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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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die Compagnie aenöthigt gewesen ist, auf der östlichen, südlichen und westlichen Seite des Bahnhofs noch ein Areal von 89,788 m Ellen zu acquiriren, um dasselbe theils zum Bahnhofe zu be nutzen, the'ls zu Ablagerungsplätzen liegen zu lassen. Einschließ lich des letztem ergibt sich daher ein Gesammtflächeninhalt des sächsisch-bayerischen Eisenbahnhofs von 286,288 m Ellen. Daß dieser nichts weniger als unverhältnißmaßig > sei, erhellt aus einer Vergleichung mit dem Bahnhofe der leipzig-dresdener Eisenbahn in Leipzig, welcher, einschließlich eines wegen Unzulänglichkeit der ersten Anlage später hinzugekauften, und großentheils zu Ablagerungsplätzen bestimmten Areals, nach einer glaubwürdi gen Angabe jetzt 302,448 m Ellen, mithin mehr als der Bahn hof der sächsisch-bayerischen Eisenbahn umfaßt. Selbst derBahn- hof der leipzig-dresdner Eisenbahn bei Dresden, welcher kein Hauptbahnhof ist und weniger Raum bedarf, enthält 157,440 lü Ellen. — Uebrigens gebietet schon die gewöhnlichste Vorsicht jeder Eisenbahnunternehmung, von vorn herein auf möglichst ge räumige Bahnhöfe Bedacht zn nehmen, da der Verkehr und mit ihm das Bedürfmß an Administrationslocalm, Werkstätten, Vorrathshäusern, Ablagerungsplatzen u. s. w. einerunbestimmten Ausdehnung fähig ist, spätere Erweiterungen der Bahnhofsan lage aber nothwendig mit größeren Schwierigkeiten verbunden sind, wenn sie nicht ganz unmöglich werden. Wie sich nun aus'der vomMimsterio des Innern gefaßten, Bl. 28 der Acten Rsp. XHl. Iwc. 8. Nr. 240 der Straßenbau commission des Kreisamts in Leipzig bekannt gemachten Ent schließung, in Verbindung mit der von den ökonomischen Sach verständigen Bl. 49 b. auch für die Hämischen Parcellen aus geworfenen,in demBescheideder Straßenbaucommission Bl.73 b. genehmigten Laxe (nach welcher Hanel v. Cronenthall für 186ZZ mR. Land überhaupt 431 Khlr. 28Ngr. 5 Pf. zu em pfangen gehabt hatte) diejenige Differenz entspannen hat, durch welche die jetzt vorliegende Beschwerde hervorgerufen worden ist, ergeben die beiliegenden Acten. ' ' Das Ministerium selbst hat, nachdem die Hänelsche Nccla- mation zu seiner Cognition gediehen war, zweimal, zuerst Bl. 158 ff. der Acten Lop. XIII. Nr. 240, sodann Bl. 47 ff. der Acten Lsp. XIII. Iwo. 8. Nr. 245. auf eingcwendeten Recurs zu entscheiden gehabt, und da die bezüglichen Verordnungen die Ansichten und Grundsätze, von denen dasselbe bei Beurtheilung der Sache ausgegangcn ist, vollständig an die Hand geben, so beschränkt man sich darauf, auf den Inhalt jener Entscheidungen Bezug zu nehmen, und nur folgende rhapsodische Bemerkungen hinzuzufügen. Die Hänelschew Beschwerden, soweit sie das Verfahren des Ministern betreffen, zerfallen in drei Claffen: 1) solche, welche die (technische und polizeiliches Noth- wendig keit der Expropriation der dem Beschwerde führer gehörigen Grundstücke bestreiten; 2) solche, welche die Gesetz - und Rechtmäßigkeit dieser Ex propriation anfechten: 3) solche, welche gegen die ausgeworfene Entschädigungs taxe gerichtet sind. Zu I. ist bereits oben das Nöthige bemerkt worden. Das Ministerium hatte sich über diesen Punkt nach 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 alsVerwaltungsveyörde zu fassen und konnte nach den obwaltenden Localccrhaltnissen über die unbedingte Nothwendigkeit der von dem Directono der sächsisch-bayerschen Eisenbahncompagnie mit Rücksicht auf die Bahnhofsanlage be antragten Landabtretungm ebensowenig im Zweifel sein, als in den spätem Einwendungen und Widersprüchen des Petenten ei nen Beweggrund finden, die erthciltc Genehmigung wieder zu- rückzunehmen oder zu modisiciren. Zu 2. Die Expropriation soll nach der Behauptung