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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Umständen, unter welchen der hypothekarische Gläubiger von dem hypothekarischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld an- zunehmen verbunden ist, ist auch ein Dritter dieselbe Einwilli gung des Schuldners mit der in §. 97 angegebenen Wirkung zu leisten berechtigt," anstatt der die im Gesetzentwürfe ent haltenist, annehmen wollen?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: §. 95 lautet: Auch ohne Zustimmung des Schuldners darf jeder hypothe karische Gläubiger die Forderung eines andern hypothekarischen Gläubigers, wenn letzterer, es sei wegen des Hauptstamms oder wegen davon rückständiger Zinsen auf die gerichtliche Zwangs versteigerung des verhafteten Grundstücks angetragen hat, durch vollständige Zahlung ablösen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie §.95 annimmt?—Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 9. G ro ss: §. 96 lautet: Jn Ansehung dieses Ablösungsrechts hat, wenn mehre hy pothekarische Gläubiger gleichzeitig dasselbe ausüben wollen, der Inhaber der später eingetragenen Forderung den Vorzug vor dem altern Gläubiger. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand darüber spricht, frage ich: ob man §. 96 annimmt?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 97 lautet: In beiden angegebenen Fallen (§§. 94,95) bewirkt die ge leistete vollständige Zahlung, oder bei unbegründeter Weigerung der Annahme der Zahlung die gerichtliche Niederlegung, für den jenigen, welcher die Zahlung statt des Schuldners leistete, den Eintritt in die Stelle und in das Recht des befriedigten Gläubi gers auch ohne Abtretung der Forderung von Seiten des letztem und den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch. Im B e r i ch t e ist gesagt: Zu §.97. Zufolge der §. 94, 95,, 96 gegebenen Vorschriften ist das früher in der sächsischen Gesetzgebung nicht recipirte (Haubolds sächsisches Privatrecht, §. 205 not.- b.), allein neuerlich durch die Verordnung, die Uebertragung der Rechte hypothekarischer Gläu biger an diejenigen, welche für deren Schuldner Zahlung leisten, betreffend, vom 10. Januar 1815 eingcführte Eintretungs- und Ablösungsrecht in dem bisherigen Umfange beibehalten worden, und es ist dieses Recht in den Motiven S. 114, insoweit es nach §. 94 von jedem Dritten ausgeübt werden kann, mit der Be nennung Eintrittsrccht, insofern es aber nach §. 95 und 96 nur einem andern hypothekarischen Gläubiger zukommt, mit der Be nennung Ablösungsrecht bezeichnet. Beide Rechte sind jedoch sehr wesentlich von einander unterschieden, indem 1) das Ablösungsrecht nur von einem andern hypothekari schen Gläubiger, das Eintrittsrecht aber von jedem Dritten, er mag nun eine hypothekarische, chirographarische oder auch gar keine Forderung an den Schuldner haben, ausgeübt werden kann; 2) die Ausübung des Eintrittsrechts, die Einwilligung des Schuldners voraussetzt, welche bei dem Ablösungsrechte nicht er forderlich ist; 3) dieAusübung des Ablösungsrechts nur bei bevorstehender nothwendkger gerichtlicher Versteigerung des verhafteten Grund stücks, das Eintrittsrecht aber, sobald die Schuld zahlbar gewor den, stattfindet. Nach §. 