Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
790 denken lassen, wo es den betreffenden Individuen unangenehm und selbst nachtheilig werden könnte, wenn sie ihr Interesse an der gemeinsamen Schule lediglich in die Hände der politischen Vertreter der Gesammtgemeinde legen sollen, der sie angehören, die aber vielleicht wiederum an jener Schule gar kein Interesse hat — z. B. wenn 6 Häuser des Dorfes das seine eigne Schule besitzt, in die Schule des Dorfes L. gewiesen waren. Daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Bestandtheilen eines zusammengesetzten Schulbezirks nicht die Stimmenmehrheit, sondern zunächst die vorgesetzte Kirch en- inspection, und wenn ein berhciligter Stadtrath oder der Be sitzer eines zu dem Schulverbande gehörigen Ritterguts Mit glied derselben ist, die vorgesetzte Consistorialbehörde zu ent scheiden haben soll, ist ganz den Grundsätzen gemäß, die oben angedeutet, ftüher aber in dem Berichte über die Kirchenvertre tung näher entwickelt, und bei der Berathung über den letztem von der ersten Kammer gebilligt worden sind. Der noch übrige Theil von §. 3 des Gesetzentwurfs, welcher die Bildung eines Ausschusses, dort Schulgemeinderath genannt, betrifft, wird weiter unten in §. 5 b. seinen Platz finden. Graf Hohenthal (Püchau): Ich muß bei Berathung dieser Paragraphe eine Frage an das Ministerium richten. Es gibt Schulbezirke an den Grenzen unsers Vaterlandes, die nicht allein von verschiedenen politischen Gemeinden diesseits der Grenze, sondern auch aus politischen Gemeinden jenseitiger Staatsangehörigen gebildet werden; nämlich solche Schul-und Kirchenbezirke, in welche Gemeinden von den im Jahre 1815 an Preußen abgetretenen Gebietstheilen eingeschult und einge- pfarrt sind. Dadurch wird ein unangenehmes Verhältniß her beigeführt, da natürlich diese Gemeinden andere politische Be hörden haben, als die sächsischen Gemeinden, und wenn von Anlagen zu Kosten, z. B. zu dem Baue einer Kirche oder Schule, die Rede ist, so wird es sehr schwer, ein Compelle für diese Ge meinden zu Leistung ihres Beitrags zu bekommen, indem sie sich nur zu solchen Beiträgen verstehen, die ihren Verhältnissen und ihrem Interesse angemessen erscheinen, aber dabei die Verbind lichkeit des sächsischen Parochialgesetzes eigentlich nicht anerken nen. So sind Fälle schon eingetreten, daß Rittergüter, welche in einem sächsischen Schulverband sich befinden, keinen Beitrag geleistet und behauptet haben, daß sie nicht beitragspflichtig seien, weil die preußische Gesetzgebung sie nicht dazu verbinde.' Dadurch findet eine große Beeinträchtigung der in dem diessei tigen Staatsverbande befindlichen Gemeinden statt, indem die jenseitigen Einwohner an den Wohlthaten des diesseitigen Staatsverbandes Thcil nehmen, ohne irgend Etwas dafür zu ' leisten. Muß ich die Theilung von Sachsen als eines der un glücklichsten Ereignisse betrachten, welche das sächsische Volk erlebt hat, so ist es doch traurig, daß dieses Ereigniß nach noch fast 30 Jahren seine Wirkung auf öffentliche und Privstverhälf. nisse einzelner Corporationen und Personen äußert, und es sollte die angelegentlichste Pflicht der beiderseitigen Regierungen sein, durch gegenseitige Einverständnisse diese Folgen möglichst, zu bei seitigen. ' ' . , Staatsmimster v. Wietersheim: Darauf habe ich zu ' bemerken, daß in der Haupteonvention vom Jahrs 1819 die Be stimmung enthalten ist, daß die beiden Regierungen sich ver- - pflichtet haben, dahin zu wirken, daß die Parochial- und Schul verhältnisse da, wo diesseitige und jenseitige Gemeinden zu einer Parochie oder einer Schule verbunden sind, möglichst aufgehoben werden sollen.' Es besteht auch eine Commission, die aus diessei tigen und jenseitigen Beamten zusammengesetzt ist, allein die Ausführung hat die größten Schwierigkeiten, und wenn es ge waltsam geschehen sollte, so würden die diesseitigen Unterthayen oft auf sehr bedeutende Weise pragravirt werden. Es ist also hier Nichts zu thun, und es ist das wohl noch der kleinste Nach theil, der das Land getroffen hat. Man muß von der Zeit er warten , daß sie diese Differenzen ausgleichen werde. Was die vorgeschlagene Abänderung betrifft, so erlaube ich mir zu bemer ken, daß das Ministerium sich damit einverstehen kann. Es könnte dies auffallend sein, weil sich hier die erste Abweichung von der obersten Principftage herausstellt. Diese Principfrage kann freilich die Regierung nicht für zweifelhaft anerkennen, dessenungeachtet aber vollkommen mit den Vorschlägen der geehrten Deputation sich vereinigen. Denn schon in der §. 72 des'Volksschulgesetzes heißt es: „Wenn mehre Ortschaften zu Unterhaltung einer Schulanstalt zusammengetreten sind, so ver sehen die Gemeinderäthe derselben gemeinschaftlich, oder ein aus deren Milte zu erwählender Ausschuß die Functionen des Schul vorstandes." - Hier ist es fakultativ, und es ist der Localauto nomie überlassen, ob die Gemeinderäthe in solchen Angelegen heiten für sich berathen und beschließen, oder-einen Ausschuß be stellen wollen. In derselben Maße ist die §. 3 der Gesetzvor lage abgefaßt worden, und es wird also die Regierung nicht in einen Widerspruch kommen, wenn sie sich mit den Ansichten der geehrten Deputation einverstanden erklärt. Ob freilich die Zustimmung von Seiten der zweiten Kammer zu erlangen sein werde, ist eine andere Frage. Graf Hohenthal (Püchau): Ich bin dem Herrn Mini ster dafür dankbar, daß er mir darüber Auskunft ertheilt hat, daß die beiden Regierungen angelegentlich sich Mühe geben, diese Mißverhältnisse auszugleichen; aber ich kann versichern, daß namentlich nach dem neuen Parochialgesetze schon häufig Colli- sionen stattgefundm haben. v. Großmann: Dem Herrn Grafen zürn Trost glaube ich bemerken zu müssen, daß es auch solche gemischte Parochssn gibt, wo der Vortheil auf Seiten der diesseitigen Unterthanen ist, und ich glaube aussprechen zu können, daß sich im Ganzen aus gleichen wird, was in dem einzelnen concreten Falk ungleich er scheint. Graf Hohenthal (Püchau): Ich wünschte, daß man weder von den diesseitigen noch jenseitigen Unterthanen sagen könnte, daß sie weder Vortheile noch Nachtheile von diesem Miß verhältnisse haben, sondern daß beide Theile nach Herr Grund sätzen der Billigkeit behandelt werden. r>° Großmann: Ich glaube^ im Ganzen gleicht es sich aus. Ich'bin schon zufrieden, daß man nicht auf Trennung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder