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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Haase: Vor den letzten Satz soll nun nach dem Vorschläge der Deputation' ein neuer Satz mit Vorbehalt der Redaction,- hinsichtlich der Stelle, wohin derselbe kommen soll, eingeschoben werden; er lautet: „Die Witwen verstorbener Dorfhandwerker können die Profession ihrer Ehemänner fort setzen; in diesem Falle sind sie jedoch in die auf dem Lande ge setzlich gestattete Zahl von Dorfhändwerkern mit einzurechnen." Ich frage die Kammer: ob sie zur Aufnahme dieses-Satzes ihre Zustimmung giebt? — Gegen.10 Stimmen J a, — Präsident 0. Haase: Der letzte Satz würde nun so hei ßen: „Alles dasjenige, was vorstehend über das Halten von Gesellen durch Dorfhandwerker festgesetzt worden, leidet auch auf die Witwen solcher Dorfhandwerker, welche die Profession , ihrer Ehemänner fortsetzen, Anwendung." Nimmt die Kam mer diesen letzten Satz an? — Wird gegen 8 Stimmen bejaht. — Referent v. Hartmann: tz. 19 lautet mach dem Ent wurf : Verabschiedeten Soldaten, denen die 94, 95 des Ge setzes vom 26. October 1834 geordneten Befreiungen zustehen, sind durch die wegen der Zahl der Dorfhandwerker im §. 8 flg. enthaltenen Bestimmungen nicht behindert, sich auf dem Lande niederzulassen, werden auch in jene Zahl nicht mit eingerechnet. Die zweite Kammer hat die §. genehmigt. Der Beschluß der ersten Kammer ist folgender darüber: Ist ebenfalls genehmigt, zugleich aber damit der Beschluß auf folgenden Antrag in die ständische Schrift verbunden worden: Die hohe Staatsregierung möge durch Verordnung dahin Vorsehung'treffen, daß den aus den Städtenausgewieseflen preß- haftenPersonen, welcheein Gewerbeerlernthaben, in d er Land gemeinde, injwelchersieihre Heimath haben, nachgelassen werde, das erlernte Metier als Gesellen zu betreiben, und nach Befin den der Umstände mit Genehmigung der vorgesetzten Regie rungsbehörde selbst gestattet werde, einen selbstständigen Ge werbebetrieb ohne Haltung von Gesellen und Lehrlingen zu unternehmen, wenn auch daselbst bereits ein oder mehre Hand werker der nämlichen Gattung Erlaubniß zur Niederlassung er halten haben sollten. Die Deputation sagt nun: Zu §. 19. Mit der Ansicht, welche dem von der ersten Kammer beschlossenen Anträge in die ständische Schrift zum Grunde liegt, erklärt man sich zwar vollkommen einverstanden. Nur aber dürsten die dabei gemachten Beschränkungen aller Art zu entfernen sein. Denn sobald aus den Städten Handwerker, welche nichts als ihr Handwerk gelernt und zeither betrieben ha ben, ausgewiesen werden, so ist es wohl nur eine Handlung der strengsten Gerechtigkeit, wenn ihnen gestattet wird, das'erlernte Gewerbe nunmehr auf dem Lande gleich andern Handwerkern allda zu betreiben, und^es verdienen dieselben mindestens die nämliche Rücksicht, wie die verabschiedeten Soldaten. Eine deshalb hinzuzufügende Bestimmung dürfte sich je doch mehr zur Aufnahme ins Gesetz, als zu einem bloßen An träge in die ständische Schrift eignen, und es glaubt daher die Deputation die Annahme des in der Beilage unter (7) ent haltenen Zusatzes zu dieser Paragraphe der zweiten Kammer anrathen zu müssen. Die Deputation schlägt der Kammer vor: Zu Z. 19. Den Antrag in die Schrift- abzulehnen; da gegen aber der §. 19. noch folgenden Zusatz beizufügen : „Nicht weniger bleibt es den aus den Städten ausgewie senen Personen, welche ein Gewerbe erlernt haben, unbenom men, ihr Gewerbe, und zwar wenn sie das Meifterrecht erlangt haben, in derjenigen Landgemeinde, in welcher sie ihre Heimath haben, als Meister, »falls sie aber bloß Gesellen sind, als solche, gleich andern Handwerkern auf dem Lande zu treiben." Abg, Braun: Das Princip, daß jeder arbeitsfähige Mensch zur Arbeit als Mittel zu seiner Erhaltung zu lassen, ehe er zur Unterhaltung der Commun anheim fällt, dieses Princip erkenne ich als völlig richtig an. Der Deputation scheint bei der Annahme ihres Vorschlags dieses Princip vor Au gen geschwebt zu haben; allein nichts destoweniger kann ich mich mit dem vorliegenden Zusatz nicht als einverstanden er klären, und zwar um deswillen nicht, weil er erstens mir weiter zu gehen scheint, als man vielleicht beim ersten Augenblicke glauben möchte. Denn es fallen Ausweisungen aus der Stadt nicht immer aus dem Grunde vor, weil der Ausweisende sich nicht zu ernähren vermag, sondern es finden derartige Aus weisungen auch deswegen statt, weil vielleicht der Ausgewiesene vagabondirte oder ein Vergehen begangen hatte. Nehmen Sie nun an, ein Ausgewiesener bekäme, weil er sich eines Vergehens schuldig gemacht habe, dadurch das Recht zum Betriebe seines Handwerks auf dem Lande, so würde er einen Vorzug vor den andern Gesellen erhalten, welche in dem nämlichen Verhältniß wären, nur daß sich diese eines derartigen Vergehens nicht schul dig gemacht hätten. Et würde demnach durch ein Vergehen ein Befugniß erlangen, was bekannten Rechtsgrundsätzen ent gegen ist. Hierzu kommt zweitens, daß der vorliegende Satz in das Gesetz gar nicht zu gehören scheint. Das Gesetz be zweckt die Erweiterung des Gewerbebetriebs auf dem Lande, der vorliegende Zusatz aber sorgt für den Unterhalt der Ausgewie senen. Nun ist aber doch die Sorge für die Ausgewiesenen der Tendenz des Gesetzes offenbar nicht entsprechend. In der ersten Kammer ist diese fragliche Begünstigung blos prefi tz a ft en Personen zugestanden worden , und man hat beschlos sen, diese Bestimmung in die ständische Schrift aufzunehmen. Dadurch hat man dem von mir vorhin angedeuteten Princip entsprochen, und hat den Umstand vermieden, daß nicht Alle und Jede ausgewiesenen diese Begünstigung erhalten, auch daß von dem Gesetze etwas fern bleibt, was nicht dahin gehört. Deswegen würde ich mich für die Ansicht der ersten Kammer und gegen den Vorschlag der Deputation erklären müssen. Abg. v. v. Mayer: Der Abg. scheint zu glauben, daß Jettiand aus der Stadt könne ausgewiesen werden, wenn er irgend ein geringes Vergehen begangen habe. Dem muß ich wenigstens so weit entgegentreten, als ich glaube, daß das von
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