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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Zwecks der Waldungen, nämlich der Holzproduction, und zur Beschränkung der dieser so nachtheiligen -Waldnebennutzungen gegeben. Die hier einschlagenden Stellen der §. 6 heißen so: „Die Gerechtsame der Waldhutung und Trift sollen von Zeit der Publikation des Mandats weder durch Verjährung, noch durch solche Verträge erlangt werden, welche ohne Vorwiffen und Ge nehmigung der Behörde geschloffen worden sind." Ferner: „Diese Verjährung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn solche zur Zeit der Publikation des Mandats bereits vollendet war." Die Deputation schlagt Ihnen, meine Herren, daher vor: diese Petition als ungeeignet auf sich beruhen zu lassen. (Der Staatsminister v. Nostiz-Wallwitz tritt in den Saal.) Präsident v. Haase: Es scheint Niemand dabei Etwas zu erinnern. Die Sache ist so klar, daß sie einer weiteren Be richterstattung wohl nicht bedarf, da besonders die Deputation der Kammer die Gründe vorgelegt hat, aus denen sie zu einer ständischen Bevorwortung nicht geeignet ist. Die Deputation ist also der Ansicht, die Petition nicht zu bevvrworten, sondern dieselbe auf sich beruhen zu lassen. Ist die Kammer damit ein verstanden?Einstimmig Za. Referent Abg. Hensel: Uebrigens tragt die Petition wörtlich die Aufschrift: „An die hohe Ständeversammlung des Königreichs Sachsen, an die zweite hohe Kammer." Auch sagen die Petenten vor der Schlußbitte: „ Wir verhoffen zuversichtlich, daß die jetzt versammelten Stände des Vaterlandes unser demü- thiges Gesuch wohlwollend aufnehmen und unterstützen werden." Nach der Praxis dieser Kammer wird also diese Petition noch an die erste hohe Kammer abzugeben fein, obwohl sie nach der dort angenommenen neueren Regel kaum irgend eine Berücksich tigung finden dürfte. Präsident 0. Haase: Sie würde allerdings noch an die erste Kammer abgegeben werden müssen. — Es liegt noch ein Bericht der dritten Deputation vor, welcher die Auslösung be trifft, die von den Communen den Thierärzten für deren Be- suchung der Viehmärkte gegeben wird. Zunächst habe ich die Frage an die Kammer zu richten: ob dieselbe diesen Bericht dem Drucke zu übergeben wünscht,oder ob sie darüberblosmündlichen Vortrag sich erstatten lassen und auf letzteren sofort zur Bera- thung übergehen will? Der Herr Referent wird den Bericht, wenn die Kammer ihn noch anhören will, vorlesen. Abg. Haden: Ich würde doch bitten, daß dieser Bericht zum Drucke gelangen möchte, denn es betrifft die Abänderung einer Gesetzesstelle, und es ist daher ein Gegenstand von größter Wichtigkeit. Präsident D Haase: Ich schlage vor, daß dieser Bericht verlesen werde, damit die Kammer sich von dessen Inhalt näher unterrichten könne. Abg. a. d. Wrnkel: Er wird, meines Erachtens, auf je den Fall vorzulesen sein. Referent Abg. v. Gaöle n z Der Bericht der dritten De putation über diese Petition ist folgender; Diese Petition wurde den 21. Januar dieses Jahres bei der hohen Kammer eingereicht und von dem Abg. Haden zu der seinigen gemacht. Die Petition selbst ist durch specielle Fälle hervorgerufen worden. Es wird nämlich darin angeführt, wie nach der In struction für die Bezirksthierärzte vom 30. Juli 1836 dieselben verpflichtet sind, die abzuhaltenden Biehmärkte zu beaufsichtigen und wie sie, die Thierärzte, für diese Bemühung aus der Com- muncasse des Ortes, wo der Markt abgehalten wird, eineAuslö- sung von 1 Thlr. für den Tag zu erhalten haben. Die Petenten glaubten nun, daß diese Jnstructionsstelle von den Behörden bei den bei ihnen stehenden Localverhältnissen eine andere Deutung und Anwendung finden müsse; sie führten deshalb, da ihnen zugemuthct worden, diese Auslösung zu tra gen, bei der betreffenden Behörde mehrfach Beschwerde, wur den indeß von der höchsten Instanz abfällig beschieden. Die Gründe, welche die Petenten ganz besonders zur Un terstützung ihrer Ansichten und ihres Gesuchs anführen, bestehen darin, daß 1) bei ihnen die Rittergüter die sammtlichen Marktintradm an Stättegeld rc. allein, die Communen dagegen davon Nichts beziehen, diesen vielmehr von den bei ihnen statt findenden Viehmärkten nur Nachtheile, als Wegver schlechterung, Beschädigung der Grundstücke und Zäune, erwachsen; 2) daß die Rittergüter, zu denen ihre Dörfer gehören, nicht ihrem Communverbande angehören, mithin Nichts zu dieser Auslösung contribuirten und daher die Dorfcvm- munen die Rittergüter mit übertragen würden; 3) daß überhaupt ein Rittergut und dessen Marktplatz oft weit von dem Dorfe, das zu ersterm gehöre, entlegen sei und daher der Umstanddaß das Dorf mit dem Rit tergute gleichen Namen führe, doch unmöglich entschei den könne und als Grund der Verpflichtung für die Dorf- communen angesehen werden könne; ferner 4) erscheine auch eine unbedingte Verpflichtung einer Com- muncasse zu jener Zahlung darum nicht einmal als durch gängig ausführbar und möglich, weil ein marktberechtig tes Rittergut auch ohne eine dabei befindliche oder dazu gehörige Commun gedacht werden könne; endlich 5) daß, wenn überhaupt die Veranstaltungen zur Verhü tung von Viehseuchen, die durch Märkte veranlaßt oder vermehrt werden könnten, nicht Sache des Staates sein sollten, doch jedenfalls nur der Marktberechligte als der jenige, welcher polizeiliche Maßregeln veranlaßt, zu dem diesfallsigen Kostenaufwande, nicht aber die zufällig in der Nahe befindliche Commun dazu gehalten sein könne, und zwar diese umsoweniger, da sie bei vielleicht größe rer Entfernung von dem Marktplatze, oder bei geringerer Viehzahl, als das Rittergut hat (welches letztere bei der Commun Gaußig der Fall ist) selbst ein minderes In teresse an jenen polizeilichen Anstalten habe. Zn Folge der angeführten Gründe fassen die Petenten ihr Gesuch, wie folgt, zusammen: Die hohe Kammer wolle unter zu veranlassendem Beitritt der ersten hohen Kammer bei der hohen Staatsregierung eine Erläuterung obiger Stelle der bezirksthierärztlichen In struction in der Maße, daß die fragliche Auslösung aus den Markiintraden und von den solche Erhebenden zu zahlen sei, und damit den fernerweiten Antrag zur Rücknahme der gedachten ihnen zugegangenen Verfügungen, sowie zu der Anordnung verbinden, daß ihnen die von ihnen bisher
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