des Petenten ungesetzlich erfolgt sein: a) weil das Expropriationsgesetz auf den zu Anlegung von Bahnhöfen nöthigen Grund und Boden überhaupt nicht An wendung leide. Hierüber ist in der Ministerialentscheidung Bl. 165 ff. das Nöthige bemerkt. b) weil der größere Theil des ihm expropriirten Terrains nicht zu dem Bahnhofe selbst, sondern zu einem Borplatze vor dem Bahnhofe bestimmt sei. — Hierbei ist zunächst zu erinnern, daß es sich nicht darum handelt, ob das fragliche Areal zum Bahnhofe oder zueinem Vorplatze vor dem Bahnhofe expropriirt worden, sondern darum, ob dieser Vorplatz als nothwendig fürdie Eisenbahnanlage anzusehen sei? Denn ist er dies, so ist auch nach §. 1,2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 die Ex propriation gerechtfertigt. Die Nothwendigkeit dürfte aber durch obige Bemerkungen zur Genüge nachgewicsen sein. Daß die Bahn an ihren Anfangs - und Endpunkten in einen, für die An - und Abfahrt, sowie für die Aufstellung der Wagen den hin länglichen Raum gewahrenden freien Platz ausmünde, ist über haupt ein an jede Anstalt dieser Art zu stellendes, unentbehrliches Erforderniß, und wo daher ein solcher nicht ohnehin vorhanden ist, wird er durch Expropriation geschaffen werden müssen, sol chenfalls aber nicht minder, wie der Bahnhof selbst, als integri- render Bestandtheil der Eise nb'ahnan läge zu betrachten sein. — Im weitern Sinne kann übrigens der Vorplatz füglich als Theil des Baknhofs selbst gelten, da er den Zwecken des letztem unmittelbar dient und es nach außenlchr und in Beziehung auf die Expropriationsfrage völlig gleichgültig ist, ob und inwieweit die Eisenbahngesellschaft daS zur Anlegung des Bahnhofs in ihren Besitz übergegangene Terrain einfriedigen..oder lieber offen liegen lassen wolle. Auch ein Theil des vor den, Eingängen des dresdner Bahnhofs gelegenen freien Platzes gehört dcr leipzig dresdner Eisenbahncompagnis eigenthümlich. Hätte man aber auch in derBestimmung der fraglichen Grundstücke zu Vorplätzen ein rechtliches Hinderniß der Epropriation erkennen wollen, so würde dadurch für das Interesse des Petenten Nichts gewonnen worden sein. Denn die Gesellschaft hätte sich dann, um die Verbindung mit der Stadt nicht zu verlieren, in der unvermeid lichen Nothwendigkeit befunden, den Bahnhof selbst (im engem Sinne) bis an die Grenze des Platzes e. vorzurücken, was, bei der Beschränktheit dieses Raumes, für den öffentlichen Verkehr offenbar unvortheilhaft gewesen wäre, die Expropriation dcr Hämischen Grundstücke aber nichtsdestoweniger nüthig gemacht haben würde. c) Weil das Expropriationsgesetz überhaupt blos auf länd liche Flurbezirke sich beziehe und daher auf die im Weichbilde der Stadt Leipzig gelegenen Grundstücke gar nicht habe angewendet werden dürfen. — Dieser Grund ist in der Beschwcrdeschrist (S. 183 flg.) neu hinzugekommen, hat daher auch in den Mi- nisterialcntschcidungen nicht berücksichtigt werden können. Einer Beleuchtung desselben enthält man sich auch hier, da sich dessen gänzliche Unstatthaftigkeit sofort zu Lage legt. ll) Weil der größere Theil der dem Petenten gehörigen Bau stellen nach dem ersten, vom Ministerio gmebmigten Plane nicht in den Bereich der Eiscnbahnanlage gefallen, sondern erst in Folge einer nachträglichen Abänderung des Planes nachexpro priirt worden sei. — Was cs mit dieser angeblichen Nach>>x- propriation auf sich habe, darüber ist schon in'der Entscheidung dritter Instanz Blt. 161 b. flg. das Nöthige bemerkt worden. Es möge daher hier nun nochmals erwähnt werden: 1) daß die Neberweisung des Eigenthums der Hämischen Baustellen an die Compagnie, und zwar sowohl der in den Um- knis des eigentlichen Bahnhofs fallenden Parcelle, als des zum Vorplatze bestimmten Areals, durch den Bescheid der Straßen-
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