vorgeschriebenen Eid nicht zu leisten vermöchten. Allein diese Vorschrift bezieht sich blos auf die Parlamentswahl; sie können nicht Parlaments mitglieder werden, weil sie den vorgeschriebenen Eid zu leisten nicht im Stande sind. Was die communlichen Aemter anlangt, so wird das nicht verlangt. Ich erinnere mich noch recht wohl, daß erst vor einigen Jahren ein Jude Lord-Mayor von Lon don war. Abg. v. Khiclau: Man ist der Meinung, „man könne unmöglich Jemandem die bürgerlichen Ehrenrechte ertheilen, der annoch in gewerblicher Beziehung solchen Beschränkungen unter worfen ist, als es die Juden sind." Wenn man nun diesen Satz umdrehte und spräche: „ man kann unmöglich die Beschränkun gen aufheben, ehe man sie nicht würdig hält, bürgerliche Ehren rechte zu genießen," so ginge daraus unzweifelhaft hervor, daß auf diese Weise die Juden weder das Eine noch das Andere jemals erhalten könnten. Abg. v. d. Planitz: Ich habe blos behauptet, daß, wenn wir wollen Ehrenrechte geben, Inkonsequenzen entstehen. Man muß ihnen die Ehrenrechte zuletzt geben. Bevor man dazu schrei tet, sind alle Beschränkungen, die ihren Erwerb, die freie Gebah- rung mit ihrem Eigenthum, die Fixirung ihres Aufenthaltsortes betreffen, zu entfernen; außerdem kann ich es nicht für passend halten, sie zu Erlangung von Ehrenämtern für qualificirt zu er achten. Abg. Tzschucke: Der geehrte Abg. v.d. Planitz hatge- sagt, daß es ein Widerspruch sei, dem Juden gewisse Ehrenrechte einzuräumcn und ihn von dem vollen Genuß der Rechte eines Christen fortwährend auszuschließen. Ich glaube, daß in dem Antrag der Deputation kein Widerspruch liegt; denn es sollen nur denjenigen bürgerliche Ehrenrechte eingeräumt werden, welche das Bürgerrecht bereits erlangt haben und den Christen gleich zu achten sind. Nach! der Städteordnung wird nicht Jeder, also II. 39. ' auch nicht jeder Jude zu den bürgerlichen Ehrenrechten zugelassen, sondern nur solche, welche das Bürgerrecht erworben haben. Es kann also ein Jude nur dann Ehrenrechte erlangen, wenn er das Meisterrecht und Bürgerrecht erworben hat. Einen Widerspruch kann ich also hierin nicht finden; es liegt vielmehr im Gutachten eine völlige Gleichstellung mit den Rechten der Christen. Abg. v. W a tzdorf: Die Argumentation des geehrten Ab geordneten v. d. Planitz scheint mir allerdings auf einer ganz eigenthümlichen Consequenz zu beruhen. Er sagt nämlich: „die Israeliten sind der Beschränkung unterworfen, daß sie blos in Dresden und Leipzig wohnen dürfen; da diese Beschränkung besteht, muß man auch noch weiter gehen, und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte versagen." Wenn wir auf diesen Climax weiter ein gehen wollen, so kommen wir dahin, den Jsraelitenrgar keine Rechte mehr zukommen zu lassen. Wenn übrigens der Abgeord nete v. d. Planitz einen Uebelstand darin erkennt, daß sie nur kn Dresden und Leipzig wohnen dürfen, so bin ich hierin mit ihm gleicher Meinung, und will er einen Antrag darauf stellen, daß sie auch in den übrigen Theilen deS Landes zugelassen werden, so muß ich versichern, daß ich einen solchen Antrag bereitwillig unterstützen würde. Zur Zeit scheint es sich allerdings noch nicht darum zu handeln, weil die geehrte Deputation es blos mit eini gen Wünschen der Juden zu thun hat, und darin eine Bitte, „sich auch in andern Städten als Dresden und Leipzig aufhalten zu dürfen", wenigstens nicht ausgenommen ist. (Staatsminister v. Könneritz tritt ein.) Referent Abg. v. Gablenz: Der geehrteAbg. v.d. Planitz sagte, die Kammer werde inconsequent sein, wenn sie den Juden bürgerliche Ehrenrechte zuerkenne. Ich erlaube mir, auf die Mo tive des erlassenen Gesetzes aufmerksam zu machen, welche darin bestanden, die Juden allmälig der Emancipation ent gegen zu führen. Die Kammer würde also nur inconsequent sein, wenn sie das Gesuch der Petenten abschlüge und den betre tenen Weg einer allmälig vorwärtsschreitenden Emancipation verließe. Abg. Mei sei: Ich bin nicht abgeneigt, dem Anträge der Deputation beizustimmen, und glaube, dadurch den besten Beweis zu geben, daß die gestern ausgesprochene Verdächtigung unbe gründet ist, als wollten diejenigen, welche nur allmälig den Juden Rechte zu bewilligen gemeint sind, ihnen gar Nichts bewilligen. Wenn ich mich nun mit dem Anträge der geehrten Deputation einverstanden erkläre, so geschieht dies nicht sowohl aus den von ihr angeführten formellen, sondern aus moralischen Gründen. Ich will recht gern zugeben, daß es kein Uebelstand ist, wenn jü dische Einwohner in irgend ein städtisches Collegium mit eintre ten; ich kann aber nicht zugeben, daß es nicht möglich sei, daß ein Jude, ohne daß seine christlichen Mitbürger ihm bedeutende Stim men geben, in ein solches Collegium eintritt ; denn das ist bekannt genug, daß es nicht allemal der dreißig Stimmen bedarf, um Mitglied zu werden, und ich glaube sogar, daß es bei den dreißig nicht immer sein Bewenden haben dürfte; wenn nämlich mehr Cvncessionm gemacht werden, so wird sich die Zahl sehr bald vcr- 2*
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