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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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war ursprünglich das Princip der gezwungenen Tilgung fremd; allein es stand federn Teilnehmer frei, seine Schulden ratenweise abzutragen, indem er Pfandbriefe einlöste und an den Verein zurückgab. Ja bei manchen Systemen stand den Schuldnern so gar frei, die auf ihre Güter eingetragenen Pfandbriefe zu kündi gen, und sie-genossen daher den Vortheil, daß sie dieselben nicht auf dem Geldmärkte nach dem Cours zu kaufen brauchten. Nichts desto weniger ist der Erfolg gewesen, daß nichts odernicht viel getilgt worden ist. Ich berufe mich zum Beweise dieser That. fache auf eine sehr gewichtige Autorität, auf den königlichen preu ßischen geheimen Dberjustizrath und Hauptritterschaftsdirector von Voß, der in einer im Jahre 1835, zu einer Zeit, wo über die Conversion der Pfandbriefe in Preußen verhandelt wusde, über diesen Gegenstand herausgegebenen Schrift sich folgendermaßen aussprach: „Unstreitig hab en sie (die Creditsysteme) auch vielen einzelnen Gutsbesitzern wesentliche Dienste geleistet, indem sie ihnen einen, gegen Kündigungen gesicherten, Credit zu billigen Zinsen gewahrten, und manchen den Besitz ihrer Güter, ihrer hohen Verschuldung ungeachtet, fristeten. Die eigentliche Absicht des Königs, den Gutsbesitzern durch bessere Anordnung ihres Schuldenwesens die Gelegenheit zu geben, sich allmälig von ih ren Schulden zu befreien und so der übermäßigen Verschuldung des Grundbesitzes entgegenzuwirken, ist aber in keiner Art da durch erreicht worden. Die Verschuldung des Grundbesitzes im Ganzen ist im Gegentheil seit jenen Zeiten bedeutend gestiegen und die Creditinstitute haben, anstatt sie zu mindern, nur den Er folg gehabt, sie zu consolidiren. In der Kur- und Neumark sind jährlich bedeutende Summen neuer Pfandbriefe bewilligt worden. Die Summe der zur Löschung gekommenenistbesonders in den letzten 30 Jahren äußerst gering gewesen, und die Total summe, für welche das Institut einzustehen hat, die Zahl der be- pfandbrieften Güter, deren Sequestration ihm möglicherweise zur Last fallen kann, und die Gefahr, die Fonds durch mögliche Verluste und überhandnehmende Arbeit erschöpft zu sehen/ist im steten Wachsen geblieben. Der Mangel einer regelmäßigen Amortisation der Pfandbriefe ist daher von jeher als eine große Unvollkommenheit dieser Institute betrachtet worden. Schon bei der ersten Stiftung des schlesischen Creditwerks soll dies gerügt worden sein." Es scheint also hiernach erfahrungsmäßig keinem Zweifel zu unterliegen, daß bei einem Creditsystem ohne festen Tilgungsplan der Zweck, die Schuldentilgung zu erleichtern, nicht erreicht wird. — Allein gesetzt auch, dem wäre nicht so und die Schuldner benutzten wirklich die ihnen dargebotene Gelegen heit zur Abzahlung ihrer Schuld mittelst Einlösung von Pfand briefen, so ist doch so viel klar, daß aus diesem Wege die Schul dentilgung nur unter viel vortheilhafteren Bedingungen möglich ist, als bei der gezwungenen Amortisation. Es erklärt sich dies aus dem einfachen Grunde, daß der Schuldner, der eine Schuld von 100 Lhlrn. mit jährlichen Abzahlungen von 1 Procent til gen will, dazu 100 Jahr und 100 Thlr-, oder, wenn er auch so gewissenhaft sein wollte, sich die in der Zwischenzeit ersparten Zin sen zu berechnen, nicht viel weniger braucht, während der Schuld ner, welcher denselben Betrag jährlich an den Amortisations fonds zahlt, weil ihm die Zinseszinsen zu Gute gehen, in 40 bis 50 Jahren von seiner Schuld frei ist. Dazu kommt, daß die zur Abzahlung zu verwendenden Pfandbriefe nach dem Cours ge kauft werden müssen; diese aber bei den kleineren ^ppoints in der Regel über psri stehen wird. Der Schuldner hat also, nm ei-' nen Theil seiner Schuld abzutragen, ein effektives Opfer zu brin gen, indem er die Coursdiffersnz in der Regel aus dem Beu tel wird tragen müssen. — Wenn endlich als dritter Grund gegen die gezwungene Tilgung angeführt wird, daß sie zwecklos und gegen die Natur des Grundeigenthums sei, weil selbiges einmal fremder Kapitale nicht entbehren könne, so ist dies zwar insofern zuzugeben, als cs keinem Creditsysteme jemals gelingen wird, den Grundbesitz ganz schuldenfrei zu machen. Allein ab gesehen davon, daß doch auch hierin im Ganzen und Einzelnen Fluktuationen eintreten, so scheint der Grund mehr für als gegen die Nothwendkgkeit eines festen Amortisationsplans zu sprechen, weil der Grundbesitzer, der heute ein Capital vom Creditverein aufnimmt, mit ziemlicher Gewißheit voraussehen kann, daß er früher oder spater, durch den gewöhnlichen Lauf der Dinge, in den Fall kommen werde, den Creditverein von Neuem in Anspruch zu nehmen, so muß ihm daran gelegen sein, seine Schuld sobald als möglich getilgt zu sehen, damit er von dem Credit, den die Anstalt ihm gewährt, seiner Zeit auch wirklich Gebrauch machen könne. Wollte man aber endlich ein Bedenken darin finden, daß derAmortisationsplan es dem Schuldner wenigstens unmöglich mache, während der ganzen Dauer der Tilgungsperiode ein neues Darlehn aufzunehmen, so ist darauf zu entgegnen, daß diese Folgerung keineswegs aus der Annahme eines Amortisa tionsplans nothwendig hervorgeht, daß vielmehr die Auf nahme eines neuen Darlehns auch während der Dauer der Amortisationsperiode mit dem Principe recht wohl zu vereinbaren ist. Es braucht nämlich nur die Einrichtung getroffen zu wer den, daß dem Schuldner, der eine gewisse Summe seiner Schuld getilgt hat, gestattet würde, ein neues Darlehn aufzunehmen, auf welches der noch nicht getilgte Schuldrest eingerechnet wer den müßte, und es hatte zu dem Ende nur eine Abrechnung des Vereins mit dem Schuldner und eine Uebertragung der alten Schuld auf ein neues Conto einzutreten. — (Staatsmknister v. Zeschau tritt in den Saal.) — In der That findet auch eine solche Einrichtung, soviel mir bekannt, bei manchen Creditver- einen wirklich statt. Dies sind die wesentlichsten Gründe für das Amvrtisativnsprincip bei Creditvereinen und diejenigen, welche das Ministerium bestimmen, sich der Ansicht der Depu tation anzuschließen, daß ein mit einer Creditanstalt verbundener Amorlisationsplan ein höchst nützlicher sei und eine Creditanstalt mit einem solchen Plane dem Schuldner und dem Grundbesitze größere Vortheile gewähre, als ohne einen solchen. Die Re gierung hat zwar die Annahme eines festen Amortisationsplans nicht als eine Bedingung aufgestellt, von welcher sie die Geneh migung zu Errichtung von Creditvereinen in Sachsen abhängig machen wolle; sie kann aber gleichwohl nur wünschen, daß die daraus resultirenden Vortheile, ehe es zur Ausführung kommt, von den Interessenten sorgfältig erwogen und beherzigt werden
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