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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß nach dem Weber'schen Kirchenrecht usucopio liberlatis nöthl'g ist. Ich erlaube mir noch eine Frage an die königlichen Commissarien: Wie siehtman die Sache an, wenn künftig von Staatswaldungen Etwas wieder an benachbarte Gutsbesitzer veräußert wird, wür den diese beitragsfrei sein oder nicht? Ich muß gestehen, ich bin für das Erstere. Staatsminister v. Wietersheim: Da das Ganze auf der Voraussetzung beruht, daß die Staatswaldungen bisher zu keinem Bezirke gehörten, und folglich beitragsfrei waren, so muß man voraussetzen, daß das auch hier der Fall sein würde. Bei der jetzigen Fassung erstreckt sich der Gesetzentwurf auch auf die Parcellen von Staatswaldungen, von welchen es vielleicht vorher zweifelhaft sein konnte, ob sie nicht beitragspflichtig waren. Da indessen ein Unterschied im Gesetze nicht gemacht ist, muß man wohl voraussetzen, daß solche an sich beitragsfrei waren, und es wich freilich schwer sein, hierüber eine bestimmte Entscheidung zu geben. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Mir scheint doch, in den Fallen, wenn dergleichen Grundstücke von Staatswaldun gen an Einzelne abgetreten werden, sodann dieBeitragspflichtig- keit der Fassung nach, wie sie vorgeschlagen ist, eintreten zu müs sen. Wenn es nämlich in dieser Fassung heißt: „Die Staats waldungen und die in und an denselben gelegenen zum Staats gut gehörigen Lehden, Wiesen, Leiche und Torfstiche nicht be griffen," so schließt doch das aus, daß ein Grundstück, wenn es nicht mehr zum Staatsguts gehört, auch dann noch beitragsfrei sein könnte. Bürgermeister Schill: Es geht nach den zeitherigen Grund sätzen , wenn ein Staatsgut veräußert wird. Es wird versteu ert und in den Gemeinde- und Schulverband des Käufers ver wiesen und auch in dieser Beziehung steuerbar werden. Präsident v. G ersdorf: Wenn Niemand mehr über die sen Gegenstand spricht, würde ich fragen: ob die verehrte Kammer den von der Deputation empfohlenen Satz: „wenn deren Beitragspflicht bereits vor Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes durch rechtskräftige Entscheidung festgeftellt, oder vom Staate selbst ausdrücklich oderstillschweigendanerkannt war, und seitdem durch Verjährung oder sonst den Rechten nach nicht wie der erloschen ist", annehmen wolle? — Wird einstimmig an genommen. (Hier tritt der Herr Staatsminister v. Könneritz ein.) Referent Prinz Johann trägt den Bericht ferner vor, wie folgt: In Folge dessen schlägt man vor, den p. 2 der jenseitigen Fassung in folgender Maße anzunehmen. „3) Wenn deren Beitragspflicht bereits vor Bekannt machung gegenwärtigen Gesetzes durch rechtskräftige Entscheidung fcstgestellt, oder vom Staate selbst ausdrück- I. u. lich oder stillschweigend anerkannt war, und seitdem durch Verjährung oder sonst den Rechten nach nicht wieder er loschen ist" welche Fassung sich auch des Beifalls der königlichen Coyimkssa- rien zu erfreuen hat. Die Punkte 3 und 4 der jenseitigen Fassung empfiehlt die Deputation der Kammer zur Annahme, da die darin enthaltenen Abweichungen vom Entwurf sich von selbst rechtfertigen dürften. Was endlich die §. I b. betrifft, so scheint uns deren An nahme gleichfalls unbedenklich, und dürfte zu Beseitigung einer Dunkelheit, welche die Deputation der. zweiten Kammer in ihrem Berichte S. 128 selbst gefühlt zu haben scheint, folgende Fassung zu wählen sein. - 1b. Dieselben Bestimmungen gelten auch von den Wal dungen der Universität zu Leipzig und der Landesschule zu Grimma." Referent. Prinz Johann: Die Deputation hatte nämlich zu ihrer eigenen Fassung bemerkt, daß es so zu verstehen sei, daß eine Bestimmung der vorigen § darauf Anwendung leide, und glaubte man daher es sicherer zu treffen, wenn man es so ausdrückt. Präsident v. Gersdorf: Ueber x. 3 und 4 ist noch nicht abgestimmt; ehe ich aber auf 1b übergehe, frage ich die verehrte Kammer: ob sie, wie die Deputation anräth, die in dem Berichte der Deputation der zweiten Kammer enthaltenen beiden Sätze annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Und wenn zu 1b Etwas nicht weiter gesprochen wird, würde ich die geehrte Kammer zu fragen haben.... Vicepräsident v. Carlowitz: Es ist wohl noch nicht Z. 1. in der nunmehrigen Fassung angenommen worden? Präsident v. Gersdorf: Ich komme darauf zurück; ich kann aber auch jetzt die Fassung im Ganzen nach den verschiede nen getroffenen Bestimmungen zur Annahmefrage bringen, und ich frage daher die verehrte Kammer: ob sie diese nun so ge formte tz. 1,' wie sie nach den jetzt einzeln genehmigten Punkten sich gestaltet, annehmen wolle? — Wird einstimmig ang e- nommen. ' Präsident v. Gersdorf: tz. 1 soll nach dem Anträge unserer Deputation eine kleine Veränderung gegen die Fassung der zweiten Kammer erhalten. Es sollen nämlich die darin enthaltenen Worte in die Worte verwandelt werden: „die selben Bestimmungen gelten auch von den Waldungen der Uni versität zu Leipzig und der Landesschule zu Grimma", und ich frage daher die verehrte Kammer: ob sie diese Veränderung der Deputation und somit 1b annehme? — Es wird Beides ein stimmig angenommen. Referent Prinz Johann trägt tz. 2 vor (s. tz. 2 in den Mittheilungen II. Kammer Nr. 8, Seite 102). Hier hat die Deputation Nichts zu erinnern. 2
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