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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Könne es mm auch scheinen, 1. als ob die angczogene ß. dem Wortlaut nach ihrem Gesuche ent- gegengestanden habe, so überzeugt man sich doch vom Gegentheil, wenn man die Absicht des Gesetzgebers bei dieser Bestimmung, welche dahin gegangen sei, daß über bereits abgelöste Dienstbar keiten nicht neue Streitigkeiten verursacht werden möchten, be rücksichtige. Dies passe nur auf solche Leistungen, deren Ablösung in Gemäßheit des Gesetzes wirklich zu erfolgen habe, keineswegs aber auf das ihrem Gesuche zum Grunde liegende Zwangsgesinde- dienstveryältniß, dessen unentgeltlicher Wegfallmit An fang des Jahres 1835 im Gesetze ausgesprochen worden sei. 2. Seien sie, und besonders einige unter den Petenten, außer diesen Dienstzwangsäquivalentgeldern mit Zinsen und Abgaben überlastet, so daß z. B. der Leinweber Christian Gottlieb Kaiser von seinem Besitzthume, das md. des Hauses einen Flächeninhalt von 28 UlRuthen habe, ohne die Communallasten, über 5 Lhlr. jährliche Abgabe zu entrichten habe. 3. Es werde ihnen durch diesen Erlaß des Äquivalentes für eine Sache, die Andern unentgeltlich erlassen worden sei, doch einige Erleichterung gewährt, und das der Staatscasse dadurch er wachsene minus würde doch im Ganzen nicht mehr als 8 Thlr. 15 Ngr. betragen. Endlich scheine auch 4. das Recht der Gleichstellung vor dem Gesetz für ihr Gesuch zu sprechen. Angenommen, ein solches mit Dienstzwangsabgaben belastetes Haus würde zertheilt und bei Dismembration der Ab gaben im Jahre 1843 in den Belchnungsurkunden, unter den Abgaben resp. 15 Ngr. oder 7Z Ngr. Dienstzwangsäquivalent gelder mit aufgeführt, während doch im Jahre 1836 der Dienst zwang unentgeltlich hinweggefallen sei, so würde sich dies der §. 53 des Ablösungsgesetzes gegenüber, wo das Jahr 1836 mit gespeerter Schrift gedruckt sei, übel aufnehmen. Gestützt auf die so eben entwickelten Ansichten wendeten sie sich an die hohe zweite Kammer der Ständeversammlung mit der Bitte: es wolle derselben gefallen, Sich dafür zu verwenden, daß die im Gesetze über Ablösung und Gemeinheitstheilung ent haltene Bestimmung von dem unentgeltlichen Wegfall des Dienstzwangs auch auf das von ihnen zeither für den Dienst zwang bezahlte Äquivalent Anwendung finden möchte, da mit sie als sächsische Staatsbürger derselben Erleichterung theilhaftig werden möchten, welcher alle übrigen Ritterguts- unterthanen theilhaftig gemacht worden seien. Obschon eigentlich das Gesuch der Petenten als Beschwerde, weil sie den Rechtsweg bis jetzt noch nicht betreten, unzulässig scheint, so kommt ihnen doch, da sie die Verwendung der Stände in Anspruch nehmen, die bisherige Kammerpraxis zu statten, und es stehen der Erörterung des Sachverhältnisses keine formale Bedenken entgegen. In materieller Beziehung hat sich bei Prüfung des vorlie genden Gesuchs, unter Benutzung des von der hohen Staats regierung zu dem Ende erbetenen Materials ergeben, daß zwölf ellefelder Unterthanen, Karl Friedrich Michel und Genossen im Dorfe Werda, unter Concurrenz des Justizamtes Voigtsberg im Auftrage des königlichen Fiscus, im Jahre 18:0 mit dem Letz ¬ teren ein Abkommen wegen Verwandlung des Kinder- düenst zwangs in ein jährliches Dienstgeld getroffen haben. Hiernach haben gedachte 12 Unterthanen die ihnen obliegende Verbindlichkeit zu Leistung des Kinderdienstzwangs anerkannt und angelobt, statt der Leistung desselben in natura ein Geld äquivalent dafür' zu bezahlen und zwar nach Verhältniß ihrer Besitzungen^.,wogegen aber deren Söhneund Töchter von Leistung des Zwangsdienstes in natura ver schontbleiben. Dieses Geldäquivalent beträgt in Summa, nicht wie in der Petition gesetzt ist 8 Thlr. 12 qGr. — sondern 8Thlr.18gGr. » , Die Petenten behaupten, daß nach Maßgabe §. 53 des Ablösungsgesetzes, wonach der Gesindedienstzwang im engem Sinne mit Anfang des Jahres 1836 aufhören solle, der An spruch auf das dafür jährlich bewilligte Geldäquivalent erloschen sei, wogegen das Finanzministerium opponirt, daß hierauf ß. 21 desselben Gesetzes Anwendung leide und deshalb die Petenten das Geldäquivalent auch fernerhin unverändert fortzuentrichten hätten. Die zuerst gedachte §. 53 des Ablösungsgesetzes aber sagt: folgende Arten der Dienste bedürfen der Ablösung nicht rc. ». der ebendaselbst (Mandat vom 13. August 183V) er wähnte auf Vertrag, rechtsgültigem Herkommen oder recht lichen Entschädigungen beruhende Dienstzwang im engern Sinne rc. Der unter b. ermahnte Dienstzwang im engern Sinne aber fällt mit dem Jahre 1836 rc. unentgeldlich weg. Zuvörderst unterliegt keinem Zweifel, daß die in Frage befangenen Zwangsdicnste zu dem Dienstzwang im engern Sinne gehören. Der Dienstzwang der Petenten beruht ferner auf ausdrück lichem Anerkenntniß. Es ist endlich auch nach den Worren des Gesetzes unzwei felhaft, daß dieser Dienstzwang mit dem Jahre 1836uncnt- geldl ich weg fallen solle. Die Frage ist nun noch die, ob tz. 21, die Verfügung der §. 53 des Ablösungsgesetzes in einer auch auf die Petenten an wendbare Weise zu beschränken beabsichtigt hat. Es heißt aber in angezogener §., daß zur Zeit der Bekanntmachung des Gesetzes bereits ab geschlossene Ablösungsvertrage, ohne Unterschied der Grund sätze, nach welchen die Auseinandersetzung dabei er folgt ist, in Kraft bleiben. Aus diesen Worten und ihrem Sinne nach muß die Frage verneint werden. Denn Ablösung ist nach der im Gesetz tz. 2V gegebenen Definition die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses, gegen Ent schädigung des Berechtigten, und diese Entschädigung ist nach dem Gesetze nur denkbar entweder durch Capitalzahlung oder durch Rentenzahlung. Inhalts des mit dem Staatssiscus abgeschlossenen Re- ceffes aber haben weder die Petenten, noch der Staatssiscus die Zwangsgesindedienste ablösen wollen. Es ist vielmehrnur von eimrVerwandlung derZwangS- gesindedienste die Rede und das dadurch zwischen beiden heqe- stellte Rechtsverhältniß ist ein dem Pacht analoges Rechtsver- hältniß. Die Perenten haben dem Staatssiscus die Zwangsgesinde- dienste, welche sie ihm zu leisten hatten, abgepachket und zahlen
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