Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Handwerksmeistern nicht behauptet werden kann; mir ist keine Bestimmung bekannt, wo wegen eines Vergehens ein Magistrat berechtigt wäre, einen Handwerksmeister aus der Stadt zu weisen. Träfe dies aber einen Gesellen, so würde derselbe durch diese Bestimmung auch nicht mehr erlangen, als er schon vorher hatte; denn wenn ein Zimmergeselle oder ein anderer Geselle ausgewiesen werden sollte, so möchte ich wohl wissen, wer ihm verwehren wollte , auf dem Dorfe sein Hand werk als Geselle zu treiben- wenn nur ein anderer Meister sei nes Handwerks auf dem Dorfe seiner Heimath vorhanden ist. Außerdem aber kann er ohnehin nicht als Geselle arbeiten. Hier kann es sich wesentlich nur nm einen Meister handeln, das aber, was der Abgeordnete äußerte, scheint sich auf solche Personen zu beziehen, welche nicht Meister sind. Deshalb bedarf der An trag der Deputation wohl keiner Abänderung. Abg. Braun: Ich habe blos von Gesellen gesprochen, welche wegen Vagabondirens ausgewiesen werden unv bekannt lich ausgewiesen werden können, und ich glaube um so mehr zu dieser Bemerkung berechtigt zu sein, als vorliegender Zusatz allerdings auch von Gesellen spricht. Nun würde aber durch diesen Zusatz die Frage entstehen: sollen diese Gesellen das Recht zum Gewerbebetrieb auf dem Lande erlangen? Das Recht würden sie alle durch den vorliegenden Zusatz erhalten, und deshalb glaube ich, meine Bemerkung als begründet betrachten zu können. Präsidentv. Haase: Dietz. 19,. wie sie im Gesetz ent halten, ist von beiden Kammern genehmigt worden. Inzwi schen hat die erste Kammer noch beschlossen, damit einen An trag in die ständische Schrift zu verbinden, welcher im Berichte der Deputation ersichtlich ist; unsere Deputation hat aber der Kammerangerathen, unter. Ablehnung dieses Antrags, viel mehr bei dieser tz. einen ausdrücklichen »Zusatz anzunehmen, welcher so lauten soll: „Nicht weniger bleibt es den aus den Städten ausgewiesenen Personen, welche ein Gewerbe erlernt haben, unbenommen, ihrGewerbe, und zwar wenn sie das Mei sterrecht erlangt haben, in derjenigen Landgemeinde, in welcher sie ihre Heimath haben, als Meister, faÜs sie aberblos Gesel len sind, als solche, gleich andern Handwerkern auf dem Lande zu treiben." Ich frage die Kammer: ob sie der Deputation beistimmt? — Wird gegen20 Stimmen bejaht. — Referent v. Hartmann: §.20 heißt im Gesetzentwurf: Z. 20. Der Handel mit landwirthschaftlichen Erzeug nissen, so wie der Verkauf selbst gefertigter, jedoch zum zünftigen Handwerksbetriebe nicht gehöriger Gegenstände, als Saatöl, Essig, Ruß, Wagentheer, selbstgesponnenen Garns, Zwirns u. s. w. ist auch auf dem Lande völlig frei. Referent v. Hartmann: Die zweite Kammer hat die tz. genehmigt, eben so auch die erste, dabei aber den Wegfall des Wörtchens „auch" beschlossen. Die Deputation findet den Wegfall dieses Wörtchens unbedenklich, und räth der Kammer an, der ersten Kammer bekzutreten. Präsident 0. Haase: Tritt die Kammer hierin der er rett Kammer bei? — Einstimmig Ja. — Referent v. Hartmann: tz. 22 lautet im Gesetzent wurf: ; . tz. 22. Die Niederlassung mehrer Kramer an einem Orte, so wie die Erlaubniß zum Handel mit noch andern, als den iw Z. 21 genannten Artikeln, beruht auf Concession der Regie rungsbehörde, welche hierbei die auf §. 9 erwähnten Umstände, vornämlich aber hier aufdieVerschiedenheit der Nahrungsverhält nisse der Einwohner und den Grad ihres Wohlstandes zu sehen hat. Eine solcheConcession kann nach tz.11 ebenfalls' entweder auf Dauer,, oder in jedem vorkommenden Niederlaffungsfalle gegeben werden- . . . . . Referent v. Hartmann: Die zweite Kammer hat-vw Fassung dieser tz. in folgender Maße beschlossen: Die Niederlassung mehrer Dorfkramer an einem Orte, so wie die Erlaubniß zum Handel mit noch andern, 'als den in der tz. 21 genannten Artikeln, ist, sobald solche das Bedürfnis des Ortes erheischt, durch die tz. 21 getroffenen Bestimmungen nicht ausgeschlossen; es soll aber darüber , ob einem oder auch für den Bedarfsfall mehren Dorfkramern die Niederlassung an einem Orte zu gestalten, auch mit welchen Sorten von -Waa-, ren einem solchem Dorfkramer der Handel zu erlauben sei.', auf dieselbe Weise, wie solches Z. 10 und 11 in Betreff der Hand werker bereits festgesetzt worden, entschieden werden, mithin in dem Falle, wenn darüber zwischen demGeMeinderathe und der Obrigkeit resp. nebst der Gutsherrschaft Einverständniß nicht erlangt wird, die vorgesetzte Regierungsbehörde entscheiden. Wegen des hierunter einzuschlagenden Verfahrens finden hie Z. 10 und 11- enthaltenen Vorschriften ebenfalls durchgängig Anwendung. -Es ist aber bei der Entscheidung über die Nie derlassung von Dorfkramern, neben den tz.10 angegebenen Um standen, namentlich auch auf die Verschiedenheit der Nahrungs verhältnisse der Einwohner und den Grad ihres Wohlstandes' zu sehen. . ' Referent v. Hartmann: Die erste Kammer hat die tz. des Gesetzentwurfs angenommen, jedoch mit folgendem Zu- atze: , . . . . . „ In den §Z, 21 und 22 gedachten Fällen findet übrigens Has tz. 9 und bezüglich Z. 10 gedachte Verfahren statt." Im Bericht sagt die Deputation hierzu: Hier beruht die Verschiedenheit der Beschlüsse beider Kam mern lediglich auf ihrer abweichenden Meinung hinsichtlich der Concessionsertheilung. Bleibt also die zweite Kammer bei ihrem frühern Beschlüsse wegen des Wegfalls desselben stehen, so wird sie auch bei dieser Paragraphe den frühern Beschluß fest zu halten haben. Sobald aber die zweite Kammer in Msicht ausConcessionsertheilung nunmehr der ersten Kammer beipstich- ten sollte, so dürfte deren Beschlüsse auch hier, und zwar da sich der von derselben aufgenommene Zusatz als zweckmäßig empfiehlt, durchgängig beizutreten sein, was zu thun also die Majorität der Deputation auzurathen sich veranlaßt findet. Präsident 0. H aase: Ich frage die Kammer: ob dieselbe auch hierin der Deputation bektritt, und bei tz. 22 den Zusatz mit annimmt, welcher in der ersten Kammer beschlossen wor-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder