Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Privatpersonen zu geschehen, und findet sodann die am Schluffe der vorigen §. getroffene Bestimmung ebenfalls An wendung." nach dem Dafürhalten der vereinigten Deputationen in Wegfall zu bringen sein, welches zu beschließen die Deputation da her der zweiten Kammer auch anempfehlen zu können glaubt. Die dafür sprechenden Gründe sind übrigens bereits früher hervorgehoben worden, Landt.-Act. Hl. Abthl. I. Bd. S. 306. Landt.-Mittheil. der zweiten Kammer S. 666 flg. Landt.-Mittheil. der ersten Kammer S. 497. und bestehen hauptsächlich darin, daß theils eine dergleichen Bestimmung für die §. 2 des Gesetzentwurfs betreffenden Fälle nicht nothwendig sein dürfte, da in diesen die Ministerien sich gleichsam streitend gegenüberstehen werden, mithin selbst ein Interesse haben, die Sache zur Entscheidung zu bringen, theils aber auch die in §. 11 b. ausgesprochene Absicht auf -dem darin vorgezeichneten Wege nicht einmal zu erreichen seinMrde, weil die Behörde, bei welcher nach ß. 8 die Provocation anzubrin gen ist, sich außer Stande befindet, eine Anzeige an die Com mission zu machen, da sie keine Notiz davon erhält, ob und was von den betkeiligten beiden Ministerien in der Sache, be vor diese an die Commission gelangt, geschehen ist, unter diesen Umständen aber der, gegen etwam'ge Verzögerung offene Weg der Beschwerde der einzig angemessene sein möchte. Präsident 0. Haase. Wünscht Jemand bei diesem Punkte zu sprechen? — wenn nicht, würde ich die Kammer fragen : Tritt sie dem Rathe ihrer Deputation bei, die früher von uns beschlossene Zusatzparagraphe unter 11d. fallen zu lassen? — Einstimmig Ja.— Präsident v. Haase: Dieser Gegenstand ist also beendigt, und wir können nun zu dem zweiten Gegenstände der Tages ordnung übergehen, auf den Bericht der dritten Deputation „über die Petition von 25 Gemeinderathen in der Oberlausitz, die Besetzung von geistlichen Stel len rc. betreffend." Der Abg. Klien, als Referent, wird uns den Vortrag geben. Referent Kli en trägt den Bericht vor: Die Gemeinderathe zu Neugersdorf, Eberbach, Sprem- berg,Friedersdorf, Ober-, Mittel- und Nieder-Cunewalde, Eibau, Ober-, Mittel- und Nieder-Oderwitz, Zittauer An- theils, Weigsdorf mit Köblitz, Schönbach, Lauba, Oppach, Schönbach, Wehrsdorf, Taubenheim, Dürrhennersdorf, Kott- marsdorf, Ober- und Niedercunnersdorf, Sitzcunnersdorf und Hainewalde, haben bei der dermaligen Ständeversammlung, zunächst bei der zweiten Kammer, ein Gesuch eingereicht, in welchem sie die ständische Verwendung dafür in Anspruch neh men, daß I. den Collaturbehörden der Wunsch zur Berücksichtigung empfohlen werde: „es möchten von denselben bei Besetzung der gcistli- chenundSchulstellen drei Candidaten der Parochial- gemeinde vorgeschlagen, dieser aber, Einen daraus zu wäh len, überlassen werden;" Referent Klien: Ich erlaube mir, da die Petition mehre Gegenstände betrifft, die Gründe anzugeben, welche die Peten ten bei diesem Punkte vorgebracht haben. Die Petenten ha ben Nachstehendes angeführt: Die Städte- und Landgemeindeordnungen hätten den städtischen und ländlichen Gemeinden eine, vorder unbekannte Selbstständigkeit verliehen, deren wohlthätige Einwirkung in den Städten der Ablauf weniger Jahre gezeigt habe. Stünden nun, durch freie Wahl der städtischen Commun- vertreter und der Landgemeinderälhe, Männer an der Spitze der Verwaltung, welche das Vertrauen der Gemeinden dahin ge stellt habe: so sei deren Ausschließung von der, lediglich vom Collator abhängenden Wahl bei Besetzung der geistlichen und Schullehrerstellen nur zu beklagen. Denn ohne dieses wohl erworbene Recht des Collators in Zweifel ziehen zu wollen und unbeschadet dieses Rechtes, sei es doch wünschenswerth, den Gemeinden, bei Besetzung derartiger Stellen, eineTheil- nahme einzuräumcru Schon das Vertrauen der Kirchen- und Schulgemeinde, auch Schuljugend zu den Geistlichen und Schullehrern erfor dere, daß die Wahl nicht von der Stimme eines Einzigen ab hänge. Nur auf diesem Vertrauen beruhe ost der fleißige Kir chenbesuch und eine segensreiche Wirkung des Schulunterrichts; denn einsam und verlassen stehe der Prediger oder Jugendlch- rer, wenn er jenes Vertrauens entbehre, welches besonders auf das Lebensverhältniß des, aufAccidentien gewiesenen Geistlichen einen wohlthätigen Einfluß äußere. Wo dieses Vertrauen fehle, da erkalte der Prediger, im Ge-, fühle seiner peinlichen Stellung, in seinem heiligen Berufe, die Gemeinde aber in der Theilnahme am Gottesdienste, wovon die Folge sei, daß sie die hergebrachten Abentrichtungen an den Seelsorger mit Abneigung leiste und nur so weit als sie müsse. Verkenne auch die Mehrzahl der Collatoren die Wichtig keit ihres Rechtes nicht, indem sie nur tüchtige Seelsorger wäh le: so bleibe doch das Gegentheil nicht ausgeschlossen, obschon vermöge der, durch die neuere Gesetzgebung eingeführten, stren geren Prüfungen, nur befähigte Subjekte zu einer solchen Stelle gelangen könnten. Es rechtfertige dieses Alles den Wunsch, daß den Gemein den eine thätigeTheilnahme beiBesetzung geistlicher und Schul stellen eingeräumt und in der, von ihnen gebetenen W-ise ge währt werde, welche den Vorschlag tüchtiger und würdiger, der Prüfung bei der höchsten geistlichen Behörde unterworfenen Subjecte den Collatoren übrig lasse und bisher schon von meh ren derselben, aus Berücksichtigung begründeter Stimmen der Parochianen befolgt worden sei. Die Deputation hält sich hier der geschichtlichen Ent wickelung des Rechtstitels, worauf das Collaturrccht beruht, überhaupt und um so mehr überhoben, weil die Petenten selbst nicht bezweifeln, daß das Recht der Collatur ein wohlerwor ben e s sei. Sie kann aber nicht umhin, noch hinzuzufügen, daß der Schutz der Patronatrechte, früber durch die Erledigung der Landesgebrechen in den Jahren 1612 und 1661 den Stän den zugesichert und in der Verfassungsurkunde tz. 31 bestätigt worden ist. Eine Beschränkung der Collaturrechte in der Oberlausitz, eben der Provinz, aus welcher die vorliegende Petition einge gangen ist, kann, nach dasiger Provinzialverfassung, nur mit Genehmigung der Provinzialstände eintreten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder