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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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es, zumal an kleinen Orten, leicht an Personen fehlen, welche zur Übernahme der sich immer mehr und mehr häufenden Com- rnunalämter in gleicher Maße Zeit, Lust und Fähigkeit haben. Entweder mutz man dann die Stellen unbesetzt lassen, oder muß man, um die Zahl zu erfüllen, unpassende Subjekte wählen. Das Eine ist schlimm, das Andere noch weit schlimmer! Wollte man aber dieselben Personen, welche das Communalinteresse vertreten, ganz oder theilweise zu einem besondern Kirchenaus- schusse verwenden, so würde im ersten Falle die Bildung dieses Ausschusses fast ganz überflüssig sein, im zweiten Falle aber könnte sehr leichtem Conflict von Pflichten entstehen, der noth- wendkg Unordnungen,im kirchlichen wie im politischenHaushalte zur Folge haben müßte. Hierzu kommt, daß bis jetzt eine feststehende Vertretung der kirchlichen Gemeinden (bei gerichtlichen Processen war sie, wenn sie stattfand, doch nur eine vorübergehende) nirgends bestanden hat, und daß deren Einführung eine gänzliche Umän derung sehr vieler und wichtiger, bis jetzt nie angefochtener und mit dem Volksleben innig verwachsener Verhältnisse herbeifüh ren müßte. Es würden die Befugnisse der Communalbehörden beträchtlich vermindert, die Rechte der Kircheninspectionen und ihrer Mitglieder wenigstens bedroht, und überhaupt eine Reihe von Resultaten hervorgerufen werden, die wohl kaum in der Ab sicht der gesetzgebenden Gewalten liegen dürften. Endlich wolle man doch auch den Umstand nicht für ganz unerheblich achten, daß nirgends im Lande sich ein Verlangen nach besondern Kirchenausschüssen, sehr häufig aber in großem wie in kleinern Gemeinden der Wunsch ausgesprochen hat, daß die Zahl der Communalämter und die Beschwerde der oft zu wiederholenden Wahlen nicht noch vermehrt werden möchte — ein Wunsch, der zumal in Betracht der oben erwähnten Umstände gewiß die sorgfältigste Beachtung verdient, wie denn auch die hohe Staatsregierung — was dankbar zu erwähnen ist — nicht nur dessen Vorhandensein in dem vorliegenden Entwürfe aner kannt, sondern denselben auch mehrfach berücksichtigt hat. Glaubt man aber auch, sich aller dieser Rücksichten und Bedenken entschlagen zu dürfen, so scheint es sich doch selbstdann in Betracht der faktischen Verhältnisse, wie sie sich nun einmal gestaltet haben, immer noch als höchst zweifelhaft darzustellen, ob der beabsichtigte Zweck — richtige Ausmittelung des Ge- sammtwillens der Parochianen — auf dem von der Gesetzvorlage eingeschlagenen Wege erreicht werden könne. Schwierig we nigstens würde es in hohem Grade sein; und ist auch bei einfachen Kirchengemeinden, (d. r. bei solchen, wo der Kirchensprengel und der Gemeindebezirk den gleichen Personenkreis umfaßt, und von den gleichen räumlichen Grenzen umfaßt wird) diese Schwie rigkeit weniger hoch anzuschlagen, so ist sie doch um so größer und fast unüberwindlich bei zusammengesetzten Parochien, welche bekanntlich in Sachsen die bei weitem überwiegende Mehrzahl ausmachen. Denkt man sich nämlich zusammengesetzte Kirchen bezirke, d.i. solche, welche außer der politischen Gemeinde, in deren Bezirke die Kirche liegt, auch noch andere Gemeinden oder einzelne Lheile derselben, oder einzelne, zu keinem Gemeinde verbände gehörige Güter umfassen, so tritt sofort die Frage hervor: wie die Stimmenmehrzahl bei so verschiedenen Elemen ten berechnet, oder, was dasselbe besagt, wie die Stimmberech- tigung unter die verschiedenartigen Bestandtheile des Kirchenbe zirks vertheilt, und welcher Antheil an Ermittelung des Ge- sammtwillens einem Jeden zugestanden werden soll. Diese Aufgabe in einer solchen Weise zu lösen, daß-doch auch die klei nern von den einzelnen Bestandtheilen des Kirchenbezirks immer noch einen wirklichen, nicht