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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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würfe kann der Schuldner sich seiner Personalverbindlichkeit durch Verkauf aus freier Hand entziehen und für die Kirchenknspection erwachst da, wie bemerkt, eine unermeßliche Verantwortlichkeit. Königl. Commissar Hänel: Es steht im Gesetzentwürfe keineswegs, daß sich der Erborger eines Capitals durch den Ver kauf des dafür verhypothecirten Grundstücks seiner persönlichen Schuldverbindlichkekt gegen seinen Darleiher entledigen könne. v. Großmann: Es folgt aber daraus, daß er verkaufen kann, ohne daß die Kircheninspection das Geringste davon er fährt. Ist das Gut verkauft, so ist seine persönliche Verbind lichkeit erloschen. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich habe den Herrn v. Großmann auf §. 78 aufmerksam zu machen, wo vorgeschrie- ben ist: „Der hypothekarische Gläubiger kann, ^unbeschadet sei nes hypothekarischen Rechts, seinen persönlichen Schuldner aus dem Rechtsgeschäft, aus welchem die in das Grund- und Hypo thekenbuch eingetragene Forderung herrührt, persönlich be langen." Auch muß nach §. 26 Jedem Nachricht gegeben wer den von einer im Hypothekenbuch vorgenommenen Veränderung, welcher passiv dabei betheiligt ist. Königl. Commissar Hänel: In §. 78 steht auch deutlich, daß der hypothekarische Gläubiger seinen persönlichen Schuldner behält und die Wahl hat, ob er diesen oder den dritten Besitzer des Grundstücks belangen will. Bürgermeister Hübler: Ich habe nur zwei Worte auf die Aeußerungen des Herrn Ministers zu entgegnen. Eine Ver pflichtung der Obrigkeit, den neuen Erwerber zur Uebernahme der auf dem Grundstück haftenden Hypothek zu nöthigen, be stand bisher allerdings nicht. Ich glaube auch nicht, das be hauptet zu haben. Wohl aber war der Richter verpflichtet, und ist cs noch, Sorge dafür zu tragen, daß die auf einem Grund stücke haftenden Hypotheken, soweit sie nicht durch Zahlung in Wegfall kommen, in den neuen Kauf übertragen werden. In der Regel wird das nicht anders erfolgen können, als durch deren Uebernahme Seiten des Käufers io parlem prstö solvenäi'. Königlicher Commissar Hanel: Bei einem öffentlichen Hypothekenbuche wird man darüber stets im Klaren sein müssen. v. Großmann: Die Worte des Herrn Referenten be ziehen sich auf §. 26, diese scheint mir aber kaum passend zu sein; denn da ist blos von der Benachrichtigung des passiv Betheiligten, des Schuldners, die Rede, nicht von dem Gläubiger. Referent Bürgermeister v. Gross: Wenn von passiv Be theiligten die Rede ist, so ist hier Jeder darunter zu verstehen, der ein Interesse an der betreffenden Eintragung hat. v. Großmann: Das ist nicht ausdrücklich gesagt, son dern die Benachrichtigung blos auf den passiv Betheiligtcn be schränkt. Referent Bürgermeistar l). Gross: Ich bezog mich auf die Worte der §. 26 „oder auf einen Andern übertragen wird." Königlicher Commissar Hanel: §. 86 gehört auch hierher, v. Heynitz: Ich habe hier noch ein Bedenken, und zwar die Befürchtung der Möglichkeit ein.er Betrügerei. Es erscheint mir nämlich nach dem wiederholt von mir angeführten Beispiel als möglich, daß ein hypothekarischer Gläubiger durch einen, über ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück unter dem Betrag der Hypothek abgeschlossenen Scheinkauf benachtheiligt werden könne. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Hypothek wird immer aufrecht erhalten; denn wenn der persönliche Schuldner das Grundstück auch verkauft, so bleibt dasselbe immer wegen der hypothekarischen Forderung dem Gläubiger, denn nur durch nothwendige Subhastation kann die Hypothek erlöschen. In dieser Hinsicht ist es ganz gleich, ob der Vorschlag des Gesetz entwurfs oder die Fassung der Deputation angenommen wird. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube nun wohl aus die Fragstellung übergehen zu können, da die Debatte über den Ge genstand geschlossen scheint. Die Deputation hat auf S. 372 in ihrem Gutachten zu dieser §. gesagt, sie sei der Ansicht, §. 88 ganz in Wegfall zu bringen und der §. 89 folgende Fassung zu geben: „Für die bei der Erwerbung eines Grundstücks in dem Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen Schulden haftet der Besitzer auch mit seinem übrigen Vermögen. — Diese Ver bindlichkeit jedoch dauert bei dem dritten redlichen Besitzer nur so lange, als er oder seine Erben das verhaftete Grundstück be sitzen, es wäre denn, daß sie bereits auf Zahlung gerichtlich be langt worden. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den eingetragenen Schulden während seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch nach der Veräußerung des Grund stücks persönlich verhaftet." Ich ftage also die Kammer: ob sie §. 88 in Wegfall gebracht wissen will? — Es wird gegen 4 Stimmen beigestimmt. Präsident v. Gersdorf: Und dann ftage ich: ob die Kammer §. 89, wie sie S. 372 des Berichts vorgeschlagen worden ist, annimmt? — Wird gegen 2 Stimmen ange nommen. Referent Bügermeister v. Gross: §. 99 lautet: Haftung des dritten Besitzers wegen eines Auszugs. Wenn ein Auszug s§. 40) auf dem Grundstück haftet, so ist der jedesmalige Besitzer des Grundstücks wegen der' während der Dauer seines Besitzes fällig werdenden Auszugsleistungen und Auszugsgebührnisse dem Auszugsberechtigten stets auch persönlich verpflichtet, und die persönliche Verbindlichkeit des ursprüngli chen Schuldners reicht nicht über die während seiner eignen Be- sttzzeit fällfg gewordenen Auszugsleistungen und Auszugsgebühr- niffe hinaus. Präsident v. Gersdorf: Wenn von Niemand zu §.90 Etwas bemerkt würde, ftage ich: Nimmt die Kammer §.90, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten ist, an? — Wird allgemein angenommen. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 91 lautet: 6) in Ansehung mehrer Gläubiger unter einander. Der Vorzug unter mehren auf das nämliche Grundstück ein getragenen Gläubigern, mit Einschluß der Auszugsberechtigten (§. 40), wird ohne alle andere Rücksicht blos durch die Zeitfolge bestimmt, wie jede Forderung vor der andern in das Grund- und ^ypothekenbuch auf dem Folium des Grundstücks eingetragen
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