97 wird aber beiden Rechten die gleiche Wirkung zugeschrieben, daß derjenige, welcher die Zahlung statt des Schuldners leistet, den Eintritt in die Stelle und in das Recht des befriedigten Gläubigers auch ohne Abtretung der Forderung von Seiten des letztem und den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch erlangt. In Ansehung des Ablösungsrechts liegt nun das Interesse des für den Schuldner zahlenden Gläubigers in der Abwendung der bevorstehenden nothwendigen Versteigerung, wodurch gerade zu dieser Zeit seine eignen Rechte sehr gefährdet werden können, klar vor; dagegen kommt bei dem Eintrittsrechte hauptsächlich nur das Interesse des eigentlichen Schuldners in Frage, welcher durch die von dem Dritten geleistete Zahlung von der zu erwar tenden Verfolgung des Anspruchs befreit wird. Wenn nun auch ein Gläubiger auf keine Weise sich entbrechen kann, die Zahlung einer fällig gewordenen Schuld von dem Schuldner oder demje nigen, der mit dessen Zustimmung für ihn eintreten will, anzu nehmen und darüber zu quittiren, so scheint doch die nach dem Gesetzentwürfe damit an und für sich verbundene, auch wider den Willen des befriedigten Gläubigers erfolgende Uebertragung des, wegen dieser Forderung an dem Besitzthume des Schuldners be stellten hypothekarischen Rechts in dem Falle bedenklich, wenn nach der contractmäßig eingcgangenen Verbindlichkeit des Schuldners die Tilgung der Schuld durch Zahlung und damit das Erlöschen des damit verknüpften hypothekarischen Rechts zu ei nem gewissen Termin festgesetzt ist, wobei dem Gläubiger die Aufhebung der Hypothek insoweit von großer Wichtigkeit sein kann. So kam?z. B. der Verkäufer bei dem Verkaufe des ihm zugehörigen Grundstücks aus Rücksicht auf die dem Käufer für den Augenblick zu Gebote stehenden geringen Zahlungsmittel mit einer kleinen Anzahlung sich begnügt, und in Bestellung einer sehr beträchtlichen Hypothek wegen der unbezahlten Kaufgelder eingewilligt haben, wovon.jedoch ein Theil durch jährliche Ker- minszahlungen successiv getilgt werden soll. Oder cs hat der Gläubiger einem Grundstücksbesitzer, um ihn aus einer tempo rären dringenden Verlegenheit zu retten, eine große Summe hy pothekarisch vorgeschossen, sich jedoch die Verminderung derselben durch terminliche Zahlungen ausbedungen. In beiden Fällen ist da'-Interesse des Gläubigers an der theilweisen Löschung der Hypothek nicht zu verkennen, um dadurch für den übrigen Theil der hypothekarischen Forderung eine vielleicht sehr nöthige größere Sicherheit zu erhalten. Nach dem Gesetzentwürfe würde aber jeder Dritte berechtigt sein, mit Einwilligung des Schuldners die verfallenen terminlichen Zahlungen an den Gläubiger zu lei sten, und sodann ohne Weiteres die Hypothek auf ihn übergehen, folglich er gleiche Rechte mit der übrigen dem Gläubiger zuste henden hypothekarischen Forderung erhalten, wodurch des Gläu bigers Rechte möglicherweise sehr gefährdet werden können. Eine solche Ausdehnung des Eintrittsrechts erscheint gewiß nicht wünschenswerth, und es ist auch nicht unbeachtet zu lassen, daß in die meisten neuern Gesetzgebungen über das Hypothekenwesen, z. B. in das bayersche Hypothekengesetz vom 1. Juni 1822, §. 64, in das württembergische Pfandgesetz vdm 15. April 1825, §. 105, in das weimarsche Hypothekengesetz vom 6. Mai 1839, §. 76 und in den Entwurf eines Hypothekengesetzes für das Großherzogthum Hessen vom Jahre 1836, §. 100 sci. nur die Bestimmungen über das Ablösungsrecht anderer hypothekarischer Gläubiger aufgenömmen worden find. Es steht auch die Fort dauer der Hypothek unter einem solchen Verhältnisse im Wider spruch mit der Bestimmung in der §. 114, daß durch ganze oder theilweise Tilgung der Forderung durch Zahlung in gleichemBer- hältnisse das hypothekarische Recht erlöscht. In Berück sichtigung aller bisher angeführten Gründe beantragt daher die
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