blos scheinbaren, Antheil an der Fas ¬ sung eines Beschlusses bekommen, — dies scheint fast unmöglich. Man nehme z, B. den in dem Gesetzentwürfe tz. 2 suk b. be handelten Fall, wo zu einem städtischen Kirchenbezirke ein oder mehre Landgemeindebezirke oder Theile derselben, oder Ritter güter oder andere Grundstücke gehören, welche nach Z. 20 der Landgemcindeordnung unter 2—5 vom Landgemeindebezirke ausgeschlossen sind. Hier sollen nach dem Gesetzentwürfe zu den Vertretern der Stadt, den Stadtverordneten und einer An zahl von Schutzverwandten noch hinzukommen 1) die Vorstände und Aeltesten der eingepfarrten Gemeinden, 2) em oder mehre besonders zu wählende Abgeordnete der betreffenden Gemeinde theile, 3) die Besitzer der vbenbemerkten, vom Landgemeinde bezirk ausgeschlossenen Güter oder Grundstücke. Besteht nun das Kirchspiel aus einer großen Stadt und einigen Dörfern und exemten Gütern, so werden 60 Stadtverordnete, zu denen noch 20 Schutzverwandte kommen, die Repräsentation der Stadt gemeinde in der Kirchenversammlung auszuübcn haben. Die ser stehen in derselben Versammlung gegenüber etwa 20 Perso nen aus den so eben unter 1,2,3 genannten Classen. Wie ist es anders möglich, als daß die Stimme der Stadt allemal die entscheidende sein muß? Sind auch nur die eigentlichen Stadt verordneten untereinander einig, so wird die Versammlung der Uebrigen und die Abstimmung unter denselben ganz überflüssig sein. — Bei kleinern Städten dagegen, in welche mehre Dörfer und einzelne Grundstücke eingepfarrt sind, könnte gar oft der umgekchrte Fall eintreten. — Ganz das Gleiche würde Platz greifen, wenn man etwa die Quote, nach welcher die einzelnen Bestandtheile zu den Kirchenbedürfnissen beitragen müßten, bei der Berechnung ihres Anrheils an der Gcsammtzahl der Stim men zum Grunde legen wollte (was übrigens leicht noch das Gerechteste sein möchte). — Eine Zusämmenberufung der sämmtlichen Parochianen, um sie Mann für Mann abstimmen zu lassen, wie dies in den letzten Jahrzehenten von den höchsten Ju stizbehörden bei Errichtung der Syndikate in Kirchensachen ge fordert worden ist, erschiene in einem Falle wie der obige als gänzlich unthunlich. — Lassen sich nun auch schon noch mehre Modalitäten der Stkmmenbkrechnung denken, so wird doch bei allen dieselbe Unzuträglichkeit hervortreten. Allenthalben näm lich wird bei den verschiedenen Gemeinden eines zusammenge setzten Kirchenbezirks das Sonderintereffe, was die Mitglieder einer jeden derselben als Gemeindebürger haben, stärker sein, als der Antheil, den sie am Gesammtinteresse des ganzen Kirchen verbandes nehmen. — Folglich werden in der Regel die aus ei ner Gemeinde hervorgegangenen Mitglieder des Kirchenaus- schusses fester unter sich verbunden sein, als mit dem Kirchenbe zirke; sie werden also in den allermeisten Fällen mit einander stimmen, und so wird die größere Gemeinde immer die kleinern mit dem Gewichte ihrer Stimmen erdrücken. Wenn aber in Z. 20 des Gesetzentwurfs zu Beseitigung dieses Utzbclstandes das Auskunftsmittel der Separarstimmen gebraucht ist, so mag nicht verkannt werden, daß hierdurch demPrmcipe einer Gemeinde vertretung wesentlich Eintrag gethan wird. Das sind die hauptsächlichsten Gründe, weshalb sich die Deputation mit dem Principe, welches dem Gesetzentwürfe zu Grunde liegt, nicht einverstchen kann, sondern dem entgegen» . gesetzten, in dessen Gemäßheit die Vertretung der kirchlichen In teressen den Organen der politischen Communen überlassen wird, den Vorzug zu geben sich genöthigt sieht. Es muß jedoch noch erörtert werden, ob aus dem obenge- dachten, der Kammer von ihrer Deputation angerathenen Prin cipe sich auch wirklich eine Reihe von praktisch brauchbaren Re geln, das heißt, von solchen Sätzen entwickeln läßt, nach wel chen der ganze in Rede stehende Gegenstand geordnet, und nach
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