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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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stück auferlegt worden ist, die Eintragung desselben in das Gründ end Hypsthekenbuch unter den Schulden des Grundstücks zu verlangen berechtigt. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, frage ich: ob Sie §. 40 des Gesetzentwurfs annehmen wollen? — Einstimmig Ja. §.4I. Gegen die E'ntragung von Hypotheken für die in 8§. 37, 38,39 genannten Gläubiger und gegen die Eintragung eines Auszugs (§.40) sind Widersprüche nicht zu beachten, und haben selbst Appellationen keine Suspensivkrast. Es steht aber dem Widersprechenden frei, seine Einwendungen rechtlich auszufüh ren , um sodann die Löschung suchen zu können. Referent Bürgermeister 0. Gross: Es ist von der De putation bemerkt worden Zu §.41: So wenig der Deputation rin Zweifel darüber beiging, daß nach der hier wiederholten Vorschrift des Mandats, die Auf hebung der stillschweigenden Hyvoiheken betreffend, vom 4. Juni 1829 den mit einem gesetzlichen Rechtstitel zu Erwerbung von Hypotheken begabten Personen freistehen müsse, auf die Eintra gung einer solchen Hypothek in das Grund- und Hypolhekenbuch «nzutragen, ohne daß es dazu der ausdrücklichen Einwilligung des Schuldners bedarf, so konnte sie doch nicht unbemerkt lassen, daß zufolae der seit dem Erscheinen des erwähnten Mandats ge machten Wahrnehmungen die Bestimmung, einen Widerspruch gegen die von der Ehefrau verlangte Eintragung des eheweiblichen Einbringens nicht zu beachten, und dem Widersprechenden nur die besondere Ausführung seiner Einwendung^ nachzulassen, von den Ehefrauen bei entstandenen Streitigkeiten mit dem Ehemann sehr häufig gemißbraucht worden ist, um durch Eintragung gänz lich unwahrer oder übertriebener Jllaten den Ehemann in die größten Verlegenheiten zu stürzen, und vielleicht zum Concurs zu bringen, da die geschehene Eintragung bis zu Ausführung der Widersprüche, wofür nicht einmal eine bestimmte Form vorg-'- schrü'ben ist, und welche Jahre lang dauern kann, in Gültigkeit bleibt, und den Ehemann bei der Aufnahme weiterer hypotheka rischer Darlehne behindert. Die Deputation sieht sich daher zu dem Anträge veranlaßt, der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheim zu geben, ob nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung über das bei erfolgtem Widerspruch des Ehemanns gegen die von der Ehefrau verlangte Eintragung ihres Einbringens in das Grund- und Hypothckenbuch zu beobachtende Ver fahren zu erlassen sein möchte. Domherr v. Günther: Daß dergleichen Mißbräuche von Seiten der Eheweiber nicht selten vorkommen, kann ich auf den Grund mehrfälliger, aus Acten geschöpfter Wahrnehmungen bezeugen. Ich Allgemeinen tritt der Fall nicht häufig ein, daß Eheweiber die Eintragung ihres Einbringens auf die Grundstücke ihrer Männer verlangen. Da aber dennoch die Prrcesse wegen übermäßig hoher Eintragungen verhältnißmäßig häufig sind, so scheint daraus hervorzugehen, daß nur selten Gebrauch, häufig aber Mißbrauch von dem Rechte gemacht wird, welches das Mandat von 1829 in di.s.r Beziehung den Eheweibern gegeben hat. Ich habe dies in der Deputation erwähnen zu müssen ge glaubt, und diese hat sich dadurch zu dem Anträge bewogen gefunden. v. Polenz: Ich meine, es bedürfte des Beispiels nicht einmal, welches der Herr Domherr v. Günther anführte. Es liegt im Gesetze selbst, wie mir scheint, eine solche auffällige und eindringliche Veranlassung zum Mißbrauch. Wenn man Je mandem, ohne daß der Andere widersprechen kann, das Recht zur Verkümmerung des Letztem Eigenthums gibt, so ist es offenbar, daß dieser Ehest verletzt werden muß. Das Gesetz von 1829 be stimmt aber, daß gar kein Widerspruch gegen den Antrag der Ehefrau von dem Richter beachtet werden soll. Ist nun die Ein tragung geschehen, so hat sie dieselben nachtheiligen Wirkungen, als wenn das Anbringen klar erwiesen wäre. Wenn ein Ehe mann auf sein Grundstück borgen muß, und seine getrennt von ihm wohnende oder sonst unzufriedene Ehegattin, die von ihrem Geschäftsführer schlecht berathen ist, gibt mehr an, als sie einge bracht hat, so ist der andere Th^il in Verlegenheit, wenn er eine Hypothek stellen will. Mag auch der Richter die moralische Ueberzeugung haben, daß die Angabe unrichtig und zu hoch sei, es hilft dem Ehemann Nichts. Der Gläubiger, welcher geborgt hätte, wird kein Geld geben, weil die Leute in Verwickelung sind, über deren Ausgang der Creditor keine Gewißheit hat, und der Ehemann bis nach Führung des Beweises mit seinem Eigen- thume nicht gebühren kann. Deshalb erkläre ich mich auch für das, was die Deputation vorgeschlagen hat; ich hätte aber ge wünscht, es wäre directcr darauf hingewiesen worden, wie beiden Ehesten Sicherheit zu gewähren sei. Staatsminister v. Könneritz: Zur Erläuterung nur be merke ich, wie es auch schon im Gesetze liegt, daß der Ehemann widersprechen kann, nur muß er den Widerspruch im Rechtswege ausführen. Ebenso liegt es im Gesetz, daß ein solcher Eintrag den Beweis des Einbringens nicht liefert. Der Ehemann braucht nicht zu beweisen, daß es ihm nicht eingebracht worden, sondern der Gegner muß das Gegentheil, daß cs ihm zugebracht worden, darthun. Referent Bürgermeister v. Gross: So sehr Alles dieses zuzugeben ist, so werden doch in der Zwischenzeit die nachtheiligen Wirkungen der Eintragung für den Ehemann nicht abgewendet. Es sind uns vom Domherrn V. Günther Fälle mitgetheilt wor den, welche auf die auffallendste Weise zeigen, wie häufig und in welcher Maße von den Ehefrauen dieses Befugniß gemißbraucht wird, um bei entstandenen Ehedifferenzen die Ehemänner durch Erhebung ganz unbegründcterAnsprfiche in Nachtheil zu bringen. Um übrigens die Bemerkung des Herrn v. Polenz zu erläutern, bemerke ich, daß sich die Deputation enthalten hat, einen Vorschlag zu einer Bestimmung hierüber zu thun, da eine Abänderung des gegenwärtigen Rechts eine Gesetzvorlage erfordern würde. Die Deputation wünscht nur, diesen Gegenstand der Staatsregierung zur Erwägung anheimzugeben. v. Polenz: Der Herr Staatsminister erwähnte, es sei im Gesetz d.r Beweis über daS Einbringen der Ehefrau verlangt. In dem Gesetze, welches in der Oberlausitz publicirt worden ist, habe ich das nicht finden können. Da ist von einem Beweise nicht die Rede, sondern der Richter soll sich durch Widerspruch
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