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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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hochwichtige Frage schon auf frühem Landtagen verhandelt wor den ist, wird Ihnen insgesammt im Allgemeinen noch erinnerlich sein, wohl schwerlich so erinnerlich, als daß ich mir nichterlauben sollte, Sie in der Kürze lauf die Verhandlungen der früheren Landtage, namentlich des Landtags von 18ZH zurückzu führen, eines Landtags, wo über diese Frage, ich möchte sagen, ein Abkommen unter den Kammern und der hohen Staatsregie rung zu Stande gebracht wurde, ein Abkommen, das aber, wenn ich mich recht entsinne, nur seine Gültigkeit für den damaligen Landtag, und langer nicht äußern sollte. Auf dem Landtage 18D erkannte ich selbst zuerst eine Gefährdung der Kammer in Bezug aufdas ständische Zustimmungsrecht zu Gesetzen darin, daß sie gehalten sei, sofort nach der ersten Durchgehung eines Gesetzentwurfs darüber mit Namensaufruf abzustimmen, ohne doch zu wissen, was das endliche Schicksal ihrer dazu gemachten Erinnerungen sein werde. Fast zu gleicher Zeit fühlte dasselbe Bedenken auch in der zweiten Kammer der Abg. v. Ehielau, und beide reichten wir eine Petition bei unserer betreffenden Kammer ein. Mit dieser Frage wurde nun auch, wie Sie sich erinnern wer den, eine Frage in Verbindung gebracht, die vielleicht noch wichti ger war, da sie namentlich zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersten und zweiten Kammer führte, die zur Zeit noch nicht gehoben ist, die Frage nämlich, ob zur Verwerfung einer einzelnen §. des Gesetzentwurfs die einfache Mehrheit ausreiche, oder ob dazu die Zahl von H derMitglieder ebenso erforderlich sei, wie zu Ablehnung von ganzen Gesetzentwürfen. Beide Fragen wurden, wie gesagt, und zwar nach dem Vorgänge der zweiten Kammer gemeinschaftlich berathen, und ob man schon zu einem definitiven Abkommen unter sich und mit der hohen Staatsregie rung nicht gelangte, so vereinigte man sich doch gegen den Schluß des Landtags, um die Annahme einiger wichtigen Gesetze nicht aufzuhalten oder gar zu vereiteln, zu folgenden Grundsätzen, welche ich Ihnen aus den Mitthrilungen jenes Landtags in das Ge- dächtniß zurückrufen möchte. Erstlich wurde beschlossen, daß man sich dahin aussprechen wolle, wie die in einer Kammer nach be endigter erster Berathung eines Gesetzentwurfs erfolgte Annahme des letztem durch Abstimmung durch Namensaufruf keineswegs folgern lasse, daß nunmehr die Kammer von ihren getroffenen Ab änderungen abgegangen sei, vielmehr die letztem sämmtlich und deren erfolgende Beachtung und Aufnahme sowohl von Seiten der andern Kammer, als der Staatsregierung selbst als Bedin gung anzusehen sei, unter welcher die Annahme des Gesetzent wurfs geschehen sei. Zweitens sprach man sich dahin aus, daß die Verwerfung einer einzelnen Paragraph«, einer einzigen Be stimmung, eines Ausdrucks in dem Gesetzentwürfe mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden in einer Kammer bei der anderweiten Berathung des Gesetzentwurfs, auch wenn letzterer in Folge der erstenBerathung angenommen worden sei, die Verwerfung des ganzen Gesetzentwurfs nach sich ziehe. Drittens wollte man festsetzen, daß über alle diejenigen Diffe renzpunkte, welche durch das angestellte Vereinigungsverfahren in der gemeinschastlich en Deputation nicht deseitigt werden konnten, durch Namensaufruf, ohne daß gegen diese Abstimmung ein Widerspruch erhoben werden kann, abzustimmen sein. Dieser letzte Punkt wurde später in Folge einer Anregung Seiten der ersten Kammer dahin abgeändert, daß jene nochmalige Abstimmung mit Namensaufruf auch dann einzutreten habe, wenn auch nur ein einzelnes Mitglied der Vereinigungsdeputation einer difsen- tirenden Meinung gewesen. Die Abstimmung sollte dann in der jenigen Kammer, der das Mitglied angehörte, nochmals mit Namensaufruf erfolgen. Ich habe schon erwähnt, daß (es scheint mir das wenigstens aus den Verhandlungen des Landtags vonI8ZH hervorzugehen, jenes Abkommen zunächst nur für den dama ligen Landtag Gültigkeit haben sollte. Ich selbst wenigstens er klärte, daß ich in der Hauptsache damit keineswegs einverstan den sein könne, vielmehr gewünscht hätte, man hätte es bei ei nem hiervon abweichenden früheren Beschlüsse der ersten Kam mer bewenden lassen, daß ich mich aber diesem Abkommen einst weilen fügen wollte, weil nur auf diese Weise einige Gesetzent würfe vor dem Abwerfen gerettet werden könnten, dem sie sonst unfehlbar unterlegen hätten. Nun kommt mir zwar gegenwär tig nicht in den Sinn, jene Streitfrage ohne dringende Noch nochmals anzuregen, und auf die früheren Beschlüsse der Kam mer zu rerurriren oder sie nochmals zum Gegenstände der Ver handlung zu machen; ich Habs nur den Wunsch nicht unter drücken können, daß es der hohen Staatsregierung gefällig sein wolle, zu erklären, ob dieses Abkommen auch für diesen Landtag in Gültigkeit treten solle, und ich erkläre solchenfalls, daß ich 'meinerseits mich mit einer solchen bejahenden Zusicherung zur Zeit begnügen würde. Wie es übrigens gekommen, daß der nach folgende Landtag, der von 18Udiese Frage, nicht wiederangeregt hat, das ist Etwas, was ich nicht ganz bestimmt zu beantworten mir getraue; wahrscheinlich lag der Grund darin, daß der dama lige Landtag sehr friedlicher Natur war, und daß sich beide Ham mern leicht und schnell vereinigten. Daß dies auch auf diesem Landtage der Fall sein werde, das wünsche und hoffe ich zwar jetzt noch'; allein es wird wenigstens rathsam sein, sich in Zeiten vorzusehen und die Frage zu entscheiden, wie es in Bezug auf die Beurtheilung, ob ein Gesetzentwurf als angenommen anzusehen sei oder nicht, gehalten werden solle, wenn über einen oder den an dern Gesetzentwurf sich nach dem letzten Stadium der Berathung eine Verschiedenheit der Ansichten der Kammer unter sich oder der hohen Staatsregierung gegenüber darlegen sollte; ein Fall, der wenigstens möglich ist. Staatsmimster v. Könneritz: Das Ministerium trägt durchaus kein Bedenken, zu erklären, daß es den Bestimmungen, welche auf dem Landtage 18-ZH durch em Abkommen zwischen beiden Kammern getroffen sind, auch ferner Gültigkeit beilegt. Die Negierung trägt um so weniger Bedenken, dies zu erklären, als sie gerade die dort getroffenen Bestimmungen schon damals in der Verfassungsurkunde und der Landtagsordnung begründet ge funden hat. Wenn über ein Gesetz im Ganzen abgestimmt wird, wozu durch die Majorität Abänderungen beantragt sind, so geht die Regierung von der Ansicht aus, daß auch die bejahende Antwort über das ganze Gesetz nur unter der Voraussetzung ge- - geben sei, daß alle einzelnen Amendements, die durch die Majo-
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