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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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fern auf Spekulation zu stecken, da er jeden Augenblick dieselben veräußern kann, vielleicht auch bei dem Baue schon auf den Ver kauf denkt, so müssen sie doch eine Corporation abhatten, welche die Jahrhunderte überlebt, und welche alle Chancen derselben tra gen muß, und es ist zur Gnüge bekannt, welchen Wechselfällen der Preis der Häuser unterworfen ist. Ist aber eine solche Unter nehmung gewagt zu nennen, bei der Verwendung von eigenem disponiblen Vermögen, so ist sie es doppelt, wenn man das Geld dazu borgt und sein Vermögen deshalb mit'.Schulden belastet. Es ist aber auch die Anlegung jder Capitalien in Bauentre prisen wegen des unvermeidlich damit verbundenen Risico's sehr mißlich, denn ein einziges Brandunglück kann einen großen Theil des Kapitals absorbiren. Abgesehen aber von allem Obstehenden, so hält die Mehr heit der Deputation dergleichen Entreprisen für die Universität schon um deswillen für sehr bedenklich, weil bei entstehendem Kriege oder sonst eintretendem Unglücke derselben nicht allein die Mittel der Subsistenz entzogen werden würden, sondern auch die Verzinsung der dazu verwendeten Stiftungscapitalien ihr obenein zur Last fallen würden. Hierzu tritt noch der Umstand, daß, wie die Deputation ge zeigt hat, die Universität bereits den größten Theil ihrrs Vermö gens in Hausern stecken hat; daß diese Häuser, wenn sie beibe haltenwerden müssen, ftüher oder spater einen bedeutenden Ca- pitalaufwand erfordern werden. Kein guter Geschäftsmann steckt sein gestimmtes Capitalvermögen in eine einzige Entreprise, weil die Fehlschlagung derselben den Ruin herbeiziehen muß, und diese Fehlschlagung würde der Universität auf die eine oder andere Weise nicht entgehen können, weil sie nicht auf ein Menschenal ter allein ihre Dauer zu bewähren hat. Die Operation des hohen Cultministerii gründet sich auf eine Berechnung des Miethertrages nach Höhe von 7 Procent des Anlagecapitales; allein die Deputation muß in Abrede stellen, daß auf die Dauer eine durchschnittliche Verzinsung über 4 Procent zu berechnen sein dürfte, wenn es auch, zur Zeit möglich sein sollte, dieselbe bis auf 7 Pro- <ent zu steigern; sie findet aber auch die vorgelegte Berech nung nur unter der Voraussetzung eines sehr niedrigen und fort dauernd unveränderlichen Zinsfußes für richtig. Das preußische Haus möge als ein Beispiel der Berechnung dienen: dasselbe kostet 41,000 Thlr. zu bauen, und das hohe Ministerium berechnet einen Miethertrag von 2800 Thlr. ; da das weggeriffene Gebäude 300 Thlr. Miethertrag gewährte, so werden hiervon 300 Thlr. abzuziehen sein; an Zinsen sind zu gewähren 1640 Thlr. jährlich, bleiben 860 Thlr. , und hat das hohe Ministerium einen Ueberschuß von 1000 Thlr. in der Budjetunterlage in Aussicht gestellt. Hierbei ist aber auf Brandaffecuranz, Unterhaltungskosten und auf sonstige Ausgaben keine Rücksicht genommen worden, und will man diese Ausgaben nur auf 160 .Thlr. veranschla gen, so verbleiben lediglich 700 Thlr. Ueberschuß. Hierbei dürfen aber die Miethzinsen in keiner Art sich ändern, keine be sonderen Unglücksfalle sich ereignen, auch ist noch auf keinen Til gungsfonds Bedacht genommen, welcher nach dem von dem ho hen Ministerio bei den vorhandenen Schulden angenommenen Grundsätze auf A Procent oder 300 Thlr. circs anzuneh ¬ men sein dürfte. Fünftens fragt es sich, in welcher Verbindung die Ver wendung des Universitätsvermögens und die Gebahrung mit den Stiftungscapitalien mit den Staatscaffen und sonach mit dem ständischen Bewilligungsrechte stehe? Es ist bereits oben gezeigt worden, daß das Universitätsver mögen zum großen Eheste von dem Staate begründet worden sei, daß allen der Universität im Allgemeinen zugewendeten Stiftun gen lediglich die Erreichung des Vorhandenseins und der möglich sten Vollkommenheit einer Hochschule zu Grunde liegt, daß der Staat jährlich 39,000 Thlr. zu Erreichung derselben Zwecke, weil das Universitätsvermägen nicht zulangt, zuschießen muß; unzweifelhaft ist es daher, daß, da der Staat die Univer sität nicht entbehren kann, er nicht allein ein gewichtiges Interesse daran habe, daß das Vermögen der Universität nicht gefährdet oder geschmälert werde, sondern auch genöthigt ist, jeden Ausfall bei dem Universitätsvermägen durch höhere Zuschüsse aus Staats kassen zu übertragen. ! Das hohe Ministerium des Cultus hat in Anerkennung des Staatsinteresses an der Erhaltung des Vermögens der Universi tät die Ansicht ausgesprochen, daß das vorhandene baare Capi talvermögen der Corporation zu Abzahlung der Schulden nicht zu verwenden sei, daß vielmehr ein Tilgungsfonds zu allmäliger Abzahlung der Schulden zu begründen sein werde und hat diesen Tilgungsfonds von 500 Thlr. auf 1,000 Thlr. jährlich erhöht. Diese Erhöhung mit jährlich 500 Thlr. ist nur möglich, wenn von den Revenüen der Universität 500 Thlr. weniger zu allgemeinen Universitätszwecken verwen ¬ det werden, und müssen daher dieselben indirect von den Staats- cassen aufgebracht werden. Wenn nun die Universität annoch 191,000 Thlr. Schulden mit Genehmigung des hohen Ministern contrahirt, so unterliegt es keinem Zweifel, daß auch für diese em entsprechender Tilgungsfonds gebildet werden müsse und würde sich dieser ungefähr auf 1,500 Thlr. belaufen; denn die Deputation braucht wohl nicht zu wiederholen, daß von einer wirklichen Verschuldung des Vermögens der Universität nach Höhe der Verwendung der Stiftungsgelder zu diesem Zwecke die Rede ist. Diese 1,500 Thlr. würden aber an den Re ¬ venüen der Universität gekürzt werden müssen und sonach aus den Staatscaffen wieder zuzusetzen sein. Aus dem Rechte, welches der Staat hat, über die Ver waltung der den öffentlichen Zwecken desselben gewidmeten Fonds zu wachen, und aus dem Rechte, welches die Stände ha ben, die öffentlichen Interessen wahrzunehmen, und zu controliren, aus der genauen Verbindung, in welcher die Zuschüsse aus Staatscaffen mit der Verwaltung des Universitätsvermögens stehen, ist aber nicht allein das Recht der Stände auf eine voll ständige Cognition über Letztere herzuleiten, sondern auch das Recht einer vollständigen Cognition über die Verwaltung der der Universität anvertraueten Stiftungen; denn zweifelsohne haftet das Vermögen der Universität im engeren Sinne für die richtige und stiftungsgemäße Verwaltung der der Universität anvertrau ten Stiftungen und hat dieselbe jedenfalls dasjenige zu ersetzen, was auf irgend eine Art durch ungesetzmäßige Gebahrung mit dem Vermögen derselben oder dadurch verloren gehen sollte, daß die Universität Stiftungsvermvgen zu ihrem Zwecke als Darlehne verwendet bat, und folgt daraus von selbst, daß die Stände das Recht haben, zu verlangen, daß ihnen Rechenschaft abgelegt werde über die Art und Weise, wie das Stistungsvermögen verwal tet wird. Hierzu kommt, daß unter den Stiftungen, welche die Uni versität zu verwalten hat, sich sehr bedeutende Stiftungen befin den, welche dem allgemeinen Lehrzwecke der Universität gewidmet sind, und zu welchen direct aus den Staatscaffen bewilligt wird, und ist zur Zeit der Ständeversammlung noch niemals eine ge naue Nachweisung über den Umfang und Zweck dieser Stiftun gen gewährt worden, welchen zu kennen sie doch ein so specielles Interesse hat.
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